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BFG RV/7100574/2024
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Überschreiten der Altersgrenze für den Familienbeihilfenanspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100574/2024vom 29.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Vinzenziplatz 4, 2070 Retz, über die Beschwerde vom 13. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2023 über die Abweisung des Antrages vom 13.4.2023 auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 03.2023, SVNR: ***4*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Laut FLAG 1967 steht einem Kind die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr zu, wenn es in einer Berufsausbildung steht und den Zivildienst abgeleistet hat. Das trifft auf Ihren Sohn zu. Zusätzlich erhielt der Sohn über das 25. Lebensjahr hinaus eine Familienbeihilfen-Covid- Alterserhöhung bis 02/2023.
Eine weitere Auszahlung der Familienbeihilfe kann nicht gewährt werden."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:
"Der gegenständliche Abweisungsbescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 13.4.2023 die Verlängerung der Familienbeihilfe für ihren Sohn, geboren am ***1***, Student, beantragt und zur Begründung vorgebracht, dass der Sohn aufgrund einer Erkrankung (Long Covid) am Studieren gehindert ist. Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis für die Krankheit ihres Sohnes den Patientenbrief der Fachärztin für Neurologie ***2*** vom 22.8.2022 sowie den Diagnosebericht
des Facharztes für Neurologie ***3*** vom 19.01.2023 vorgelegt. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Sohn an Long Covid erkrankt ist und dass er aufgrund dieser Krankheit seit 8/2022 nicht arbeitsfähig ist.
Mit dem angefochten Bescheid weist das ***FA*** den Antrag der Bf. vom 13.04.2023 ab, ohne auf das Vorbringen der Bf. (Long Covid - Erkrankung ihres Sohnes) einzugehen. Die Behörde hat diesen Umstand in ihrer Entscheidung vollkommen unbeachtet gelassen. Der Bescheid leidet daher an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben u.a. volljährige Kinder, die ein Hochschulstudium absolvieren, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten (...).
Die Studienzeit wird u.a. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, z.B. Krankheit verlängert, wobei eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirkt. Aus den von der Beschwerdeführerin bereits vorgelegten Urkunden (siehe unten) und dem mit dieser Beschwerde vorgelegten Schreiben des Facharztes für Neurologie Dr. ***5*** vom 13.06.2023 geht unzweifelhaft hervor, dass der Sohn der Bf. seit August 2022 (und auch noch heute) aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, nämlich aufgrund einer Erkrankung (Long Covid), am Studieren gehindert ist und dass somit die rechtlichen Voraussetzungen für den Weiterbezug der Familienbeihilfe auch nach dem 28.02.2023 vorliegen.
Hätte die Behörde den vorgelegten Unterlagen Beachtung geschenkt und diese bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, hätte sie die Feststellung treffen müssen, dass der Sohn der Bf. aufgrund dieser Erkrankung seit August 2022 (bis heute) am Studieren gehindert ist. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung hätte die Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.4.2023 Folge zu geben ist.
Schreiben des Facharztes für Neurologie Dr. ***5*** vom 13.06.2023, welches mit dieser Beschwerde in Kopie vorgelegt wird; Patientenbrief der Fachärztin für Neurologie Dr. ***6*** vom 22.8.2022 (bereits vorgelegt);
Diagnosebericht des Facharztes für Neurologie Dr. ***5*** vom 19.01.2023 (bereits vorgelegt);
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Behörde möge dieser Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.4.2023 stattgegeben wird und der Beschwerdeführerin somit Familienbeihilfe für ihren Sohn ab 1.3.2023 weitergewährt wird."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 23. November 2023 wurde begründet wie folgt:
"Gem. § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 kann sich die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, verlängern. Da ***Sohn*** den Zivildienst abgeleistet hat, verlängert sich der Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich bis 05/2022 (Vollendung des 25. Lebensjahres).
Aufgrund der COVID-Pandemie und der Gesetzesänderung, welche ab 01.03.2020 gilt, gibt es über die "normale" Altersgrenze hinaus noch die "COVID-Altersgrenze-Verlängerung". Gem. § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 verlängert sich daher die maximale Altersgrenze bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, nochmals um ein weiteres Semester.
Da der Sohn der Bf. mit 05/2022 sein 25. Lebensjahr vollendet hat, wird bis zum Ende des Semesters gerechnet (bis 09/2022) und dann noch 1 zusätzliches Semester gewährt (bis 02/2023). Die maximale Altersgrenze ist somit mit dem Monat 02/2023 erreicht, und demgemäß besteht darüber hinaus ex lege kein Familienbeihilfenanspruch mehr."
Die Bf. stellte am 7.12.2023 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 13.2.2024 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"§ 2 Abs 1 lit g iZm § 2 Abs 9 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
Sachverhalt: Strittig ist, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe ab 03/2023 aufgrund einer Studienbehinderung (Krankheit) weiterbesteht.
Stellungnahme:
Es wird auf die Begründung der BVE verwiesen. Da im Vorlageantrag nichts weiter vorgebracht wurde, wird aufgrund der Ausschöpfung der Altersgrenze beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (kurz: idgF)
§ 2 Abs. 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben …
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967: für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. …
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967: Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
…
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
…
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Grundsätzlich wird auf die o.a. Begründung in der BVE, die Vorhaltscharakter hat, iVm den o.a. Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes über die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen.
Mit Bezugnahme auf die diesbezüglichen oben angeführten Ausführungen des Finanzamtes im Rahmen der o.a. BVE und im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes ergeben sich folgende rechtliche Erwägungen:
Gem. § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 kann sich die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, verlängern. Da der Sohn der Bf. den Zivildienst abgeleistet hat, verlängert sich der Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich bis 05/2022 (Vollendung des 25. Lebensjahres).
Aufgrund der COVID-Pandemie und der Gesetzesänderung, welche ab 01.03.2020 gilt, gibt es über die "normale" Altersgrenze hinaus noch die "COVID-Altersgrenze-Verlängerung". Gem. § 2 Abs 9 FLAG 1967 verlängert sich daher die maximale Altersgrenze bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, nochmals um ein weiteres Semester.
Da der Sohn der Bf. mit 05/2022 sein 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (bis 09/2022) und dann noch für ein zusätzliches Semester Anspruch auf Familienbeihilfe (bis 02/2023). Die maximale Altersgrenze ist somit mit dem Monat 02/2023 erreicht, und demgemäß ist eine Studiendauer-Verlängerung durch die Krankheit des Sohnes über diesen angeführten Anspruchszeitraum hinausgehend ex lege nicht anzuerkennen.
Für den Sohn der Bf. bestand gem. § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 idgF abgesehen von der Sonderbestimmung aufgrund der Pandemie gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 idgF Anspruch auf Familienbeihilfe ex lege grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. abgesehen von o.a. COVID-Altersgrenze-Verlängerung).
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 idgF bewirkt unter Erfüllen aller dafür erforderlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nur dann einen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Semester, wenn sich dieses zusätzliche Familienbeihilfen-Anspruchssemester innerhalb des gesetzlichen Rahmens über die zeitliche Dauer des Familienbeihilfenanspruchs, im beschwerdegegenständlichen Fall innerhalb des Zeitraums bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes der Bf. (gem. § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 idgF) befinden würde. Dies wird jedoch beschwerdegegenständlich nicht erfüllt, weshalb auf die von der Bf. angeführte Erkrankung des Sohnes nicht näher einzugehen ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für den Sohn der Bf. abgesehen von der Covid-Altersgrenzen-Verlängerung ex lege bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl. o.a. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 idgF).
Der in gegenständlichem Fall über den Bezugszeitraum bis zum Ende des Sommersemesters 2022 hinausgehende Anspruchszeitraum von einem Semester ergibt sich ausschließlich aus § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 idgF (Covid-Altersgrenzen-Verlängerung).
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 29. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100574/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100574.2024
- Stammnummer
- 144064
- Gültig
- 29.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF