Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0783-L/02
Verringerung der Bemessungsgrundlage um die Sattellast bei Sattelzugfahrzeuge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-L/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberater Dr. Denk - Mag. Ferdin, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 1995 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung betreffend Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre
1995, 1996, 1997 und 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre
1999 und 2000 wird teilweise Folge
gegeben. Die angefochtenen vorläufigen Bescheide werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt
und abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt:
[Grafik]
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft ist im Speditionsgewerbe
tätig. Die Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 1995 und
1996 (1995: 108.000,- S, 1996: 106.760,- S) erfolgte
erklärungsgemäß.
Im Zuge einer die Jahre
1994 bis 1996 umfassenden
Betriebsprüfung bzw. einer den
Zeitraum I/1997 bis II/1998 betreffenden
Nachschau wurde unter anderen folgende
Feststellung getroffen (siehe Betriebsprüfungsbericht vom
28. April 2000):
Auf das geprüfte Unternehmen seien im
Prüfungszeitraum durchschnittlich
15 Sattelzugmaschinen angemeldet
gewesen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht dieser Sattelzugmaschinen
habe einheitlich rund 18 Tonnen betragen. Die auf diese Fahrzeuge
entfallende Kraftfahrzeugsteuer werde an die St.Gv.GmbH weiter
verrechnet.
Bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer ab
1. Jänner 1995 werde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
das höchstzulässige Gesamtgewicht um die
Sattellast der Zugmaschinen
gekürzt. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b KfzStG sei
bei Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstzulässigem
Gesamtgewicht der entsprechende Steuerbetrag zu entrichten.
§ 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b letzter Satz
KfzStG sei nur bei Sattelanhängern
das höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
Für Sattelzugmaschinen sehe das KfzStG eine derartige Kürzung nicht
vor und sei daher unzulässig.
Auf Grund dieser Feststellung
des Prüfers ergaben sich folgende Änderungen bei der Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer:
[Grafik]
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des
Betriebsprüfers, nahm das Verfahren hinsichtlich Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
auf und setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheiden jeweils vom
28. April 2000 für das
Jahr 1995 mit 243.000,- S,
für das Jahr 1996 mit
224.448,- S, für das
vierte Kalendervierteljahr 1997 mit
233.280,- S und für das zweite
Kalendervierteljahr 1998 mit 132.840,- S fest.
Dagegen wurde mit Schreiben vom
23. August 2000 Berufung erhoben
und folgendermaßen begründet:
1.
Im Straßenbenützungsabgabegesetz,
BGBl. 629/1994, werde normiert, dass bei Sattelzugfahrzeugen das um die
Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend
sei. In § 5 Abs. 1 KfzStG letzter Satz werde
ausgeführt, dass bei Sattelanhängern das kraftfahrrechtlich
höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern
sei.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1713 der
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP -
zum Bundesgesetz Nr. 629 vom 19. August 1994 - werde im
besonderen Teil zu 1. Teil - StraBAG - zu § 3
ausgeführt:
"Bei Sattelzugfahrzeugen
soll als Berechnungsgrundlage das um die Sattellast verminderte höchste
zulässige Gesamtgewicht maßgebend sein."
Zu 2. Teil Artikel I, KfzStG 1992 werde zu
Ziffer 6 und 7 (der Regierungsvorlage) ausgeführt:
"Die Ausführungen im
besonderen Teil zu § 3 letzter Absatz StraBAG gelten
sinngemäß".
Auf Grund dieser Ausführungen komme man daher zu dem
Schluss, dass bei Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer auf Grund des Hinweises zu
§ 3 letzter Satz StraBAG auch diese Bestimmung anzuwenden sei und zwar
derart, dass bei Sattelzugfahrzeugen als Berechnungsgrundlage das um die
Sattellast verringerte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend
sein soll.
Des weiteren sei auch auf den Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. Oktober 1994, GZ. 103004/1/IV/10/94,
hinzuweisen, worin auf Seite 6 folgendes Beispiel angeführt
werde:
"...c) Zulassung eines
Sattelzugfahrzeuges (höchstes zulässige Gesamtgewicht - 9 Tonnen)
am 6. Mai 1994, Abmeldung am 30. Juni 1994. Für Mai
26/30 von 9 to x 80,- S = 624,- S, Juni
9 to x 80,- S = 720,- S."
So gesehen gehe demnach das BMfF von einem Gesamtgewicht
bei der Berechnung der Kfz-Steuer für die Sattelzugmaschine unter Abzug der
Sattellast aus, weil eine Sattelzugmaschine nie zu einem Gesamtgewicht von
9 Tonnen kommen könne. In der Regel hätten die Sattelzugfahrzeuge
18 oder sogar mehr Tonnen Gesamtgewicht.
Außerdem sei noch zu berücksichtigen, dass bei
der Kfz-Steuer das Sattelzugfahrzeug und der Anhänger als eigenes Fahrzeug
zu berücksichtigen sei. Bei der StraBAG sei für die Benützung der
Straße durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern die
Bemessungsgrundlage zu errechnen.
2.
Hinsichtlich der in Verona stationierten Zugfahrzeuge,
welche ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr verwendet werden, weist
die Berufungswerberin auf die in dieser Sache (Anm.: hinsichtlich St. Sp. GmbH)
bereits erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde hin. Der
Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde aber an den Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.
3.
Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen sei demnach
auch die Berechung der Kfz-Steuer für die Anhänger gemäß
§ 1 Abs. 2 KfzStG für die genannten Zeiträume
nicht richtig ermittelt worden, da die nicht kraftfahrzeugsteuerpflichtigen
Zugfahrzeuge, soweit diese in Verona eingesetzt werden, ebenfalls bei der
Berechnung der überzähligen Auflieger außer Ansatz zu bleiben
hätten.
Darüber hinaus wird von der Berufungswerberin eine
Aufstellung hinsichtlich Berechung der Kfz-Steuer sowie der Aussetzung
beigelegt.
Die Berufung wurde am
27. September 2000 - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheiden, jeweils
vom 14. Jänner 2003, setzte das Finanzamt die
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
1 - 12/1999 (274.176,- S)
sowie 1 - 12/2000
(223.686,- S) vorläufig fest.
Begründet wird die Vorläufigkeit der Bescheiderlassung damit, dass der
Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten
Rechtsmittelverfahrens abhängig sei.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten
Berufung vom
21. Jänner 2003 wird als Begründung auf die
Ausführungen in der Berufungsschrift vom 23. August 2000
(betreffen die Jahre 1995 bis 1998) verwiesen. Darüber hinaus wird die
Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Auch diese Berufung wurde am 10. Februar 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat als
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Schreiben vom
17. Februar 2004
verzichtet die Berufungswerberin auf die
Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung. Außerdem weist die Berufungswerberin darauf hin, dass
die Stellungnahme des Betriebsprüfers die Ausführungen in der Berufung
nicht entkräften würde. Es sei zwar richtig, dass in den von der
Betriebsprüfung angeführten Beispielen von einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht auch bei den Sattelzugfahrzeugen
ausgegangen werde. In den gegenständlichen Beispielen sei jedoch bei dem
Sattelzugfahrzeug jedes Mal ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von
9 Tonnen ausgewiesen. Ohne Berücksichtigung der Sattellast käme
man bei Weitem nicht zu diesem zulässigen Gesamtgewicht, weil die
Sattelzugfahrzeuge in der Regel ein Gesamtgewicht von rund 18 Tonnen
hätten. Demnach sei es nicht von der Hand zu weisen, dass die
angeführten Erläuterungen in der Regierungsvorlage auch diesen Sinn
ergeben, wie sie in der Berufung ausgeführt werden. Nicht zuletzt sei jedes
Fahrzeug für sich Grundlage bei der Besteuerung der Kraftfahrzeuge und
daher die Sattellast jeweils zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dieser Behauptung
wurden seitens des Unabhängigen Finanzsenats Nachforschungen angestellt.
Nach telefonischer Auskunft eines
fachkundigen Mitarbeiters der Kfz-Überprüfungsstelle der
oberösterreichischen Landesregierung gebe es sehr wohl Sattelzugfahrzeuge
mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 9 Tonnen, vielmehr
würde es sogar solche geben, die nicht mehr als 3,5 Tonnen
aufweisen.
Anlässlich einer die
Jahre 1997 bis 2000 umfassenden
Außenprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
ergaben sich hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Jahre 1997 bis 2000
unter anderen folgende Feststellungen:
"In den
Prüfungsjahren
1997 und
1998
sind auf das geprüfte
Unternehmen 18 Stück Sattelzugmaschinen zugelassen. Das
höchstzulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge beträgt
einheitlich 17.990 kg. Bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer wurde durch
das geprüfte Unternehmen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage das
höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast der Zugmaschinen
vermindert.
Gem. § 5 Abs. 1 Z. 2
lit. b KfzStG 1992 ist bei Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne
höchstes zulässiges Gesamtgewicht der entsprechende Steuerbetrag zu
entrichten.
Aufgrund der
Ausführung des § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. b KfzStG 1992 ist
nur
bei
Sattelanhänger
das höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
Für Sattelzugmaschinen sieht das KfzStG 1992 eine derartige Kürzung
nicht vor."
Diese Feststellung wurde auch für die
Jahre 1999 und 2000 getroffen.
"Seitens des
geprüften Unternehmens erfolgte die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer mit
einem Steuerbetrag von öS 85,00 ( € 6,177 ) je angefangener Tonne
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes. Aufgrund der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 1 Z. 2 lit. b KfzStG 1992 ist für Fahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber
weniger als 18 Tonnen, ein Steuerbetrag von öS 75,00 ( € 5,450 ) zum
Ansatz zu bringen."...
"Im Prüfungsjahr
1999
erfolgte durch das geprüfte Unternehmen die Abmeldung bisher verwendete
Fahrzeuge und die Anmeldung der angeschafften Neufahrzeuge. Das
höchstzulässige Gesamtgewicht beträgt einheitlich 17.990 kg (
siehe dazu Kraftfahrzeugsteuer 1997 - 1998 ). Im Prüfungsjahr
2000
sind auf das geprüfte Unternehmen durchschnittlich 14 Stück
Sattelzugmaschinen zugelassen......"
"Seitens
des Finanzamtes.... ergingen für die Jahre 1999 und 2000, jeweils am
14.01.2003, Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer, wonach
für die Berechnung die Bemessungsgrundlage mit 18 Tonnen zum Ansatz
gebracht wurde."..
Ziffernmäßig
stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
[Grafik]
Im
Ergänzungsauftrag vom
30. März 2004 wird der Berufungswerberin mitgeteilt, dass
beabsichtigt werde die im Zuge der (gegenwärtig stattfindenden)
Außenprüfung getroffenen Feststellungen bei Erledigung der Berufung
zu berücksichtigen. Nach Auskunft des zuständigen Betriebsprüfers
seien Fr. St. sowie Fr. M. die diesbezüglichen Berechnungen
bereits übermittelt und auch die zahlenmäßige Richtigkeit
gemeinsam überprüft worden.
Unter Beilage oben
angeführter Feststellungsdetails werde erwogen die Berufung hinsichtlich
der strittigen Berufungspunkte als unbegründet abzuweisen. Auf Grund der
Feststellungen, die sich insgesamt zu Gunsten der berufungswerbenden
Gesellschaft auswirken, ergebe sich für die Jahre 1997, 1999 und 2000 eine
teilweise Stattgabe bzw. für das Jahr 1998 eine Abänderung zu
Ungunsten der Berufungswerberin in folgendem Ausmaß:
[Grafik]
Abschließend wurde die
Berufungswerberin aufgefordert innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des
Schreibens eine Gegenäußerung zu den anlässlich der
Außenprüfung getroffenen Feststellungen vorzulegen. Gleichzeitig
wurde dem zuständigen Finanzamt als Amtspartei eine Abschrift des
Ergänzungsauftrages zum Zwecke der Überprüfung der Feststellungen
übermittelt.
Nachdem für die
Jahre 1997 und 1998 noch keine
Jahresbescheide erlassen wurden, sondern nur Quartalsfestsetzungen erfolgt sind,
setzte das Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom
15. April 2004 die
Kraftfahrzeugsteuer in folgender Höhe fest:
1997: 226.800,- S (16.482,20 €)
1998: 242.565,- S
(17.627,89 €)
Die
Änderungen der
Außenprüfung sind in diesen Bescheiden bereits
berücksichtigt.
Im
Ergänzungsauftrag vom
18. Mai 2004 wird die Berufungswerberin darauf hingewiesen,
dass sie der Aufforderung vom 30. März 2004 innerhalb von zwei
Wochen eine Gegenäußerung vorzulegen, nicht nachgekommen sei und wird
neuerlich ersucht innerhalb einer Woche den Vorhalt zu beantworten.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der
Übereinstimmung eine Stellungnahme erübrige und die Erledigung der
Berufung sodann nach Aktenlage erfolge.
Mit
Schriftsatz vom 19. Mai 2004
nimmt die Berufungswerberin den im Ergänzungsauftrag vom
30. März 2004 dargelegten Sachverhalt zur Kenntnis und fügt
diesem nichts mehr hinzu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verminderung der
Bemessungsgrundlage um die Sattellast
Die Berufungswerberin vermeint, dass bei
Sattelzugfahrzeugen das um die Sattellast verringerte höchste
zulässige Gesamtgewicht als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
der Kraftfahrzeugsteuer heranzuziehen sei. Nachdem das
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) keine eigene Begriffsbestimmung von
"Sattelfahrzeugen" beinhaltet, ist auf die Ausführungen des
Kraftfahrzeuggesetzes 1967 (KFG) zurückzugreifen:
Nach
§ 2 Abs. 2 KFG 1967
gilt als
Sattelkraftfahrzeug
ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden
Sattelanhänger (Z. 12), dass ein wesentlicher Teil seines
Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der
Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird
(Z. 10);
Sattelzugfahrzeug
ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist,
einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem
wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger
Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet
(Z. 11);
Sattelanhänger
ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist,
so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, dass er dieses
mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei
gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines
Gesamtgewichtes belastet (Z.12);
höchstes
zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein
bestimmtes Fahrzeug erreichen darf (Z. 33);
Sattellast
die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom
Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last
(Z. 35a);
höchste
zulässige Sattellast die höchste Sattellast, die auf ein
bestimmtes Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf oder die ein bestimmter
Sattelanhänger übertragen darf (Z. 35b).
Hinsichtlich der Sattellast ist noch zu bemerken, dass
diese sowohl im höchstzulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs als
auch des Anhängers enthalten ist.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 KfzStG
unter anderen die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässige Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt und die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine
oder Motorkarren genehmigt sind.
Auf Grund der im
§ 1 Abs. 2 leg.cit.
erster Satz enthaltenen Fiktion
gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge und werden in den Anwendungsbereich
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen.
Die Steuer pro Monat bemisst sich bei Kraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges
Gesamtgewicht an die in
§ 5 Abs. 1 lit. b KfzStG
genannten Beträgen. Bei einer aus einer Sattelzugmaschine und einem
Sattelauflieger bestehenden Fahrzeugkombination hat die Berechnung der Steuer
somit für jedes dieser Fahrzeuge gesondert zu erfolgen.
Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung der
Sattellast bestimmt
§ 5 Abs. 1 lit. b sub.lit. ee leg.cit.
letzter Satz dass bei
Sattelanhängern das
kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast
zu vermindern ist. Der eindeutige Gesetzeswortlaut sieht demnach
keine Verringerung der
Bemessungsgrundlage um die Sattellast bei
Sattelzugfahrzeugen vor.
Demgegenüber vertritt die Berufungswerberin nun die
Auffassung, dass sich auf Grund des Inhaltes der Erläuternden Bemerkungen
zur Regierungsvorlage (1713 BlgNR 18. GP) ableiten ließe,
dass die Sattellast sehr wohl auch bei Zugfahrzeugen vermindernd
Berücksichtigung finden müsste. Begründet wird dies damit, dass
im Besonderen Teil der Erläuterungen einerseits zu Teil 1 der
Regierungsvorlage, § 3
(Straßenbenützungsabgabegesetz),
ausgeführt wird, dass bei
Sattelzugfahrzeugen als
Berechnungsgrundlage das um die Sattellast verminderte höchste
zulässige Gesamtgewicht maßgebend sein soll. Andererseits wird zu
Teil 2, zu Z. 6 und Z. 7 der Regierungsvorlage
(Kraftfahrzeugsteuergesetz) bemerkt,
dass die Ausführungen im Besonderen Teil zu § 3 letzter Absatz
Straßenbenützungsabgabegesetz sinngemäß gelten.
Auf Grund dieses Hinweises kommt die Berufungswerberin
daher zu dem Schluss, dass bei Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer die Sattellast
einerseits beim Sattelanhänger als Abzugsposten zu berücksichtigen sei
und andererseits auch beim Zugfahrzeug.
Dieser Schlussfolgerung der Berufungswerberin ist
Folgendes entgegenzuhalten:
Die oben genannte Stelle der Erläuterungen spricht
zwar von einer sinngemäßen Geltung des § 3
letzter Absatz, die von der
Berufungswerberin zitierten Stelle hinsichtlich Kürzung der Sattellast bei
Zugfahrzeugen im Geltungsbereich der Straßenbenützungsabgabe befindet
sich jedoch nicht im letzten Absatz,
sondern am Ende des vorletzten Absatzes.
Im letzten Absatz der besagten Stelle wird vielmehr darüber abgesprochen,
dass die Steuersätze für die Straßenbenützungsabgabe
vorerst nur für das Jahr 1995 festgelegt werden sollen,
"um bei der Festlegung für das
Jahr 1996 und 1997 auch allfällige Ergebnisse der Überlegungen
zur Einführung von Mautgebühren berücksichtigen zu können,
die zu einer stärkeren Heranziehung auch der ausländischen
Lastkraftwagen führen sollen." Die Einführung einer
zeitabhängigen Maut ("Vignette") erfolgte auch tatsächlich mit dem ab
1. Mai 1996 in Kraft getretenem
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BGBl. 1996/201).
Der Gesetzgeber wollte mit dem Hinweis auf
"sinngemäße Geltung" zu Z. 6 und Z. 7 (Änderung von
§ 5 KfzStG) der Regierungsvorlage vielmehr zum Ausdruck bringen,
dass auch die Steuersätze der Kraftfahrzeugsteuer vorerst nur für das
Jahr 1995 festgelegt werden, um die finanziellen Auswirkungen von - damals
noch geplanten - Mautgebühren abzuwarten. Die Problematik der Verminderung
der Sattellast bei Zugfahrzeugen wird dabei nicht berührt.
Unabhängig davon, ist es für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht erklärbar, wieso eine Bestimmung der
StraBAG hinsichtlich Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer normativen Charakter
aufweisen soll. Der klare und eindeutige Wortlaut des
§ 5 Abs. 1 lit. b sub.lit. ee
letzter Satz lässt keine andere Auslegung als die vom
Gesetzeswortlaut zu. Auch für eine Analogie besteht kein Raum. Eine
logische und einleuchtende Begründung für einen zweifachen Abzug der
Sattellast und damit ihrer gänzlichen Unberücksichtigung wurde
hingegen nicht vorgebracht.
Hinsichtlich des Argumentes, dass bei der Ermittlung der
Kraftfahrzeugsteuer jedes Fahrzeug für sich die Besteuerungsgrundlage
darstelle und daher auch die Sattellast jeweils zu berücksichtigen sei, ist
folgendes zu bemerken:
Es ist es zwar richtig ist, dass jedes Fahrzeug für
sich eine Besteuerungseinheit darstellt, die aber insoweit unterbrochen wird,
als dass eine Schnittstelle zwischen Zugfahrzeug und Anhänger existiert,
nämlich in Form der Sattellast, die von einem Sattelanhänger auf das
Sattelzugfahrzeug übertragen wird. Da sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim
Anhänger die höchst zulässige Sattellast ein Bestandteil des
höchstzulässigen Gesamtgewichts jeweils beider Fahrzeuge darstellt
(Berechnung der Sattellast: höchstzulässiges Gesamtgewicht der
einzelnen Fahrzeuge abzüglich Eigengewicht abzüglich Gewicht einer
Person [nur bei Zugfahrzeug]) gilt es eine
doppelte Berücksichtigung der
Sattellast zu vermeiden. Dem hat der Gesetzgeber insoweit Rechnung
getragen, als er die Bestimmung des
§ 5 Abs. 1 lit. b sub.lit. ee leg.cit.
letzten Satz normierte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei
der Straßenbenützungsabgabe
(auf Grund des Zweckes dieser Steuerart, nämlich die
Güterbeförderung zu besteuern, gelten hier das Zugfahrzeug und der
Anhänger als ein Fahrzeug) die
Sattellast nur einmal in Abzug gebracht
wird.
Als weiteres Argument für die Richtigkeit ihres
Auslegungsergebnisses zieht die Berufungswerberin den Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 6. Oktober 1994,
GZ. 10 3004/1-IV/10/94, heran, worin an Hand eines Beispieles
Folgendes dargestellt wird:
"...c) Zulassung eines
Sattelzugfahrzeuges (höchstes zulässige Gesamtgewicht 9 Tonnen)
am 6. Mai 1994, Abmeldung am 30. Juni 1994. Für Mai
26/30 von 9 to x 80,- S = 624,- S, Juni
9 to x 80,- S = 720,- S."
Auf Grund des höchstzulässigen Gesamtgewichtes
schließt die Berufungswerberin, dass auch die Verfasser der
Durchführungsrichtlinien die Sattellast beim Zugfahrzeug bereits abgezogen
hätten, da diese Fahrzeuge in der Regel weit mehr, nämlich teilweise
über 18 Tonnen Gesamtgewicht aufweisen würden.
Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass es nach
telefonischer Auskunft eines sachkundigen Mitarbeiters der
Kfz-Überprüfungsstelle der oö. Landesregierung, in
Österreich sehr wohl Sattelzugfahrzeuge mit einem höchst
zulässigen Gesamtgewicht von 9 Tonnen und darunter gebe. Diese
Behauptung erweist sich somit als unrichtig.
Abschließend ist festzuhalten, dass der
Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidungsfindung auf Grund des im
Artikel 18 Abs. 1 B-VG
verankerten Legalitätsprinzips an die dem Rechtsbestand
angehörigen Gesetze gebunden. Die Auslegungsergebnisse der
Berufungswerberin im Zusammenhang mit den Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage bzw. mit oben zitierten Durchführungserlass lassen sich
mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen. Die Sattellast fließt
daher beim Zugfahrzeug in die Bemessungsgrundlage ein.
Dem Berufungsbegehren konnte somit in diesem Punkt nicht
Rechnung getragen werden.
2. Kombinierter Verkehr
Straße/Schiene sowie Berechnung der überzähligen
Auflieger
Hinsichtlich der Punkte
2 (in Verona stationierte Zugfahrzeuge)
und 3 (Berechnung der
überzähligen Auflieger) der Berufungsschrift vom
23. August 2000 wurden anlässlich der Betriebsprüfung keine
Feststellungen getroffen und zwar deshalb, weil im Prüfungszeitraum
nachweislich keine Sattelzugmaschinen im
Vor- bzw. Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene
eingesetzt wurden. Nach vorliegender Aktenlage wurden außerdem in den
berufungsgegenständlichen Jahren keine
Auflieger der Besteuerung unterworfen, womit sich eine weitere Behandlung
der Rechtsfrage wegen fehlender Voraussetzungen auf Sachverhaltsebene
erübrigt.
3. Feststellungen der
Außenprüfung
Im Zuge einer gemäß
§ 99 FinStrG gegenwärtig stattfindenden
Außenprüfung wurden die im Sachverhalt dargestellten Feststellungen
(betreffend die Jahre 1997 bis 2000) getroffen. Aus verwaltungsökonomischen
Erwägungen bzw. im Hinblick auf den Norminhalt des § 115 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat beschlossen, die Ergebnisse der
Außenprüfung in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die
Feststellungen wurden der Berufungswerberin mehrmals zur Kenntnis gebracht, die
ziffernmäßige Richtigkeit von zuständigen Mitarbeiterinnen der
Berufungswerberin überprüft und in weiterer Folge keine Einwände
vorgebracht.
Die Berufung vom 23, August 2000 richtet sich
unter anderen gegen die Festsetzungsbescheide des
vierten Quartals 1997 vom
28. April 2000 bzw. des zweiten
Quartals 1998 ebenfalls vom 28. April 2000. Mit
Bescheide vom 15. April 2004
erließ das Finanzamt die entsprechenden
Jahresbescheide 1997 und 1998.
Gemäß
§ 274 BAO
idF BGBl. I Nr. 97/2002, gilt die Berufung dann, wenn
ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt,
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die Bescheide über die Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 1997 und 1998 vom 15. April 2004
an die Stelle der jeweils mit
28. April 2000 erlassenen Quartalsfestsetzungsbescheide 1997 und 1998
treten und sich die gegenständliche Berufung gemäß
§ 274 BAO nunmehr auch gegen die Jahresbescheide richtet.
Wie oben ausführlich begründet, ist der Berufung
hinsichtlich der strittigen Punkte kein Erfolg beschienen. Auf Grund eben
erwähnter Feststellungen der Außenprüfung ergibt sich für
die Jahre 1999 und 2000 eine teilweise
Stattgabe. Da die Ungewissheit des Umfangs der Abgabepflicht beseitigt wurde,
war die nach § 200 Abs. 1 BAO erfolgte vorläufige
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Abs. 2 leg.cit.
durch eine endgültige zu ersetzen.
Nachdem die Ergebnisse der Außenprüfung bereits
in den Jahresbescheiden 1997 und 1998
berücksichtigt wurden, ergibt sich für diese
Jahre - entgegen der Ankündigung im Ergänzungsauftrag vom
30. März 2004 - eine Abweisung des
Berufungsbegehrens.
Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für
die berufungsgegenständlichen Jahre wie folgt:
[Grafik]
Insgesamt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
25. Mai 2004
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ee KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-L/02
- Stammnummer
- 11530
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF