…Durchführungsrichtlinien zum KfzStG 1992, denen zufolge den Sattelzugfahrzeugen die Sattelauflieger und den anderen ziehenden Kraftfahrzeugen die anderen Anhänger gegenüber gestellt werden, schließt die Bw., dass bei der Ermittlung der überzähligen Anhänger eine weitere Differenzierung in Richtung technischer Zusammengehörigkeit zu beachten sei. Dazu ist grundsätzlich auszuführen…
…Kraftfahrzeugsteuer für gemietete Anhänger (Auflieger) bei der Monatskraftfahrzeugsteuer des eigenen "zugewiesenen" Aufliegers abgezogen. - Bei ganzmonatiger Anmietung sei für den eigenen Auflieger keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden, da dieser nicht im Einsatz gewesen sei und in Anbetracht der Anwesenheit des angemieteten Aufliegers als überzähliger Anhänger anzusehen sei…
…31/2004, S 889) habe das Bundesministerium für Finanzen zur streitgegenständlichen Thematik die Ansicht vertreten, dass "aufgrund der Rechtslage der Vermieter die auf ihn zugelassenen vermieteten Anhänger aus der Berechnung der überzähligen Anhänger auszuscheiden und für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolge, die Kraftfahrzeugsteuer…
…31/2004, S 889) habe das Bundesministerium für Finanzen zur streitgegenständlichen Thematik die Ansicht vertreten, dass "aufgrund der Rechtslage der Vermieter die auf ihn zugelassenen vermieteten Anhänger aus der Berechnung der überzähligen Anhänger auszuscheiden und für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolge, die Kraftfahrzeugsteuer…
…Tage = € 28,79, Steuer gesamt = € 1.929,15 Zusammenfassung: Für den Fall, dass - entgegen der Rechtsansicht der Bw - von der Steuerpflicht der als "überzählig" deklarierten Anhänger auszugehen wäre (vgl. VwGH 18.5.2006, 2005/16/0282), würde sich unter Bedachtnahme auf…
…seien nicht als Steuerschuldner im Sinne des § 3 KfzStG 1992 anzusehen, folglich könnten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die betreffenden Sattelauflieger auch bei der Ermittlung der "überzähligen" Anhänger berücksichtigt und letztendlich auch als solche qualifiziert werden. Eine abweichende Rechtsauslegung zu § 1 Abs 2 KfzStG 1992 sei…
…A 8, Kennzeichen a hzG 2 Tonnen, int. Nr. A 13, Kennzeichen b hzG 2 Tonnen. Andererseits wurden Anhänger mit einem hzG von 16 Tonnen steuerlich als überzählig behandelt. Beispiele dafür: Int. Nr. A 28, hzG 16 t, Steuer laut Erklärung Null, Steuer laut Betriebsprüfung…
…dazu entschlossen, die eigentlich auf die tatsächliche Einsatzmöglichkeit der Fahrzeuge für Güterbeförderungen gerichtete und damit systemfremde Begünstigungsbestimmung auch in das KfzStG aufzunehmen: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1821/XVIII GP) sollte zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Steuerlast für überzählige Anhänger eine ähnliche Begünstigung gelten, wie beim…
…ab 9/2006 wurden den Abmeldungen entsprechend mehr Auflieger als überzählig behandelt, obwohl sie noch tlw. bis 5/2007 in Österreich zugelassen waren und an die TBT vermietet wurden. Gemäß § 1 (2) KfzStG ist für überzählige Anhänger aber dann schon eine Kfz-Steuer zu erheben…
…der Prüfer die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer getrennt nach Zugfahrzeugen und Anhängern (Auflegern) unter Heranziehung der jeweils in den Typenscheinen eingetragenen höchsten zulässigen Gesamtgewichte (Hinweis auf § 1 Abs. 2, erster Satz sowie § 5 Abs. 2 KfzStG 1992) vorgenommen. Bei Ermittlung überzähliger Anhänger sei von der Bw…
…werde. Außerdem bestünden seitens der Berufungswerberin keine Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Feststellungen der letzten Außenprüfung betreffend überzählige Anhänger/Auflieger. In der Sache erläuterten die Parteien nochmals ausführlich ihre Standpunkte: Nach Ansicht der Berufungswerberin definiere das KFG den Vor- und Nachlaufverkehr als die kürzeste, verkehrsübliche…
…sich eindeutig aus dem festgestellten und soweit unstrittigen Sachverhalt. Dem Berufungsbegehren konnte aus den dargelegten Erwägungen sohin nicht entsprochen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: Auszug aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 10. April 2013 betreffend überzählige Anhänger/Auflieger Linz, am 17…
…ist, ob solche ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit welchen keine Anhänger gezogen werden, weil sie ausschließlich Kranarbeiten durchführen, bei der Berechnung der "überzähligen Anhänger" zu berücksichtigen sind oder nicht. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs…
…Erfolg beschienen. 3. Berechnung der überzähligen Auflieger Die Berufungswerberin vermeint, dass in Hinblick auf die vermeintliche Steuerbefreiung der in Verona stationierten Sattelzugfahrzeuge (siehe Pkt. 2 der Berufungsentscheidung) auch die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für die Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG für die berufungsgegenständlichen Jahre…
…auch die Berechung der Kfz-Steuer für die Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG für die genannten Zeiträume nicht richtig ermittelt worden, da die nicht kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Zugfahrzeuge, soweit diese in Verona eingesetzt werden, ebenfalls bei der Berechnung der überzähligen Auflieger außer Ansatz zu bleiben hätten.…
…auch die Berechung der Kfz-Steuer für die Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG für die genannten Zeiträume nicht richtig ermittelt worden, da die nicht kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Zugfahrzeuge, soweit diese in Verona eingesetzt werden, ebenfalls bei der Berechnung der überzähligen Auflieger außer Ansatz zu bleiben hätten.…
…stehenden Forderungen nicht mehr einbringlich sein würden. Die Forderungen seien daher in den beiliegenden berichtigten Jahresabschlüssen (jeweils Anlage I) zu 100 % wertberichtigt worden. Über Anforderung hat die steuerliche Vertretung der Bw als Anhang zu einer E-Mail vom 1. Dezember 2010 der Prüferin (Anmerkung der…