Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0013-G/08
Familienbeihilfe kann nur bei Selbsterhaltungsunfähigkeit über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/08vom 17.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. August 2007, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Juli 2007, betreffend die
Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Zeit ab 1. Juni 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde am xx.xx.1976 geboren und hat
demnach im xx.2002 sein 26. Lebensjahr und im xx.2003 das 27. Lebensjahr
vollendet.
Mit Antrag vom 18. Juni 2007 beantragte er die
Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst wegen Vorliegen "eines
im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juli
2007 hat das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage
abgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom
10. August 2007 wurde mit eingehender Begründung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2007 abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Diese Absätze 1 bis 3 lauten:
Abs. 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch
minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Abs. 2: Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
bis c zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;
oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice, erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung der Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
f) In dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
g) erheblich behindert sind
(§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1
lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie
das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens
zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer.
Abs. 3: Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725
Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde
Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen
für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus
einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Aus dieser taxativen Aufzählung in § 6 Abs.
2 FLAG 1967 wird deutlich, dass nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit. d
ein Familienbeihilfenanspruch über das vollendete 27. Lebensjahr
hinaus gegeben sein kann. In allen übrigen Fällen endet der
Beihilfenanspruch spätestens mit Vollendung des
27. Lebensjahres.
Nur dann also, wenn ein Kind wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befindet, kann über das vollendete
27. Lebensjahr hinaus Familienbeihilfe gewährt werden.
Da diese Voraussetzungen beim Berufungswerber nach der
Aktenlage eindeutig nicht vorliegen, entspricht der angefochtene Bescheid des
Finanzamtes der bestehenden Rechtslage und die dagegen gerichtete Berufung
musste, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Bei der zitieren Sach- und Rechtslage kann allen vom
Berufungswerber genannten Hinderungsgründen keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zukommen, sodass sich jede Auseinandersetzung damit
erübrigt.
Graz, am 17.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-G/08
- Stammnummer
- 34311
- Gültig
- 17.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF