…sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher mit Vollendung des 27. Lebensjahres erloschen. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Antragsteller "gegen die ärztliche Bescheinigung" und hielt fest, dass sich die Behinderung "von 50 vH inzwischen um weitere "20…
…Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs…
…2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen…
…d, 8 Abs. 5 FLAG und darauf, dass der Grad der Behinderung und die maßgebliche voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2011 - und damit nach Vollendung des 27. Lebensjahres (8. Februar 2011) - bescheinigt wurde, war die Berufung abzuweisen. Im Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 führt die…
…ebenso die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Da der Bw. jedoch bereits im März 1983 das 27. Lebensjahr vollendet habe und demnach der Eintritt der Behinderung erst für einen späteren Zeitpunkt festgestellt wurde, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde…
…vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs…
…werden, dass die Angabe "in dieser Zeit" sich nur auf die Monate zwischen dem vollendeten 26. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr bezieht und in dieser Zeit stehe o zweifelsfrei in Berufsausbildung. Auch die Studienbeihilfenbehörde vertrete die Ansicht, dass für o die Familienbeihilfe zustehe, da…
…98 mittels amtsärztlicher Einweisung. Dg: paranoide Psychose. In der Anamnese ist Folgendes zu lesen: Nach der Matura, Studium an der StudRicht bis zum 27. Lebensjahr (wegen finanziellen Problemen nicht beendet, danach in die Firma seines Vaters eingestiegen, dafür 2 Häuser übertragen bekommen, um welche heftigst…
…des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. (bis 30.6.2011: 27.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst…
…rückwirkend mit 1.8.1999 (nach Vollendung 21. bzw. 27. Lebensjahres) und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, eine Person sei infolge Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies bedeutet…
…Entscheidung darauf, dass das neue Gutachten zwar die "rückwirkende Einschätzung der Behinderung" ab Jänner 1985 ergeben habe, der Bw. aber schon im März 1983 das 27. Lebensjahr vollendet habe. Diese Entscheidung wurde dem Sachwalter am 21. Juli 2008 zugestellt. Schon mit Schreiben vom 18. Juli…
…übermittelt wurde, ergibt sich, dass Herr M. wegen seiner psychischen Krankheit jedenfalls bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gegeben sind; diese medizinischen Unterlagen blieben offenbar unberücksichtigt, weshalb…
…den Durchführungsbestimmungen des FLAG in der geltenden Fassung, die Vollendung des 27. Lebensjahres als Zeitlimit für die Geltendmachung der erhöhten Familienbeihilfe..." Vorgelegt wurde das Zeugnis über das Studienjahr 2004/05 der Fachhochschule des BFI Wien vom 24. Mai 2005 sowie eine Rechnung/Kurskarte des poly…
…laufend | | Notstandshilfe, Überbrückungshilfe Der Bw. vollendete am 14. Mai 1986 das 21. und am 14. Mai 1992 das 27. Lebensjahr. Unklar ist, wann der Bw. sein Studium abgebrochen hat. Aufgrund der Angaben im Vorlageantrag, im für Zwecke der Sachwalterschaft erstellten psychiatrischen Gutachten sowie…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…wären die sechs Arbeitsversuche niemals möglich gewesen. Das Ergebnis sei, dass sie wegen der in der Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Gutachten vom 19. Dezember 2001 des Sozialpsychiatrischen Zentrums bestätigte…
…h) vorliegt, die aber für die Verlängerung der Frist bis zum 27. Lebensjahr entscheidend ist. Die Berufung war somit abzuweisen und der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. 4.2 "Finanzamt bestellt nur praktische Ärzte als Gutachter und keine Fachärzte" Dem Vorwurf des Berufungswerbers, dass das Finanzamt…
…Abs. 1 lit. g FLAG 1967 bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu erstrecken vermögen oder nicht. Auf Grund der Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Berufungsvorbringens des Bw. wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Evident ist, dass…
…nur dann, wenn für das Kind keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist und das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich…
…wies mit Bescheid vom 27. Mai 2011 den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Familienbeihilfe ab Jänner 2012 mit folgender Begründung ab: "Familienbeihilfe ist ab 01.07.2011 nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu gewähren. Ausnahme bis zum 25. Lebensjahr ist eine Mindeststudienzeit von…