Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0080-VI/4/2008
Ergänzende Information zu den neuen Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008
geltende FassungInfoBMF-010219/0080-VI/4/2008vom 20.02.2008
Wortlaut laut Findok
Zur Info des
Bundesministeriums für Finanzen vom 18.12.2007, BMF-010219/0530-VI/4/2007,
erfolgen nachstehende Ergänzungen bzw. Klarstellungen:
KZ 027 - Vorsteuern für KFZ:
Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten sowie aus laufenden Aufwendungen von KFZ anzugeben, die der
Unternehmer als Anlagevermögen ausgewiesen hat oder gemietet bzw. geleast
hat. Befindet sich das KFZ im Umlaufvermögen (zB zum Weiterverkauf
bestimmte Fahrzeuge eines KFZ-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem
Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen.
Kreis
der betroffenen Kraftfahrzeuge:
Neben PKW und LKW im herkömmlichen Sinn sind auch
Wohnmobile, Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und
Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und Wechselbrücken von der KZ 027
umfasst, nicht jedoch zB Gabelstapler, Radlader, Bagger, Baumaschinen,
Transportbetonmischer und Traktoren.
KZ 028 - Vorsteuern für Gebäude:
In diese Kennzahl sind Vorsteuern aus
aktivierungspflichtigen Aufwendungen von Gebäuden einzutragen
(Anlagevermögen). Vorsteuern aus Aufwendungen, die nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bloß verteilungspflichtig sind
(zB Instandsetzungsaufwendungen), sind davon ebenso wenig betroffen wie
Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen (zB Miete, Betriebskosten, Reparaturen,
etc.).
Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigem
Herstellungsaufwand und sofort bzw. verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand kann
mitunter auf Schwierigkeiten stoßen. Sollte sich daher im Einzelfall die
ursprünglich vorgenommene Zuordnung später als unrichtig herausstellen
(zB Herstellungsaufwand statt wie ursprünglich angenommen Erhaltungsaufwand
oder umgekehrt), so bestehen keine Bedenken, wenn der richtige Ausweis der
Vorsteuern in der Jahreserklärung erfolgt und keine Korrektur der UVAs
vorgenommen wird.
Berichtigungen wegen Änderung der
Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994):
Derartige Berichtigungen der Vorsteuer sind in der KZ 067
zu erfassen. Soweit die Berichtigung auf Vorsteuerbeträge der KZ 027
und/oder 028 entfällt, ist der Betrag zusätzlich in der KZ 027 bzw.
028 einzutragen (kein fix vorgegebenes Vorzeichen).
Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0080-VI/4/2008
- Stammnummer
- 33182
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF