Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1311-L/07
Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von gemieteten "überzähligen" Anhängern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1311-L/07vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw GmbH, inXY, vertreten durch PT -
Steuerberatung GmbH, 4600 Wels, Kalvarienberggasse 10A, vom 18. Juli
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 bis 12/2002, 2003 und
2005 jeweils vom 27. April 2007 entschieden:
1.
Der Berufung betreffend Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 bis
12/2003 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
2.
Die Bescheide betreffend Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 bis 12/2002 sowie 1 bis
12/2005 werden abgeändert.
Die Höhe der Abgabe
beträgt:
2002:
133.821,17 €
2005:
111.697,80 €
Entscheidungsgründe
1. Im Zuge einer
Außenprüfung wurde festgestellt, dass die berufungswerbende
Gesellschaft bei der Berechnung des Überbestandes an Anhängern
angemietete Anhänger miteinbezogen habe und dies in Widerspruch zu
§ 1 Abs 2 KfzStG stehe.
Daraufhin nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich
Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wieder auf und setzte die Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 2001 bis 2005 mit
Bescheiden jeweils vom
27. April 2007 in folgender Höhe fest:
2. Mit
Schriftsatz vom 18. Juli 2007
erhob die berufungswerbende Gesellschaft
Berufung gegen die Sachbescheide 2002,
2003 und 2005 und beantragte die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in
Höhe von 129.998,43 € für 2002, 135.282,60 €
für 2003 sowie 109.910,56 € für 2005.
Begründend führte die Berufungswerberin aus, dass
sie aus wirtschaftlichen Gründen Anhänger von ihrem Hauptauftraggeber
über einen längeren Zeitraum angemietet habe und eigene Anhänger,
welche auf sie zugelassen gewesen seien, am Hof stehen habe lassen. Diese seien
daher auch nicht zum Einsatz gelangt. Der Vermieter der Anhänger habe die
Kraftfahrzeugsteuer abgeführt und der berufungswerbenden Gesellschaft
weiterverrechnet. Anlässlich der Betriebsprüfung seien jedoch bei der
Berechnung des Überbestandes an Anhängern die angemieteten
Anhänger wieder ausgeschieden worden.
Nach Ansicht der berufungswerbenden Gesellschaft sei aber
bei der Berechnung des Überbestandes an Anhängern nicht auf den
Zulassungsbesitzer abzustellen, sondern auf die Gesamtheit der Anhänger,
die zum Einsatz kommen können, gleichgültig ob diese angemietet oder
zugelassen seien. Die derzeitige Vorgangsweise entspreche nicht dem Grundsatz
der gleichen Behandlung von Steuerpflichtigen. Die Berufungswerberin habe
für Anhänger, die nicht zum Einsatz gelangt seien, Kraftfahrzeugsteuer
bezahlt. Hätte sie die angemieteten Anhänger selbst zugelassen,
wäre für die angemieteten Anhänger ebenfalls Kraftfahrzeugsteuer
entrichtet worden, allerdings nicht vom Vermieter sondern vom Mieter als
Zulassungsbesitzer und die Anzahl der überzähligen Anhänger
hätte der Berechnung der Berufungswerberin entsprochen. Nun habe sie aber
Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger zu entrichten, die keinesfalls zum
Einsatz hätten gelangen können.
3. In der
Stellungnahme zur Berufung wies der
Prüfer zunächst darauf hin, dass die in der Berufung vorgebrachten
Berechnungsdifferenzen korrekt seien und sich damit folgende Änderungen
ergeben würden:
[Grafik]
Hinsichtlich der Ermittlung der
überzähligen Anhänger führte der Prüfer aus, dass der
Rechtsauffassung der berufungswerbenden Gesellschaft auf Grund des eindeutigen
und klaren Gesetzeswortlautes nicht gefolgt werden könne. Da jeder
Anhänger für sich als gesondertes Steuerobjekt zu betrachten und nicht
auf die Gesamtheit der Anhänger abzustellen sei, die bei einem
Zulassungsbesitzer zum Einsatz gelangen können - unabhängig davon auf
wen sie zugelassen seien - liege auch keine Doppelbesteuerung vor. Eine solche
würde nur dann vorliegen, wenn der idente Anhänger sowohl beim
Zulassungsbesitzer (Vermieter), als auch beim Mieter der Kraftfahrzeugsteuer
unterzogen werden würde, was aber im gegenständlichen Fall nicht
erfolgt sei. Da bei Vorliegen gleicher Sachverhalte unter Anwendung der
Bestimmung des § 1 Abs 2 KfzStG alle Steuerpflichtigen
gleich behandelt werden würden, liege auch keine Ungleichbehandlung
vor.
Darauf erwiderte die berufungswerbende Gesellschaft im
Schriftsatz vom
19. Oktober 2007, dass sich eine doppelte Belastung an
Kraftfahrzeugsteuer für fünf Anhänger dadurch ergebe, dass die
angemieteten Anhänger aus der Berechnung der überzähligen
Anhänger auszuscheiden seien, obwohl der Vermieter die Kraftfahrzeugsteuer
die berufungswerbende Gesellschaft damit belasten würde, da der Vermieter
die vermieteten Anhänger ebenfalls aus der Begünstigungsvorschrift
auszunehmen habe. Dieser Mehrbelastung könne man nur entgehen, indem die
Berufungswerberin die angemieteten Anhänger als Zulassungsbesitzerin
anmelden würde. Diese Mehrbelastung könnte der Gesetzgeber dadurch
vermeiden, indem bei der Berechnung der überzähligen Anhänger
beim Mieter die zugelassenen Anhänger zuzüglich der angemieteten
Anhänger den Zugfahrzeugen gegenüber gestellt werden
würden.
4. Die Berufung
wurde sodann dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Ermittlung der
überzähligen Anhänger
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 lit a
bis c KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässige Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder
Motorkarren genehmigt sind und wenn und solange für diese eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die
§ 6 Abs 3 Versicherungssteuergesetz 1953
anzuwenden ist, nicht besteht.
Auf Grund der in
§ 1 Abs 2 erster Satz
KfzStG enthaltenen Fiktion, gelten auch Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
Folglich ist die Kraftfahrzeugsteuer jeweils gesondert
für das Zugfahrzeug und für den Anhänger zu berechnen bzw es ist
jeweils gesondert zu beurteilen, welche Steuersätze bzw
Steuerbefreiungstatbestände Anwendung finden.
§ 1 Abs 2
zweiter Satz KfzStG normiert zudem eine
Begünstigungsbestimmung für
überzählige Anhänger. Demnach ist die Steuer für solche
Anhänger nicht zu erheben, "deren Anzahl
die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
desselben
Steuerschuldners
übersteigt und
die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die
niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Anhänger, die von einem
Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser
Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den
Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben."
Steuerschuldner ist gemäß
§ 3 Z 1 KfzStG
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen
Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug
zugelassen ist; nach
§ 3 Z 2 leg.cit.
in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Die Begünstigungsbestimmung des
§ 1 Abs 2 zweiter Satz KfzStG wurde nahezu wort- und
inhaltsgleich aus dem mit BGBl. Nr. 629/1994 aufgehobenen
Straßenverkehrsbeitragsgesetz (§ 2 Z 9 StVBG)
übernommen, obgleich der Steuergegenstand des StVBG ein anderer war, als
bei der Kraftfahrzeugsteuer. Das StVBG unterwarf nämlich die
Güterbeförderung an sich der Besteuerung, wobei das Fahrzeug/ der
Anhänger mit dem eine beitragspflichtige Güterbeförderung
durchgeführt wurde, lediglich zur Abgabenbemessung herangezogen wurde.
Dementsprechend wurden nicht bestimmte Fahrzeuge, sondern bestimmte
Beförderungen von der Beitragspflicht befreit (VwGH vom 22.10.1990,
89/15/0107). Die Begünstigungsbestimmung des StVBG sollte daher
ursprünglich - dem Steuergegenstand entsprechend - dem tatsächlich
erzielbaren Transportvolumen Rechnung tragen (ein ziehendes Fahrzeug kann
jeweils nur mit einem Anhänger Beförderungen durchführen), wobei
auch für deren Anwendbarkeit maßgeblich war, dass die
Beförderungen durch Fahrzeugkombinationen ausgeführt wurden, die aus
ziehendem Fahrzeug und Anhänger desselben
Beitragsschuldners bestanden. Als Beitragsschuldner galt auch hier der
Zulassungsbesitzer (§ 4 Abs 2 StVBG). Das StVBG wurde
mit 31. Dezember 1994 auf Grund seiner Unvereinbarkeit mit
europarechtlichen Vorgaben aufgehoben und durch die
Straßenbenützungsabgabe ersetzt, die die Benützung von
Straßen mit öffentlichem Verkehr einer Besteuerung unterzog.
Das KfzStG hingegen stellt das Fahrzeug bzw. den
Anhänger selbst und ihre kraftfahrrechtliche Zulassung in den Fokus seiner
Betrachtung und nicht die Güterbeförderung (letztere wird nun durch
die Straßenbenützungsabgabe (bis 2003) bzw durch die
fahrleistungsabhängige Maut erfasst). Ob die Kraftfahrzeuge
tatsächlich verwendet werden und zum Einsatz gelangen, spielt daher
grundsätzlich - so wie auch bei Personenkraftfahrzeugen - für die
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer keine Rolle. Dennoch hatte sich der
Gesetzgeber dazu entschlossen, die eigentlich auf die tatsächliche
Einsatzmöglichkeit der Fahrzeuge für Güterbeförderungen
gerichtete und damit systemfremde Begünstigungsbestimmung auch in das
KfzStG aufzunehmen: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
(1821/XVIII GP) sollte zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen
Steuerlast für überzählige Anhänger eine ähnliche
Begünstigung gelten, wie beim Straßenverkehrsbeitrag. Der Gesetzgeber
stellte daraufhin für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung
ebenfalls ausschließlich auf den Fahrzeugbestand des Zulassungsbesitzers
als Steuerschuldner ab.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren steht
außer Streit, dass die berufungswerbende Gesellschaft in den
streitanhängigen Jahren Zulassungsbesitzerin diverser Zugfahrzeuge und
Anhänger war, darüber hinaus aber auch zusätzliche Anhänger
von einem Hauptauftraggeber anmietete, wodurch ein Überbestand an
Anhängern entstand. Die für diese Fahrzeuge beim Vermieter angefallene
Kraftfahrzeugsteuer wurde der Berufungswerberin in Rechnung gestellt. Bei der
Ermittlung der überzähligen Anhänger nach
§ 1 Abs 2 zweiter Satz KfzStG wurden die angemieteten
Anhänger so behandelt, als wäre die Berufungswerberin
Zulassungsbesitzerin und Steuerschuldnerin. Begründet wurde diese
Vorgangsweise damit, dass bei der Berechnung des Überbestandes an
Anhängern nicht auf den Zulassungsbesitzer abzustellen sei, sondern
vielmehr auf die Gesamtheit der Anhänger, die zum Einsatz gelangen
können und zwar gleichgültig, ob angemietet oder selbst zugelassen,
zumal die Berufungswerberin die weiterverrechnete Kraftfahrzeugsteuer zu
bezahlen hätte.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin ist zunächst zu
erwidern, das der eindeutige Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung
keinerlei Raum für Interpretationen zulässt, die deren
Anwendungsbereich erweitern würden, zumal diese eine Ausnahmebestimmung vom
Regelfall darstellt und folglich auch
eng auszulegen ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch aus
rechtsdogmatischer Sicht der Meinung der Berufungswerberin nicht gefolgt werden
kann: Grundsätzlich kann nur derjenige, der tatbestandsmäßig als
Steuerschuldner zu betrachten ist, zur Erfüllung eines Abgabenanspruches
herangezogen werden. Folglich kann auch nur demjenigen eine Begünstigung
und somit eine Steuerentlastung gewährt werden, der gesetzmäßig
als Steuerschuldner zur Tragung der Steuerlast verpflichtet wird. Dass die
berufungswerbende Gesellschaft Beträge in Höhe der Kraftfahrzeugsteuer
an den Vermieter zu bezahlen hatte, macht sie aber nicht zur Steuerschuldnerin
der gemieteten Anhänger im Sinne des KfzStG, sondern ist lediglich als
Erfüllung eines privatrechtlichen
Schuldverhältnisses zu sehen. Um daher in den Anwendungsbereich der
Begünstigungsbestimmung zu gelangen, hätte die berufungswerbende
Gesellschaft als Mieterin die Anhänger auf ihren Namen entsprechend den
Bestimmungen des § 37 Abs 2 KFG 1967 zulassen
müssen.
Der Unabhängige Finanzsenat ist es angesichts des
klaren und zweifelsfreien Wortlautes verwehrt, anderes als abweisend zu
entscheiden. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach
Art. 18 B-VG bewirkt nämlich einen Vorrang des Gesetzeswortlautes
aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der
Norm. Das Gesetz soll damit der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe
möglichst entzogen werden (VwGH 25.02.1994, 93/12/0203). Die
Möglichkeit, sich gegen eine gesetzliche Bestimmung zur Wehr zu setzten,
wird dem Staatsbürger aber durch eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG eröffnet.
2. Berücksichtigung
von Berechnungsdifferenzen
Die in der Stellungnahme des Prüfers vorgebrachten
Berechnungsdifferenzen in Höhe von 265,77 € (2002) und
-32,34 € (2005) stehen außer Streit und waren daher in folgendem
Ausmaß zu berücksichtigen:
[Grafik]
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
Mai 2009
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1311-L/07
- Stammnummer
- 40962
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF