Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0643-W/05
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0643-W/05vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AGesmbH, Baumeistergewerbe, XXXXW,
vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2.
und 20. Bezirk vom 2. Februar 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002 wird gemäß
§ 206 lit b BAO nicht
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 14. März 1990 gegründet. Geschäftsgegenstand ist bzw. war die
Ausübung des Baumeistergewerbes.
Wegen Nichtabgabe einer
Körperschaftsteuererklärung für 2002 ermittelte das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen für dieses Jahr gemäß
§ 184 BAO -
dies in Anlehnung an die Ergebnisse einer die Umsatzsteuer 1/2002 -1/2003
umfassenden Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO, bei der
eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. € 24.295,50 festgestellt
wurde - und setzte im Körperschaftsteuerbescheid 2002 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i. H. v. € 32.470,65 ( resultierend aus € 24.295,50 +
€ 8.175 15 KESt ) an.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
9. März 2005, die nach einer abweisenden BVE des Finanzamtes vom 29.
März 2005 über Antrag der Bw vom 4. April 2005 dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt wurde.
Eine Abfrage im Firmenbuch hat ergeben, dass die Bw bereits
Anfang des Jahres 2006 gemäß
§ 40 FBG (wegen
Vermögenslosigkeit) amtswegig gelöscht wurde. Dies erfolgte nach
Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluß des HG Wien vom 28.
Dezember 2005, AZ xyz.
Am Abgabenkonto der Bw ist ein vollstreckbarer
Rückstand von insgesamt € 66.414,33 ausgewiesen. Der aus dem
gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend Körperschaftsteuer
für 2002 resultierende und ausgesetzte Rückstand beläuft sich auf
€ 6.640,07 .
Angesichts dieser Fakten wurde dem zuständigen
Finanzamt mitgeteilt, dass der Unabhängige Finanzsenat beabsichtige,
gemäß
§ 206 lit b BAO von der Festsetzung der
Körperschaftsteuer 2002 Abstand zu nehmen. Seitens des Finanzamtes wurden
dagegen im Schreiben vom 27. Februar 2009 keine Bedenken geäußert und
bekanntgegeben, dass in Anbetracht der Löschung der Bw im Firmenbuch
mangels Kostendeckung nur noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Haftung gegenüber den Geschäftführern bestanden habe. Von den
beiden Haftungsbescheiden sei im Hinblick auf die Einbringung nur einer
teilweise erfolgreich, der zweite sei negativ gewesen, weil der Haftende nicht
mehr in Österreich gemeldet gewesen sei. Und auch eine Ausstellung eines
Haftungsbescheides an den letzten Geschäftsführer CC., der für
den berufungsanhängigen Rückstand zur Haftung heranzuziehen wäre,
müsse unterbleiben, da dieser in Österreich nicht gemeldet sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach
übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß
deklaratorischen Charakter (OGH 24.7.1997, 6 Ob 201/97 und VwGH 17.12.1993,
92/15/0121). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort,
solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die
Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein
Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten
einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind
(Ritz, BAO-Kommentar², § 79
Tz 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als
"geborener Liquidator" (VwGH 17.12.1993, 92/15/0121), weshalb die
gegenständliche Berufungsentscheidung gemäß
§ 80 Abs 3 BAO
grundsätzlich ihm zuzustellen wäre.
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206
lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben
ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass
der Abgabenanspruch gegenüber der Bw nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Bw mangels
Vermögens mit Beschluß des HG Wien vom 2. Februar 2006
gemäß
§ 40 FBG im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde und
kein Vermögen hervorgekommen ist.
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 (Abgabensicherung) hat
weiters -wie bereits oben ausgeführt -mit Schreiben vom 27. Februar 2009
dem UFS mitgeteilt, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der
Geschäftsführer als potenziell Haftungspflichtige nicht zu erwarten
ist und davon ausgegangen werden könne, dass der derzeit aushaftende
Rückstand als uneinbringlich abgeschrieben werden muß.
Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit b BAO
erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung
folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung
vorzugehen.
Da laut Anfrage beim Zentralmelderegister vom 5. März
2009 der letzte Geschäftsführer bzw. Liquidator CC. in Österreich
nicht gemeldet ist und auch eine fernmündliche Rücksprache mit dem
früheren steuerlichen Vertreter der Bw. - der seine Vollmacht bereits mit
3. Dezember 2005 zurückgelegt hatte - keinerlei Aufschluß
über
eine taugliche Abgabestelle ergab, erfolgt die Zustellung der
Berufungsentscheidung durch Hinterlegung im Akt gemäß
§ 8 Abs 2
ZustG.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0643-W/05
- Stammnummer
- 39700
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF