Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3226-W/02
Familienbeihilfe - voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3226-W/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein erheblich behindertes Kind außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen und ist dieser Zustand bereits vor dem 27. Lebensjahr eingetreten und ist keine Änderung des Zustandes zu erwarten, besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
rückwirkende Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 1983
entschieden: Die
Berufung wird für den Zeitraum Jänner 1983 bis einschließlich
September 1996 als unzulässig zurückgewiesen, für den Zeitraum
Oktober 1996 bis Juni 2000 abgewiesen und für den Zeitraum ab Juli 2000
stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 22. Oktober 2001
beim Finanzamt (FA) eingelangten Antrag begehrte die Bw. die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für sich ab 1983. Laut dem vorgelegten
ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2001 leidet die Bw. seit 1983 an einer
chronisch rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und ist
dadurch seit 1996 zu 100 v.H. behindert und seit 1998 voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Änderung
ist laut Antrag nicht zu erwarten.
Laut den von der Bw.
vorgelegten Versicherungsdatenauszügen der österreichischen
Sozialversicherung bezog sie nach Ausbruch ihrer Krankheit im März 1983 aus
folgenden Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte:
|
02.03.87 -
01.09.87
|
Landesarbeitsamt
Wien
|
Behilfe gem. § 20 (2)
AMFG
|
02.09.87 -
24.11.87
|
AMS
Versicherungsdienste
|
Arbeitslosengeld
|
17.10.88 -
21.10.88
|
C & B J GmbH
|
Angestellte
|
28.11.88 -
31.10.89
|
G Ö
|
Angestellte
|
06.10.89 -
31.12.89
|
Fa. O
|
Angestellte
|
01.01.90 -
22.01.90
|
Fa. O
|
Angestellte
|
14.01.90 -
11.06.90
|
AMS
Versicherungsdienste
|
Arbeitslosengeld
|
12.06.90 -
20.06.90
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
Krankengeldbezug
|
21.06.90 -
31.07.90
|
AMS
Versicherungsdienste
|
Arbeitslosengeld
|
01.08.90 -
31.07.91
|
Fa. B
|
Angestellte
|
01.08.91 -
15.08.91
|
AMS
Versicherungsdienste
|
Arbeitslosengeld
|
15.08.91 -
22.05.95
|
|
Angestellte
|
23.05.95 -
02.06.95
|
|
Krankengeldbezug
|
03.06.95 -
30.06.95
|
V W V
|
Angestellte
|
01.07.95 -
05.08.95
|
|
Urlaubsentschädigung,
Urlaubsabfindung
|
06.08.95 -
22.01.96
|
AMS
Versicherungsdienste
|
Arbeitslosengeld
|
23.01.96 -
21.07.96
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
Krankengeldbezug
|
22.07.96 -
03.09.96
|
AMS
|
Beihilfe gem 20 (2)
AMFG
|
04.09.96 -
15.09.96
|
AMS
Versicherungsdienste
|
Arbeitslosengeld
|
16.09.96 -
31.01.99
|
G Ö
|
Angestellte
|
01.02.99 -
30.07.00
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
Krankengeldbezug
|
01.07.00 -
lfd
|
Pensionsversicherungsanstalt
für Angestellte
|
Pensionsbezug wg gemind
Arbeitsfähigkeit
Laut den ebenfalls vorgelegten
Bescheiden über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und
von Pflegegeld bezog die Bw. ab dem 1. Juli 2000 eine Bruttopension von
S 8.703,20 (ab 1. Jänner 2001 S 8.772,80) sowie ab demselben
Zeitpunkt Pflegegeld in Höhe von S 2.000.
Weiters brachte die Bw. mehrere
Befunde in Vorlage.
Aus dem im Akt befindlichen
Scheidungsvergleich geht hervor, dass die Bw. keine Unterhaltsleistungen von
ihrem geschiedenen Ehemann bezieht.
Mit Bescheid vom 29. November
2001 wies das FA den Antrag der Bw. für den Zeitraum Jänner 1983 bis
September 1996 zurück und Oktober 1996 ab und begründete die
Zurückweisung unter Zitierung der Rechtslage, dass eine rückwirkende
Gewährung von Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre vom Beginn
des Monats der Antragstellung erfolgen könnte. Die Abweisung
begründete die Behörde, dass durch die mehrjährige berufliche
Tätigkeit der Bw. die Annahme widerlegt sei, dass sie dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der am 2. Jänner 2002
eingereichten Berufung brachte die Bw. im Hinblick auf ihre mehrjährigen
Arbeitsversuche vor, dass sie in Folge ihrer zu 100% bestehenden Behinderung
trotz intensivster Bemühungen außerstande gewesen sei, sich ihren
Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Sie habe zwar ab 1987 viele
Arbeitsversuche gestartet, die jedoch nur auf hochprozentig geförderten
Arbeitsplätzen möglich gewesen wären. Da sie trotz der intensiven
Bemühungen wegen der schweren Erkrankung dauernd außerstande gewesen
sei, sich selbst ohne Förderung den Unterhalt zu verschaffen, habe sie im
Juli 2000 in Pension gehen müssen. Die schlechte Arbeitsfähigkeit und
geringe Leistungsfähigkeit würden durch die bereits im Verfahren
vorgelegten Befunde und die im Finanzamtsakt erliegende Liste der zahlreichen
Krankenstände bewiesen. Die Bw. leide an chronischer Schizophrenie, einer
100%igen geistigen Behinderung, die noch während des Studiums im Jahre 1983
im 26. Lebensjahr manifest geworden sei. In den akuten Phasen
bestünden Sinnestäuschungen, Wahnerlebnisse und
Ich-Identitätsstörungen, die zu einer ausgeprägten Störung
des Realitätsbezuges führten. Nach dem Abklingen der akuten Phasen
bestehe eine ausgeprägte Restbehinderung mit deutlicher Verminderung der
kognitiven Belastbarkeit, was sich in massiven Konzentrationsschwierigkeiten,
Denkstörungen, Antriebsverminderung, starker Verlangsamung, reduziertem
Durchhaltevermögen und schwerer Beeinträchtigung der Vitalität
äußere. Die geistige Behinderung, die die massive
Leistungsveminderung und Arbeitsunfähigkeit verursache, zeige sich -
wie in den vorgelegten Gutachten ausgewiesen - außerdem in einer weit
unterdurchschnittlichen massiven Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungs- und
Reaktionsgeschwindigkeit mit starken Konzentrationsschwierigkeiten und
Denkstörungen, was zu einem stark reduzierten Arbeitstempo, deutlich
verlängerten Bearbeitungszeiten und weit unterdurchschnittlicher
Mengenleistung führe. Es bestehe ein stark reduziertes
Durchhaltevermögen mit schneller Ermüdung, sodass die kognitive
Leistungsfähigkeit zeitlich nur sehr begrenzt adäquat gegeben sei. Es
liege eine kurzfristige, herabgesetzte Belastbarkeit vor, wobei die allgemeine
mentale Leistungsfähigkeit nicht über längere Zeit aufrecht
erhalten werden könne. Nach Ausbruch der Erkrankung im März 1983 seit
sie zunächst bis Oktober 1984 arbeitsunfähig gewesen und habe erst
nach weiterer Arbeitsunfähigkeit von November 1985 bis April 1986 und wegen
der massiven Konzentrationsschwierigkeiten, hochgradigen Verlangsamung und
Antriebsschwäche erst 1987 zum Doktor der Philosphie promovieren
können. Die Eltern hätten den Lebensunterhalt gedeckt. Sie hätte
folgende Arbeitsversuche auf geförderten Arbeitsplätzen unternommen:
Vom 1. März bis zum 31. August 1987 sei sie beim Kulturamt Wien als
Archivarin im Akademikertraining tätig gewesen. Während der Dienstzeit
seien akute chronische Realtiätsverluste und alle anderen beschriebenen
psychotischen Symptome mit hochgradiger Leistungsverminderung aufgetreten. In
der Folge sei sie bis November 1988, sohin über ein Jahr,
arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom Dezember 1987 bis November 1988
hätten die Eltern ihren Lebensunterhalt gedeckt. Vom 28. November 1988 bis
31. Oktober 1989 habe sie im Rahmen der AMS Beihilfen Aktion 8000 bei der G
Ö als Bibliothkarin gearbeitet. Wegen hochgradiger Leistungsverminderung
infolge chronischer Schizophrenie sei keine Verlängerung erfolgt. Das
Dienstverhältnis zur Fa. O mit Tätigkeit im historischen Archiv habe
sie wegen Arbeitsunfähigkeit infolge starker Konzentrationsschwierigkeiten
abbrechen müssen und sei sie sechs Monate arbeitslos gewesen. Vom 1. August
1990 bis zum 31. Juli 1991 habe sie bei der Fa. B an dem vom AMS
geförderten Akademikertraining teilgenommen, doch wäre keine
Übernahme auf einen ordentlichen Arbeitsplatz wegen hochgradiger
Leistungsminderung durch chronische Schizophrenie erfolgt. Vom 15. August 1991
bis zum 30. Juni 1995 habe sie beim V W V gearbeitet. Durch ihre Erkrankung sei
das Dienstverhältnis, das durch viele Krankenstände unterbrochen
gewesen sei, nach Projektende nicht verlängert worden. Vom 1. Juli 1995 bis
zum 15. September 1996 sei sie arbeitslos und arbeitsunfähig gewesen. In
diesem Zeitraum habe sie wegen chronischer Schizophrenie mehrere
Kursmaßnahmen des AMS versucht und abgebrochen. Vom 16. September 1996 bis
zum 9. Oktober 1998 habe sie bei der G Ö an einem vom AMS
geförderten Arbeitsversuch teilgenommen, wobei eine massive
Leistungsminderung mit vielen Krankenständen und einem stationären
Aufenthalt gegeben gewesen sei. Ab Oktober 1998 sei sie wegen chronischer
Schizophrenie arbeitslos gewesen. Im Juli 2000 sei die Pensionierung wegen
Arbeitsunfähigkeit infolge chronischer paranoider Schizophrenie mit
Residualsyndrom erfolgt. Ohne staatliche Förderung und Unterstützung
durch die Vorgesetzten wären die sechs Arbeitsversuche niemals möglich
gewesen. Das Ergebnis sei, dass sie wegen der in der Berufsausbildung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im Gutachten vom 19. Dezember
2001 des Sozialpsychiatrischen Zentrums bestätigte Dr. RS die von der Bw.
in der Berufung getätigten Angaben.
In einem weiteren Gutachten des
Sozialpsychiatrischen Zentrums vom 28. August 2002 gibt Dr. RS an, dass die Bw.
laut Vorbefunden wegen chronischer Schizophrenie mit Resiualbildung in
regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sei. Trotz mehrfacher
medikamentöser Umstellungen auf neue Antipsychotika sei es zu keiner
Besserung ihres Zustandes gekommen. Im Rahmen einer Verschlechterung habe sogar
eine stationäre Aufnahme an der Universitätsklinik für
Psychiatrie im Frühjahr 2002 erfolgen müssen. Es bestehe weiterhin
eine schwere Minus-Symptomatik, die Fremdhilfe in der Alltags- und
Haushaltsbewältigung erforderlich mache. Außerdem komme es immer
wieder zum Aufflackern alter produktiv-psychotischer Inhalte. Aus dem bisherigen
Krankheitsverlauf und aufgrund des derzeitigen Zustandsbildes sei mit einer
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu rechnen.
Nach Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz holte diese ein
nervenfachärztliches Gutachten des Bundessozialamtes ein, in dem der Bw.
bescheinigt wurde, dass sie schon seit 1983 an einer chronisch rezidiverenden
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit hochgradigen psychotischen
Symptomen in den akuten Phasen mit auch nach den Phasen ausgeprägten
Restbehinderungen und deutlicher Verlangsamung der kognitiven Belastbarkeit
leide. Aus medizinischer Sicht habe die dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen bereits vor dem August 1984 bestanden (es
lägen entsprechende Befunde der Universitätsklinik für
Psychiatrie im AKH Wien vor). Die ausgeübte berufliche Tätigkeit sei
immer nur kurzzeitig und nur durch ein besonderes Verständnis seitens des
Arbeitgebers möglich gewesen (geförderte
Arbeitsplätze).
Der ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes schloss sich dieser Einschätzung an.
Auszüge aus dem
finanzinternen Infomationssystem ergaben, dass die Bw. in den Jahren 1996 bis
1999 als Angestellte der G Ö folgende nichtselbstständige
Nettoeinkünfte bezog:
|
16.09.1996 -
31.12.1996
|
S
60.438
|
01.01.1997 -
31.12.1997
|
S
214.435
|
01.01.1998 -
31.12.1998
|
S
215.583
|
01.01.1999 -
31.01.1999
|
S
18.088
Außerdem bezog sie vom 1.
Feber bis zum 30. Juli 2000 steuerpflichtige Krankengelder in Höhe von
S 91.845.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen
oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis
31.Dezember 2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall ist es nach den von der Bw. beigebrachten Befunden und sonstigen
Unterlagen unbestritten, dass sie auf Grund ihres Leidenszustandes (chronisch
rezidivierende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) zu 100% behindert
ist.
Dieser Zustand ist ebenfalls
unbestritten vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten und
bewirkte nach dem zusammenfassenden, schlüssigen Gutachten des
Bundessozialamtes, dass die Bw. bereits vor dem August 1984 außerstande
war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Trotz einer großen Anzahl
von Beschäftigungsverhältnissen, die die Bw. nach Abschluss ihres
Universitätsstudiums einging und die zum Teil auch länger als ein Jahr
währten, kann daraus keine Selbsterhaltungsfähigkeit abgeleitet
werden, da - ebenfalls unbestritten - die Beschäftigungszeiten oft
durch länger dauernde Krankenstandszeiten und krankhafte Zustände
unterbrochen wurden und außerdem fast ausnahmslos besonders
geförderte Arbeitsplätze betrafen.
Aus diesem Grunde ist an dieser
Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1990, 90/13/0129,
ÖStZB 1991, 469, das bei einer in drei Jahren ganzjährig und
während einer Reihe weiterer Jahre über den größten Teil
des Jahres bestehenden beruflichen Tätigkeit die
Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht, im gegenständlichen Fall nicht
angewendet werden kann.
Dass die Bw. im Streitzeitraum
in Anstaltspflege ist, hat sie weder behauptet noch ergibt sich ein derartiger
Sachverhalt aus dem Akt.
Weiters hat die Bw. im Inland
ihren Wohnsitz, bezieht weder von ihrem geschiedenen Ehegatten noch von ihren
Eltern oder sonstigen Personen Unterhalt. Auch wird für sie keine
Familienbeihilfe bezogen.
Da somit alle gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, ist der Bw. die erhöhte Familienbeihilfe dem
Grunde nach zu gewähren.
Dabei ist zu beachten, dass
gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein im Sinne des § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes
erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt
wird.
Bezogen auf die Bw. bedeutet
dies sohin, dass der Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1983 bis einschließlich
September 1996 zurückzuweisen ist.
Für den Zeitraum von
Oktober 1996 bis einschließlich Juni 2000 ist die Berufung aus folgenden
Gründen abzuweisen:
Gemäß
§ 5 Abs.
1 FLAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 besteht ab 1. Mai 1996 kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Bei einem erheblich behinderten
Kind (§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe
des Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang
mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. Bei
der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer
Betracht:
a) die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus
einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse,
d) Bezüge, die ein in
Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Die durch die geistige
Behinderung erheblich im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG behinderte Bw. war vom
16. September 1996 bis 31. Jänner 1999 Angestellte der G Ö und bezog
vom 1. Feber 1999 bis zu ihrer Pensionierung, d.h. bis zum 30. Juli
2000, Krankengeld und sohin Einkünfte bzw. ein zu versteuerndes Einkommen
über dem Richtsatz (d.i. 1996 und 1997: S 7.887, 1998: S 7.992,
1999: S 8.112 und 2000: S 8.312).
Dadurch sind die
Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschließungsgrundes des § 5 Abs. 1
FLAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 erfüllt, sodass die erhöhte
Familienbeihilfe erst ab Juli 2000 zusteht.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvolljähriges KindEintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 27. Lebensjahrdauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3226-W/02
- Stammnummer
- 3868
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF