…aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies das Finanzamt die jeweiligen Anträge mit der Begründung ab, dass die Altersgrenze erreicht sei bzw. kein Behinderungsgrad von zumindest 50% vor dem 01.02.2017 vorliege. In der dagegen gerichteten Beschwerde v. 8…
…b, j u. k) des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung (Altersgrenze 24. Lebensjahr) ab. Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, der Sohn habe sein Studium im Jahr 2008 begonnen und werde das…
…Lebensjahr vollendet wurde. Aus den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 geht hervor, dass die Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze für Familienbeihilfe auf das vollendete 24. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Einführung des Bachelorstudiums und der dadurch bedingten kürzeren Mindeststudiendauer und früheren Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sehen ist…
…bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt. Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert…
…Vorhandensein der drei Voraussetzungen gebunden. Die Tochter hat im Jahre 2010 das Bachelorstudium mit Auszeichnung abgeschlossen. Schon aus diesem Grunde steht der Bw kein über die Altersgrenze der Vollendung des 24. Lebensjahres hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Dazu folgende Literaturmeinungen: Lenneis verweist im Kommentar zum…
…hat, wird bis zum Ende des Semesters gerechnet (bis 09/2022) und dann noch 1 zusätzliches Semester gewährt (bis 02/2023). Die maximale Altersgrenze ist somit mit dem Monat 02/2023 erreicht, und demgemäß besteht darüber hinaus ex lege kein Familienbeihilfenanspruch mehr." Die Bf. stellte…
…lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die…
…vollendete der Bf. das 24. Lebensjahr. Mit Erreichen der Altersgrenze wurde die Familienbeihilfe eingestellt. Der Bf. konnte das Studium in der vorgesehenen Studienzeit inklusive Toleranzsemester nicht beenden und beantragte die Familienbeihilfe weiter mit dem Hinweis auf die Verlängerungsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, was vom…
…Beschwerde und führte aus, Hauptgrund für die „Verschiebung der Altersgrenze“ des Sohnes zu Beginn des Universitätsstudiums auf 20 Jahre sei der Beginn des Schulbesuches im Alter von 7 Jahren gewesen. Der Beginn der Schulpflicht sei aufgrund einer Empfehlung des Kinderarztes um ein Jahr verschoben worden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., W.,H-Straße, vom 8. Juli 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2010 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Im…
…haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Die Altersgrenze bei Berufsausbildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt. Daran…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf, Wien, vom 07.03.2018, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23.02.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, zu Recht erkannt: Der angefochtene…
…Die erhöhte Familienbeihilfe sei bereits bis inkl. Juni 2016 ausbezahlt und aufgrund der Altersgrenze eingestellt worden. Daher bestehe für den angeführten Zeitraum kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Mit rechtzeitiger Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: "Ich bin keine Medizinerin und kann daher nur laienhaft eine Begründung einbringen…
…2*** ab 09/20224 und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.09.2024 ab. Es habe keine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise beim Studium der Tochter festgestellt werden können, die Altersgrenze von 24 Jahren sei bereits erreicht. Ein COVID-Semester gem. § 2 Abs…
…6. und 7. Satz dgF), BGBl I 2007/90 (12. Satz dgF) sowie BGBl I 2010/111 (Altersgrenze / 24 Jahre) (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 51). Ob ein Kind ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium absolviert, ist eine Tatfrage, welche…
…wie möglich durch geeignete Unterlagen zu belegen seien; b) die tatsächlich von der Bf geleisteten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2023 zB durch entsprechende Kontoauszüge. Wegen des Erreichens der Altersgrenze sei im Hinblick auf den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967…
…Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass ein über die Altersgrenze hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zustehe, weil der Sohn der Bf im ersten Studienjahr in dem durch COVID-19 geprägten Zeitraum die erforderlichen Studienleistungen erbracht habe und konkrete pandemiebedingte Studienverzögerungen nicht nachgewiesen worden seien…
…ist demnach das Vorliegen einer Berufsausbildung- oder Fortbildung und die Einhaltung der Altersgrenze von 24 Jahren (Begrenzung des Anspruches bis zu dem Monat, in dem das anspruchsvermittelnde Kind das 24. Lebensjahr vollendet hat). Eine Verlängerung der Altersgrenze um ein Jahr - bis zur Vollendung des 25…
…vom 16. Juni 2011, G 6/11, ausführlich begründend ausgeführt, dass durch die Herabsetzung der Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe keine Verfassungswidrigkeit und auch kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz bewirkt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 16. August 2012
…Juni 2011, G 6/11, hingewiesen werden, in dem der Gerichtshof wohl begründet ausgeführt hat, weshalb keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegt. Die Berufung musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden. Graz, am 20. Februar 2012