Sattelanhänger (§ 2 Z 12 KFG 1967) Rz 28: Ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines…
…1 Z 2 lit. b letzter Satz KfzStG lautet: Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern. Der klare und eindeutige Wortlaut lässt keine andere Auslegung als die vom Gesetzeswortlaut zu. Für eine Analogie besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein…
…halten. Unbestritten sei, dass im § 5 Abs. 1 lit. b KfzStG tatsächlich der Begriff "Sattelanhänger" genannt werde. Dabei handle es sich um eine Detailbestimmung im Zuge der komplexen Steuerberechnung, während im Grundtatbestand des § 1 Abs. 2 KfzStG nur von Anhängern die Rede sei. Allgemeine Verbreitung…
…LKW im Hafen Triest (Italien) den ebenfalls in der Türkei zugelassenen und mit 65 Paletten Badetextilien beladenen, per Fährschiff ohne Zugfahrzeug am 04.06.2013 in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Sattelanhänger, aufgenommen und am 05.06.2013 über Arnoldstein nach Österreich eingebracht hat…
…September 2013 den Auflieger mit dem Kennzeichen Anh1 zum Zwecke der Weiterbeförderung nach Österreich übernommen hat. Dieser Sattelanhänger war zuvor (ohne der streitgegenständlichen Sattelzugmaschine) per Schiff nach Triest befördert worden. Der Fahrer legte im Zuge dieser Amtshandlung dem Zollamt auf Aufforderung die der Bf. erteilte…
…3 lit. b letzter Satz KfzStG sei nur bei Sattelanhängern das höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern. Für Sattelzugmaschinen sehe das KfzStG eine derartige Kürzung nicht vor und sei daher unzulässig. Auf Grund dieser Feststellung des Prüfers ergaben sich folgende Änderungen bei der Festsetzung…
…b letzter Satz KfzStG sei nur bei Sattelanhängern das höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern. Für Sattelzugmaschinen sehe das KfzStG eine derartige Kürzung nicht vor und sei daher unzulässig. Auf Grund dieser Feststellung des Prüfers ergaben sich folgende Änderungen bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer…
…Z. 3 lit. b letzter Satz KfzStG sei nur bei Sattelanhängern das höchstzulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern. Für Sattelzugmaschinen sehe das KfzStG eine derartige Kürzung nicht vor und stelle sich daher als unzulässig dar. 2. Die Bw. habe im Prüfungszeitraum Bahnkombitransporte durchgeführt. Jene…
…Sattelzugmaschine in Triest, Italien, den in der Türkei mit Sammelgut beladenen und per Fährschiff ohne Zugfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen 5678 (TR) aufgenommen und nach Österreich befördert habe, wo ein Teil des geladenen Sammelguts entladen worden sei; der…
…Bw. sei die Sattellast der Zugmaschinen vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht der Zugmaschinen abgezogen worden; demgegenüber sei vom Prüfer bei Sattelanhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast verringert worden. Im Zuge der Außenprüfung wurden dem Prüfer drei Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15…
…aus dem Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge: Neben PKW und LKW im herkömmlichen Sinn sind auch Wohnmobile, Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und Wechselbrücken von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch zB Gabelstapler…
…Z 2 KfzStG 1992 normiert die Ausnahme von diesem Grundsatz und ist entsprechend eng auszulegen. Rz 1359: Als nicht zu besteuernde überzählige Anhänger kommen nur steuerbare Anhänger bzw. Sattelanhänger in Betracht, die rein rechnerisch nicht zum selben Zeitpunkt von Zugfahrzeugen desselben Steuerschuldners gezogen werden können…
…im Weg der Jahressteuererklärung geltend zu machen. Beispiel: Sattelzugfahrzeug (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird einmal im Kalendermonat auf der Bahn befördert. Berechnung der Ermäßigung: | Kfz: 9 t x 1,55 Euro =…
…in denen Waren verborgen werden können; d)deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind. (2) Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss…
…EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot auch für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden. 3A.4.2. Ausnahme vom…
…zu erfolgen): Feld 2: Fahrzeughalter Feld 8: Lenker Feld 14: sonstiger Abgabenschuldner Feld 18: Art des Beförderungsmittels (LKW, Anhänger, Zugmaschine, Sattelanhänger, Omnibus, Krafträder, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen) Feld 21: Kennzeichen und Nationalität Feld 44: Aufenthaltsdauer in Österreich Feld 48: Eintragung der Abgabenkontonummer laut Zahlungsaufschubbewilligung des ZollschuldnersAbgabenschuldners…
…Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, beschwerdegegenständlich ist die Investitionszuwachsprämie (IZP) von Lastkraftwagen (LKW's) und Sattelanhängern für die Jahre 2003 und 2004 betreffend Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die am 31. Dezember 2013 beim damaligen unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…aaa (Zugmaschine Volvo des Typs FHA3C, Jahr 2014, 38.881,1 km) und dem türkischen Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen bbb (Planenauflieger der Marke Schmitz Cargobull und des Typs SCV S3T, Jahr 2013) angehalten und einer Zollkontrolle unerzogen. A, der den LKW für die Beschwerdeführerin…
…den Vertragsparteien als“ Leasingverträge“ bezeichneten Vereinbarungen Kenntnis. Sämtliche aktenkundige Leasingverträge waren mit Ausnahme der jeweils unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Leasinggegenstandes (Sattelzugmaschine bzw. Sattelanhänger) und der Identifikationsmerkmale (bei den Sattelanhänger nur Angaben betr. Variante/Type und Fahrgestellnummer) gleich gestaltet und hatten folgenden an einem am 31…
…der Bw. im September 2004 ein Sattelfahrzeug bzw. im November 2004 einen Sattelanhänger samt Zubehör angeschafft habe. Diese Wirtschaftsgüter seien im März 2006 aus dem Betrieb ausgeschieden worden und hätten diesem somit nicht über einen längeren Zeitraum ("größter Teil der Nutzungsdauer") als Anlagegüter gedient. Die…