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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100100/2026

FLAG: Eine Krankheit führt lediglich zur Verlängerung der zulässigen Studienzeit, nicht jedoch zu einer Verlängerung der Altersgrenze Kein Studienwechsel bei Vergleichbarkeit der Studien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100100/2026vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2025 betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen samt anteiliger Geschwisterstaffel von Oktober 2023 bis Dezember 2023 und von Oktober 2024 bis September 2025 zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 bleibt der Bescheid unverändert. Im Übrigen, somit für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025, wird der Beschwerde stattgegeben und der Rückforderungsbescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) bezog für ihre volljährigen Töchter ***Kind1*** (geboren am ***2***.***4***) und ***Kind2*** ***1*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurden die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge samt anteiliger Geschwisterstaffel für die Zeiträume Oktober 2023 bis Dezember 2023 sowie für Oktober 2024 bis September 2025 zurückgefordert. ***Kind1*** habe im ersten Studienjahr (Rechtswissenschaften, JKU Linz) nicht die erforderlichen 16 ECTS-Punkte erbracht. Im Jänner 2024 seien die benötigten ECTS-Punkte bzw. Wochenstunden erreicht worden. Da das Studium der Rechtswissenschaften ab dem Wintersemester 2023 auf einer anderen Universität (Graz) fortgesetzt wurde, sei die Studienzeit um 4 Semester zu verkürzen gewesen. Der 1. Studienabschnitt hätte somit mit September 2024 abgeschlossen werden müssen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.11.2025 in der vorgebracht wird, dass es ***Kind1*** aufgrund einer psychischen Erkrankung (2021-2024) nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Studienerfolg zu erbringen. Sie habe das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht bereits im WS 2019 (Oktober 2019) anfangen können, da sie aufgrund von Mobbing in der Schule psychisch erkrankt war. Als sie sodann ab SS 2020 studieren habe wollen, kam die Corona-Pandemie. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11.12.2025 wurde der Beschwerde für den Zeitraum von Oktober 2024 bis Dezember 2024 teilweise stattgegeben, für die Zeiträume von Oktober bis Dezember 2023 und Jänner bis September 2025 erfolgte die Abweisung. In den abgewiesenen Zeiträumen habe ***Kind1*** die erforderlichen Studienleistungen nicht erbracht; zudem sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass der Studienfortgang durch eine ausreichend schwerwiegende Erkrankung unterbrochen wurde. Daraufhin beantragte die BF im Vorlageantrag vom 19.12.2025 ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen und die zeugenschaftliche Befragung der Fachärztin sowie ihrer Tochter. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der BF, ***Kind1*** ***1***, geboren am ***5***.***4***, ist seit dem 31.07.2019 im Rechtswissenschaftlichen Studium an der Johannes Kepler Universität Linz (UK101) zugelassen. Im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020 wurden Prüfungen im Umfang von zwei ECTS-Punkten abgelegt. Im weiteren inskribierten Zeitraum (Wintersemester 2021 und Wintersemester 2022) wurden keine Prüfungen abgelegt und keine ECTS Punkte erwirtschaftet. Es liegt eine fachärztliche Bestätigungen (Dr. ***3***, FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2.11.2025 vor, wonach sich die Tochter der BF von 6.04.2021 bis 26.06.2024 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand. "Während dieser Zeit war es der Patientin aufgrund des damaligen psychischen Zustandes trotz ihres intensiven Bemühens nicht möglich, sich auf das Studium in dem vorgesehenen und gewünschten Ausmaß zu konzentrieren, sodass es hierdurch zu einer Verzögerung des Studienablaufes kam." Seit dem Wintersemester 2023 studiert die Tochter erneut Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz (UB100). Ein positiver Studienerfolg von 24 ETCS-Punkten wurde im Jänner 2024 erreicht. Im Sommersemester 2024 erzielte die Tochter der BF 13,5 ECTS-Punkte. Im Streitzeitraum kam es zu Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise. 2. Beweiswürdigung Die Beweise ergeben sich zum einen aus den Vorbringen der BF, der von ihr vorgelegten Unterlagen (insb. fachärztliche Bestätigung vom 2.11.2025/ärztlicher Befundbericht vom 6.4.2021) und zum anderen aus den von der belangten Behörde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das BFG übermittelten Dokumente (Studienerfolgsnachweise) und sind im Übrigen unstrittig. Was die Feststellung zur psychischen Erkrankung der Tochter der BF anbelangt, geht das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Diagnosen aus dem ärztlichen Befundbericht vom 6.04.2021 (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.2 und DD Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)) vorgelegen sind und den ausschlaggebenden Grund für die Studienverzögerungen darstellten. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit der vorliegenden Arztbriefe begründen könnten, noch wurden derartige Einwendungen von Seiten der belangten Behörde vorgebracht. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach fest und ist zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist (lediglich) die rechtliche Beurteilung, ob die Studienzeit durch die Krankheit im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG verlängert wird. Im gegenständlichen Verfahren sind demnach ausschließlich Rechtsfragen entscheidungswesentlich. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 5.8.2025, Ro 2023/15/0028, mwN). Die beantragte Befragung der Fachärztin und Tochter konnte daher unterbleiben, da die Beweistatsachen wie oben ausgeführt als wahr angenommen wurden und von ihr keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Feststellung hinsichtlich Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise entstammen https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtliche Grundlagen § 2 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […]. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß […] (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise 3.2. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Tochter der BF ihr Studium innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer erfolgreich betrieben bzw. absolviert hat, ob die ärztlich bestätigten Erkrankungen eine Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe bewirken und ob darüber hinaus weitere Verlängerungstatbestände zur Anwendung gelangen. Studienerfolg Grundsätzlich steht es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die Gewährung von Familienbeihilfe (FB) für volljährige Kinder an die Voraussetzung der Berufsausbildung zu binden (VfGH 2.4.2004, B 421/04). § 2 Abs 1 lit b (erster Satz) FLAG sieht vor, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf FB besteht. Erstmalig mit Bundesgesetz vom 26.6.1992 BGBl 1992/311 wurden in § 2 Abs 1 lit b bestimmte Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf FB gesetzlich verankert. War ursprünglich idF BGBl I 1992/311 im ersten Studienabschnitt noch jedes Jahr ein Studienerfolgsnachweis zu erbringen und konnte die FB für ein Kind noch bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden, wurde § 2 Abs 1 lit b in der Folge durch BGBl 1996/433 geändert. Weitere Änderungen des lit b erfolgten mit BGBl I 1999/23 (6. und 7. Satz dgF), BGBl I 2007/90 (12. Satz dgF) sowie BGBl I 2010/111 (Altersgrenze / 24 Jahre) (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 51). Ob ein Kind ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.01.2004, 2003/13/01579). Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) BGBl 305 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 53). Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Nach einem Studienjahr ist einmalig der Studienerfolg nachzuweisen. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums (Medizinstudium) oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums - im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder - im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Laut Judikatur des VwGH reicht der laufende Besuch der Universität bzw. die Inskription für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (vgl. VwGH 19.3.1998, 96/15/0213). Eine Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind demnach essenzielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der FB anzuerkennen (UFS 28.1.2004, RV/0258-G/03; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; 15.10.2015, RV/7104777/2015; s auch Rz 99; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 59). Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter der BF im ersten Studienjahr (Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020) Prüfungen im Umfang von 2 ECTS Punkten abgelegt hat. In weiterer Folge inskribierte die Tochter auch im Wintersemester 2021 sowie erneut im Wintersemester 2022. In diesem Zeitraum wurden keine Prüfungen abgelegt und somit auch keine ECTS-Punkte erwirtschaftet. Der vom Gesetz geforderte Studienerfolgsnachweis wurde mangels Erreichen der notwendigen ECTS-Punkte demnach nicht erbracht und steht daher die Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr bis auf weiteres nicht zu. Zwischenergebnis: Die belangte Behörde hat daher zu Recht die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 zurückgefordert. Ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe war daher erst ab Erreichen von 16 ECTS Punkten - im konkreten Fall ab Jänner 2024 (s. Transcript of Records, Universität Graz vom 21.11.2025) - gegeben. Vorgebracht wird weiters, dass die Tochter aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, dem Studium im erforderlichen Maß nachzugehen und dies zu einer Verlängerung des Anspruchzeitraumes führen müsse. Studienbehinderung durch Krankheit / Altersgrenze Die Studienzeit kann im Fall einer Studienbehinderung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG durch Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Aus der einschlägigen Literatur (vgl. Wittmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Buchstabe C zu § 2, Seite 10/1) ist zu dieser Bestimmung zu entnehmen, dass für eine diesbezügliche Verlängerung eine vollständige Studienbehinderung beim studierenden Kind vorliegen muss. Außerdem ist eine Verlängerung nur dann möglich, wenn die Krankheit pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat (vgl. FLAG-Kommentar, Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 86). Zusätzlich muss das (unvorhergesehene bzw. unabwendbare) Ereignis kausal für die Studienbehinderung von drei Monaten sein. Das Ereignis muss eine so schwerwiegende Studienbehinderung zur Folge haben, dass diese Studienbehinderung der Grund für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Studienzeit bzw. des Nachweiszeitraums ist. Hinsichtlich Studienbehinderung infolge einer Krankheit anzumerken, dass sowohl die Abgabenbehörde als auch das BFG mangels medizinischer Fachkenntnis nicht in der Lage sind jene Beurteilung zu treffen, wie weitreichend der Zusammenhang zwischen einer Erkrankung eines Kindes einerseits und der Studienbehinderung von zumindest drei Monaten andererseits ist. Diese Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung von drei Monaten pro Semester zu führen, muss deshalb einem Arzt vorbehalten bleiben ebenso wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung als Nachweis für eine krankheitsbedingte, vollständige Studienbehinderung ist daher unumgänglich (vgl. FLAG-Kommentar, Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 87). Im bisherigen Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde kam der Würdigung der krankheitsbedingten Studienbehinderung für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe zentrale Bedeutung zu. Dabei ging folgender, jedoch entscheidungswesentlicher Punkt, verloren: Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter der BF die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsvermittlung der Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG (Studienerfolg/s. oben) nicht erfüllt. Dies wird auch im Verfahren selbst von der BF nicht behauptet. Vielmehr vermeint jedoch die BF, dass die Erkrankung der Tochter eine Verlängerung des Anspruchszeitraumes zur Folge hätte. Das BFG stellt dazu fest, dass nach dem klaren Wortlaut im § 2 Abs 1 lit b FLAG dieser Auslegung der FLAG-Bestimmung nicht gefolgt werden kann. Eine durch Krankheit bedingte Verzögerung einer Ausbildung über das 24. LJ eines Kindes hinaus, ist mit diesem Wortlaut keinesfalls umfasst. Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG besteht der Anspruch für Studierende grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Krankheit(en) (oder andere unabwendbare Ereignisse) werden in der Rechtsprechung nur als Grund für die Verlängerung der zulässigen Studienzeit anerkannt, nicht aber für eine Verlängerung der Altersgrenze ("Die Studienzeit wird durch … Krankheit verlängert"). Im FLAG-Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2, Rz 77 heißt es - unter Verweis auf die Bestimmungen des § 13 StudFG-, dass unter "vorgesehene Studienzeit" jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen sei, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs 1 lit b 2. Satz genannten Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen. Der Zweck der Regelung der Verlängerungstatbestände dient lediglich dazu, den Anspruch innerhalb der bestehenden Altersgrenze aufrechtzuerhalten, wenn das Studium verzögert wird. Daraus folgt eindeutig, dass eine Krankheit nicht die Altersgrenze von 24 Jahren, sondern nur die inneren Fristen (zB Toleranzsemester) verschiebt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt - konkret bis Dezember 2024 - Familienbeihilfe zusteht (s § 10 Abs 2). Hiervon normieren die Bestimmungen des Abs 1 lit c ff diverse weitere Ausnahmen, wonach sich bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert. Diese Tatbestände (körperliche/geistige Behinderung, Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes/Freiwilligen Dienstes, Schwangerschaft/Geburt eines Kindes etc., s. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 29) kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung und war daher nicht näher darauf einzugehen. Zwischenergebnis: Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Krankheit der Tochter der BF nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung von drei Monaten pro Semester zu führen, da ihr nach Dezember 2024 aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze die Familienbeihilfe nicht mehr zusteht; im Falle einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 finden sich keine Ausnahmen im FLAG 1967, die einen Familienbeihilfenanspruch bis zum 25. Lebensjahr vorsehen. Kein Studienwechsel bei Wechsel der Studieneinrichtung Die belangte Behörde stützt die Verkürzung der Anspruchsdauer um 4 Semester auf den Studienwechsel (§ 17 StudFG 1992). Das StudFG enthält in dem die §§ 16 bis 25a umfassenden 4. Abschnitt (günstiger Studienerfolg) u.a. folgende Bestimmungen: § 16 StudFG 1992 lautet: "Allgemeine Voraussetzungen § 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24). (2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. § 17 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) normiert, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Studienwechsel Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Weder das FLAG noch das Studienförderungsgesetz enthalten eine Definition des Studienwechsels. Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Erkenntnis vom 09.07.2008, 2005/13/0142, hat der VwGH Folgendes festgestellt: "Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen")." Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der VwGH in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde. Der UFS/BFG haben in Anlehnung an die Judikatur des VwGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei einem bloßen Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei Gleichwertigkeit der Studien kein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vorliegt (vgl. BFG 15.05.2020, RV/7100999/2020; BFG 15.01.2018, RV/5100416/2016; BFG 18.05.2015, RV/7104225/2014; UFS 20.09.2012, RV/0835-L/11; UFS 08.06.2011, RV/1178-W/11; UFS 30.09.2010, RV/0662-L/10). Studium Rechtswissenschaften an der Uni Linz und an der Uni Graz Auch in der Literatur wird unter dem Begriff "Studienwechsel" der Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener verstanden, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Kein Studienwechsel ist der Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung (Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 95). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist, sondern dass vielmehr zu prüfen ist, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde oder ob eine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben ist. Der Gegenstand des Faches und das Berufsziel sind in beiden Studienplänen gleich. Die in den einzelnen Studienabschnitten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen sind ebenfalls im Wesentlichen ident. Die Anzahl der Semester beträgt im Diplomstudium Rechtswissenschaften sowohl an der Universität Linz als auch an der Universität Graz 8 Semester. An beiden Universitäten gibt es 2 Studienabschnitte, lediglich die weitere Gliederung unterscheidet sich voneinander. Das Studium der Rechtswissenschaften ist in Österreich an den Standorten Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg vergleichbar, indem jedes eine universaljuristische Bildung vermittelt, nahezu idente Fächergruppen aufweist und Studienpläne von gleicher Gesamtlänge (8 Semestern) zugrunde liegen (vgl. UFS 27.12.2011, RV/0737-S/11). So wird in UFS 17.03.2011, RV/0845-L/10, diesbezüglich ausgeführt: "Sie sollen eine universaljuristische Ausbildung bieten, die die Grundlage für eine weitere Vertiefung und Spezialisierung bildet. Während des Studiums soll keine Spezialisierung in Form von Studienzweigen erfolgen, die Studienpläne bieten jedoch die Möglichkeit, eine Akzentuierung in Richtung bestimmter Schwerpunkte zu setzen. Aus diesem Grund werden in einer späteren Studienphase verschiedene Fächergruppen angeboten, aus denen der Studierende die gewünschten Schwerpunkte wählen kann. Unterschiede bestehen hingegen in der Gliederung: […]. Der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen besteht daher lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer innerhalb der letzten 6 Semester. Mit beiden Studienplänen wird letztlich dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat." Vgl. auch UFS 05.09.2011, RV/0839-L/09 und UFS 19.10.2010, RV/0180-L/10 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH. Auch in der Entscheidung UFS 27.06.2008, RV/1479-W/08 führt der UFS aus, dass bei einem Wechsel des rechtswissenschaftlichen Studiums trotz abweichender Vorlesungsschwerpunkte und unterschiedlicher Gliederung nach Studienabschnitten kein Studienwechsel vorliege. In Anbetracht der Tatsache, dass beide Studien gleichwertig sind und mit beiden dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht werden soll, ist nicht von einem Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG, sondern lediglich von einem Wechsel der Studieneinrichtung auszugehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Einrichtung dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht wird (UFS 05.09.2011, RV/0839-L/09). Zwischenergebnis: Es liegt somit kein Studienwechsel vor, da die Tochter der BF die Universität (Studieneinrichtung bzw. Studienort), aber nicht die Studienrichtung gewechselt hat, weil das an der Universität Graz betriebene Studium der Rechtswissenschaften mit dem an der JKU Linz betriebenen Studium der Rechtswissenschaften vergleichbar ist (vgl. UFS 27.06.2008, RV/1479-W/08). Die Bestimmungen des § 17 StudFG und die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Wartefrist (4 Semester) gelangen im gegenständlichen Fall daher nicht zur Anwendung. Verlängerung durch die COVID-Krise Auf Grund der COVID-19-Krise wurde die Absolvierung einer Berufsausbildung/ eines Studiums im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert (parlamentarische Initiativantrag IA 489/A BlgNR XXVII. GP). Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j verlängert sich demnach im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise. In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht die Bestimmung somit eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. Wie sich aus den Ausführungen im parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A 27. GP, 4 f) ergibt, wurde § 2 Abs 9 lit b FLAG als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs 1 lit b leg cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert. Sinn und Zweck der in § 2 Abs 1 lit b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs 9 lit b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt (VwGH, 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll (vgl. BFG vom 12.05.2025, RV/5100732/2024). Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (489/A 27. GP 4 f) kann entnommen werden, dass sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 9 FLAG nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise eingetreten ist. Diese Sichtweise würde im Spannungsverhältnis zur Regelung stehen, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise" erfolgt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Regelung schaffen zu wollen, die einerseits den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall verlangt, andererseits - trotz des erfolgten Nachweises dieser Beeinträchtigung - eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt (VwGH 15.12.2025, Ra 2025/16/0081). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht fest, dass zumindest jedenfalls zwischen März 2020 und Februar 2021 der Betrieb an den Universitäten durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt war. Im Ergebnis steht der Tochter der BF aufgrund der Erfüllung der (wenigen) Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 9 FLAG 1967 die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches um ein weiteres Semester (allerdings nicht um ein Studienjahr, vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007), das heißt konkret bis zum Ende des Sommersemesters 2025 (September 2025) zu und war der Bescheid im Zeitraum von Jänner 2025 bis September 2025 aufzuheben. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall folgt das Erkenntnis den gesetzlichen Anordnungen bzw. der unter 3.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Wien, am 7. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100100/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100100.2026
Stammnummer
151457
Gültig
07.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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