Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1810-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. (27.) Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1810-W/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sachwalterin,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 14. Mai 1965, ist
besachwaltet.
Die Sachwalterin stellte am 12. Juli 2000 den Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre (= Juli
2000).
Der Bw. bezieht seit 1. November 2004 eine
Berufsunfähigkeitspension (ab 1.11.2004 mtl. € 534,42) sowie
Pflegegeld der Stufe 1 (ab 1.11.2004: € 145,40; ab 1.1.2005: €
148,30).
Für die Berechnung der Berufsunfähigkeitspension
wurden 383 Versicherungsmonate, davon 69 Beitragsmonate und 212
Zurechnungsmonate berücksichtigt.
Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 1.
September 2005 bezieht der Bw. eine Ausgleichszulage (ab 1.11.2004: mtl. €
118,77 und ab 1.1.2005 mtl. € 128,57).
Das Finanzamt erließ am 4. Oktober 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 14. Juli 2005 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2000 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden
Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Obiger Antrag wird
abgewiesen, da Herr J. trotz mehrmaliger
Aufforderung des Bundessozialamtes zur Untersuchung nicht erschienen ist und
somit nicht festgestellt werden konnte, ob vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eine Behinderung eingetreten ist, auf Grund derer er vor Vollendung des 21.
Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen."
Die Sachwalterin erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom
3. November 2005 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"In der
Begründung des obgenannten Abweisungsbescheides wurde angeführt, dass
der Einschreiter trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundessozialamtes zur
Untersuchung nicht erschienen ist und somit nicht festgestellt werden konnte, ob
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist, auf
Grund derer er vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd
außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Einschreiter
leidet seit Jahren an paranoider Schizophrenie, hat immer wieder
manisch-depressive Schübe und wurde vom Sachverständigen, Herrn Prim.
Dr. H.D., in seinem
Sachverständigengutachten vom 17.12.2004 eine bipolare affektive Psychose
mit anamnestisch auftretenden psychotischen Symptomen festgestellt. Ein
Nichterscheinen zu Terminen - im besonderen zu Arztterminen - ist
eine Erscheinung des Krankheitsbildes des Einschreiters. Arzttermine
verängstigen den Einschreiter und ist es ihm aufgrund seiner psychischen
Erkrankung sodann nicht möglich, zu vereinbarten Terminen zu
erscheinen...
Der Einschreiter
steht in Behandlung des PSD-Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Ottakring,...,
und könnten eventuell Befunde des Einschreiters beim PSD angefordert
werden.
Laut Bescheid des
Bundessozialamtes vom 5.7.2005 wurde gemäß
§ 14 Abs. 2
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl.Nr. 22/1970, in der derzeit
geltenden Fassung, festgestellt, dass der Einschreiter ab 1.12.2004 dem Kreis
der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehört. Der
Grad der Behinderung (§ 3 BEinstG) beträgt 50 von
Hundert..."
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde folgendes
Aktengutachten am 12. Dezember 2005 erstellt:
Aktengutachten
erstellt am 2005-12-12
Anamnese:
Fachärztlicher
Befund d. PSD v. 5.8.2004: seit ca. 1988 MDK, zuletzt manische Phase Anfang
2005, Sachwalterschaft wird empfohlen. Gutachten v. 17.12.2004:
zwischen
27.12.1988 und 2003 stationäre Aufnahmen - Diagnose Schizophrenie,
Persönlichkeitsstörung, MDK. Matura mit Auszeichnung bestanden -
danach philosophische Interessen, Studium abgebrochen - erste Behandlung 2/1988.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Aktengutachten
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-12-17
FACHÄRZTLICHES GUTACHTEN
Matura
mit Auszeichnung, Studium ohne Erfolg,
Erstbehandlung
2/1988
2005-08-05
BEFUND DES PSD
MDK
seit 1988
Diagnose(n):
Bipolare
affektive Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F31.7
Rahmensatzbegründung:
MRs,
da Dauerbehandlung erforderlich ist.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1988-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-12-12 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2005-12-20
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 13.
Jänner 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter
Anführung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG mit folgender Begründung
ab:
"...Obiger Berufung
wird der Erfolg versagt, da bei Herrn J.
erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist und
er sich zu diesem Zeitpunkt in keiner Berufsausbildung befand. Herr
J. hat seinen Lebensunterhalt auch durch
ein länger anhaltendes Dienstverhältnis (bis Ende 1994) selbst
verdient, womit die vorhandene Behinderung keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bewirkte. Erst ab dem Jahr 1995 ist von einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit auszugehen."
Die von der Sachwalterin eingebrachte "Berufung" vom 16.
Februar 2006 wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Darin wird auf die
offenbar bereits seit Kindheit bestehende paranoide Schizophrenie verwiesen und
darauf, dass der Bw. aufgrund seiner Erkrankung ein begonnenes Biochemiestudium
abgebrochen habe. Ab 1988 sei es zu immer öfteren Aufenthalten im
Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe gekommen. Arbeitsversuche
mussten rasch wieder aufgegeben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach § 6 Abs 2 lit. d FLAG haben auch volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten
der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall liegt ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens. Der Bw. ist zu den Untersuchungsterminen
- trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht erschienen.
Das Bundessozialamt erstellte sohin - unter
Einbeziehung der vorliegenden Befunde - am 12. Dezember 2005 ein
Aktengutachten, in dem dem Bw. eine 50%ige Behinderung bescheinigt wird. Des
Weiteren wurde dem Bw. attestiert, dass er voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit
1. Februar 1988 vorgenommen (Erstbehandlung Februar 1988).
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung vom 30. September 2004 war er wie folgt
beschäftigt:
|
25.7.1984
- 10.8.1984
|
17
Tage
|
Arbeiter
|
1.8.1986
- 31.8.1986
|
31
Tage
|
Angestellter
|
4.10.1986
- 18.10.1986
|
15
Tage
|
Arbeiter
|
1.2.1988
- 5.6.1988
|
|
Zivildienst
|
5.6.1989
- 5.6.1989
|
1
Tag
|
Angestellter
|
22.8.1989
- 22.8.1989
|
1
Tag
|
Arbeiter
|
12.11.1990
- 12.11.1990
|
1
Tag
|
Angestellter
|
18.3.1991
- 9.6.1991
|
81
Tage
|
Angestellter
|
17.6.1991
- 8.9.1991
|
81
Tage
|
Angestellter
|
23.9.1991
- 15.12.1991
|
82
Tage
|
Angestellter
|
1.4.1992
- 31.1.1995
|
2
Jahre, 10 Monate
|
Angestellter
|
1.2.1995
- 12.3.1995
|
|
Krankengeldbezug
|
13.3.1995
- 11.6.1995
|
|
Arbeitslosengeldbezug
|
19.6.1995
- 5.7.1995
|
|
Arbeitslosengeldbezug
|
6.7.1995
- 3.9.1995
|
|
Krankengeldbezug
|
4.9.1995
- 21.12.1995
|
|
Arbeitslosengeldbezug
|
22.12.1995
- 27.12.1995
|
|
Krankengeldbezug
|
28.12.1995
- 10.3.1996
|
|
Arbeitslosengeldbezug
|
11.3.1996
- 15.3.1996
|
|
Krankengeldbezug
|
16.3.1996
- 22.9.1996
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
2.5.1996
- 3.5.1996
|
2
Tage
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
8.5.1996
- 9.5.1996
|
2
Tage
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
23.9.1996
- 21.11.1996
|
|
Beihilfe
gem. § 20 Abs. 2 AMFG
|
22.11.1996
- 22.11.1996
|
|
Krankengeldbezug
|
23.11.1996
- 29.11.1996
|
|
Beihilfe
gem. § 20 Abs. 2 AMFG
|
30.11.1996
- 31.12.1997
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
1.1.1998
- 13.2.1998
|
|
Krankengeldbezug
|
14.2.1998
- 7.3.1999
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
25.1.1999
- 27.2.1999
|
ca.
1 Monat
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
8.3.1999
- 15.7.2000
|
ca.
1 Jahr, 4 Monate
|
Angestellter
|
16.7.2000
- 16.8.2000
|
|
Urlaubsabfindung
...
|
17.8.2000
- 3.1.2001
|
|
Arbeitslosengeldbezug
|
22.9.2000
- 30.9.2000
|
9
Tage
|
geringfügig
besch. - § 4/4 ASVG-Ang.
|
4.1.2001
- 28.11.2001
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
29.11.2001
- 30.11.2001
|
|
Krankengeldbezug
|
1.12.2001
- 3.7.2002
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
4.7.2002
- 5.7.2002
|
|
Krankengeldbezug
|
6.7.2002
- 15.8.2002
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
16.8.2002
- 16.8.2002
|
|
Krankengeldbezug
|
17.8.2002
- 7.9.2002
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
8.9.2002
- 13.9.2002
|
|
Krankengeldbezug
|
14.9.2002
- 4.10.2002
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
5.10.2002
- 7.10.2002
|
|
Krankengeldbezug
|
8.10.2002
- 7.12.2002
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
8.12.2002
- 9.12.2002
|
|
Krankengeldbezug
|
10.12.2002
- 30.5.2003
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
31.5.2003
- 4.6.2003
|
|
Krankengeldbezug
|
5.6.2003
- 7.7.2003
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
8.7.2003
- 7.8.2003
|
|
Krankengeldbezug
|
8.8.2003
- 17.7.2004
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
18.7.2004
- 19.7.2004
|
|
Krankengeldbezug
|
20.7.2004
- laufend
|
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
Der Bw. vollendete am 14. Mai
1986 das 21. und am 14. Mai 1992 das 27. Lebensjahr. Unklar ist, wann der Bw.
sein Studium abgebrochen hat. Aufgrund der Angaben im Vorlageantrag, im für
Zwecke der Sachwalterschaft erstellten psychiatrischen Gutachten sowie wegen der
Ableistung des Zivildienstes im Jahr 1988 kann aber angenommen werden, dass
dieser Zeitpunkt vor dem Jahr 1988 gelegen war.
Laut obiger Aufstellung war der Bw. im Zeitraum August 1986
bis September 2000 noch ungefähr fünf Jahre
berufstätig.
Auch nach dem Aktengutachten erfolgte eine Erstbehandlung
des Bw. erstmals im Februar 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme,
das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, widerlege (vgl. die Erkenntnisse vom 25.1.1984,
82/13/0222, vom 21.11.1990, 90/13/0129, vom 24.10.1995, 91/14/0197, vom
25.2.1997, 96/14/0088, vom 21.2.2001, 96/13/0159, und vom 22.12.2005,
2002/15/0181).
Im letztgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof
wörtlich ausgeführt:
"Die belangte
Behörde hat ... die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG
verneint. Hiebei ist sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach
den Ermittlungen beim Sozialversicherungsträger bei einer Marktgemeinde
beschäftigt gewesen ist und davon in vier Jahren einen den Richtsatz des
§ 293 ASVG übersteigenden Lohn erzielt hat. Nach den von der belangten
Behörde angesprochenen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger ging der
Beschwerdeführer von 1972 bis 1984 zeitweise und ab Oktober 1986 bis April
1993 einer Beschäftigung nach. Seit 1. August 1993 steht er im Bezug einer
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von der (damaligen)
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Tätigkeit für
die Gemeinde auf einem "geschützten Arbeitsplatz" ausgeübt. Dieser
Arbeitsplatz sei auch für Behinderte mit einem Grad von mehr als 50 %
Behinderung vorgesehen. Dieser Grad der Behinderung sei auch eine
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe. Seine Tätigkeit für die Gemeinde sei dem Finanzamt
bekannt gewesen und sei trotzdem bis ins Jahr 2000 Familienbeihilfe (an seinen
Vater) gewährt worden.
Die Beschwerde ist
nicht begründet. Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt
nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab, sondern auf das
Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außer
Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa das
Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 96/14/0159). Im Beschwerdefall kann in
Anbetracht der aufgezeigten Beschäftigungsverhältnisse nicht die Rede
davon sein, dass der Beschwerdeführer dauernd außer Stande war, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach dem - bereits dem Finanzamt -
vorliegenden Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine eigene Pension erworben und wurde ihm eine solche auch wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt.
Da die von der
belangten Behörde festgestellten Beschäftigungsverhältnisse des
Beschwerdeführers die für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe
notwendige Annahme widerlegen, er wäre infolge seiner Behinderung dauernd
außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat die
belangte Behörde den geltend gemachten Anspruch zu Recht abgewiesen, ohne
dass sie auf die weiteren - kumulativ geforderten - Voraussetzungen des § 6
Abs. 5 FLAG hat eingehen müssen."
Fest steht, dass der Bw. laut Sozialversicherungsauszug
zwar bei mehreren Dienstgebern immer nur für kürzere Zeit
beschäftigt war, dass aber sein längstes Dienstverhältnis knapp
drei Jahre gedauert hat (vom 1. April 1992 bis 31. Mai 1995). Fest steht
weiters, dass der Bw. auch noch vom 8. März 1999 bis 15. Juli 2000 (= ca.
16 Monate) berufstätig war. Gegen Ende dieses Dienstverhältnisses war
der Bw. bereits 35 Jahre.
Es besteht keinerlei Hinweis darauf, dass die
Beschäftigungen jeweils nur therapeutischen Zwecken gedient haben oder aus
karitativen Erwägungen veranlasst waren; der Bw. war ganz offensichtlich in
der Lage, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen.
Auch von bloßen Arbeitsversuchen kann keinesfalls gesprochen
werden.
Der Berufungsfall ist dem vom VwGH entschiedenen
Beschwerdeverfahren auch insoweit vergleichbar, als der Bw. einen Anspruch auf
eine Berufsunfähigkeitspension erworben hat, was voraussetzt, dass er die
Behinderung nicht bereits ins Erwerbsleben eingebracht hat.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt sich
somit den fundierten Ausführungen des Gerichtshofs an. Auch im
Berufungsfall waren deshalb die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 5
FLAG nicht mehr zu überprüfen. Ebenso konnte dahin gestellt bleiben,
ob die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 3 FLAG
überschritten sind.
Wien, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1810-W/06
- Stammnummer
- 24416
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF