…§ 2 und 5), da der Bezug der Familienbeihilfe an einen Wohnsitz oder einen ständigen Aufenthaltsort in Österreich gekoppelt ist entspricht aber nicht den EU-Richtlinien bzw. Verordnungen über die Freizügigkeit. Die gesetzliche Bestimmung widerspricht der Wanderarbeitnehmerverordnung die mit Verordnung des Rates vom 14.03.2003…
…4. Dezember 2003). Die nunmehrigen Feststellungen bestätigten in allen entscheidenden Punkten die damaligen, und ergaben einen insgesamt wohl länger als damals dauernden und überwiegenden Aufenthalt im Bundesgebiet, wofür auch die Tatsachen sprechen, dass die Berufungswerberin ganzjährig einen PKW in Österreich zum Verkehr zugelassen hat, und…
…Kindergarten- bzw. Schulbesuchsbestätigungen für die rückwirkende Zeit vorgelegt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass kein überwiegender Aufenthalt in Österreich gegeben sei. Die Bw. stellte einen Vorlageantrag und führte aus, VN_Kd1 habe ab September 2005 bis Juni 2007 die Schule in Serbien besucht. Seit…
…Ramadan verbringe sie bei ihrer Familie in Österreich. Daraus ergäbe sich auch für das Schuljahr 2003/2004 (September 2003 bis August 2004) ein überwiegender Aufenthalt im Ausland. Die Ferienaufenthalte in Österreich würden den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbrechen. Es bestehe daher für jene Zeiten…
…Kriterium, wo die überwiegende Anzahl von Nächtigungen erfolgte. Demnach wäre anhand der Anzahl von 4 Nächtigungen von einer Haushaltszugehörigkeit bei der Bw auszugehen. Abgesehen davon, dass im Verhältnis von 4 zu 3 Nächtigungen kein weitaus überwiegender Aufenthalt in einem der Haushalte zu erblicken ist, sondern…
…Kriterium, wo die überwiegende Anzahl von Nächtigungen erfolgte. Demnach wäre anhand der Anzahl von 4 Nächtigungen von einer Haushaltszugehörigkeit bei der Großmutter auszugehen. Abgesehen davon, dass im Verhältnis von 4 zu 3 Nächtigungen kein weitaus überwiegender Aufenthalt in einem der Haushalte zu erblicken ist, sondern…
…Mandanten EUR 4.399,07 an Werbungskosten im Rahmen seiner Haushaltsführung in Wien geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 2003 wird die Nichtanerkennung dieser Werbungskosten wie folgt begründet: "Da Ihr überwiegender Aufenthalt in Wien ist, zählt der Wohnungsaufwand in Wien zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung…
…alle 2 Monate zum Haus in Deutschland. Es kommt drauf an, wie wir gerade frei haben. (...) Frage: Zeitlich überwiegender Aufenthalt? - Antwort: Österreich. (...)" In der Folge schrieb das Finanzamt dem Bw. - neben der hier nicht (mehr) relevanten Normverbrauchsabgabe - mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden Kfz-Steuer für den…
…Ort1(Ö) als Zimmermädchen arbeiten. Ihre Arbeitszeiten wären 07:00 bis 16:30 Uhr bei einer Sechs-Tage-Woche. Aufgrund ihres Berufes würde sich ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich befinden. Sie würde für das betreffende Fahrzeug kein Fahrtenbuch führen. Die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer…
…in Österreich und einen großen Freundeskreis in Ort(D). Sie sei Angestellte bei der A-GmbH(Ö) und dort mit 39 Wochenstunden beschäftigt. Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt würde noch in Deutschland bestehen, nach Abschluss der Sanierung ihres Hauses in Österreich. Sie würde kein Fahrtenbuch führen…
…Der Bw. erfüllte im Streitjahr die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in Liechtenstein. Ab 1.5.2008 ist ein österreichischer Lebensmittelpunkt nicht (mehr) feststellbar. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat sich der Bw überwiegend in Liechtenstein aufgehalten. Diese - im Wesentlichen einvernehmlich getroffenen - Feststellungen bedingen die…
…bekannt zu geben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde (überwiegender Aufenthalt): "Da Sie sich laut hier amtlichen Unterlagen überwiegend in B. aufhalten, werden Sie ersucht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, warum A. als überwiegender Aufenthalt angegeben wurde." Mit Schreiben vom 25. August 2003 antwortete…
…lediglich sporadischen Kontakt gibt. Da auch in Ihren Stellungnahmen zur Berufung kein überwiegender Aufenthalt Ihres Sohnes behauptet wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich N. im Rückforderungszeitraum Juli 2011 bis April 2012 überwiegend beim Kindesvater aufgehalten hat und somit bei ihm haushaltszugehörig war. Betr. L…
…Familienbeihilfe aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung vorliegen. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde unter Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes XX vom 1. Dezember 2006, GZ.CC über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung vorgebracht, dass der hauptsächliche Aufenthalt der mj Tochter M…
…Orte außerhalb des Zielgebietes bereist hat, wurde auf die überwiegende Aufenthaltszeit/Arbeitszeit Bedacht genommen, dh. bei überwiegender Aufenthaltszeit/Arbeitszeit in einem Zielgebiet wurde kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt, während bei überwiegender Aufenthaltszeit/Arbeitszeit außerhalb des Zielgebietes der beantragte Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt wurde (vgl. die im Finanzamtsakt befindlichen Kalenderausdrucke…
…anbelangt, ist auf die diesbezüglichen umfangreichen obigen Ausführungen aus denen hervorgeht, dass im gegenständlichen Zeitraum ein zeitlich überwiegender Aufenthalt von S bei der Bw. bereits auf Grund der geschilderten Gegebenheiten nicht möglich war sowie auf die Umstand, dass diese Aussage der Mutter von S keinerlei…
…genutzt hat, zumal aufgrund der zahlreichen Impfungen ihres Sohnes in Land ein überwiegender Aufenthalt in Land nahe liegt. Der Anschein spricht daher dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. in Land gelegen ist. Allfällige tatsächliche Aufenthalte in Österreich in diesem Zeitraum (allenfalls, um Freunde…
…was in Einklang mit Angaben der KM steht. Ein überwiegender Aufenthalt beim Bw. konnte auch den detalilierteren Angaben der KM nicht entnommen werden. Insoweit kann auch der mit Beschluss vom 3.7.2009 des Bezirksgerichtes über die ab Mai 2008 festgesetzte Unterhaltsverpflichtung keine maßgebende Bedeutung…
…befinde. Auch sei die Behörde auf die Argumente, wonach sich ihr Hauptwohnsitz in Z befunden habe (gemeinsame Haushaltsführung mit dem Großvater, lediglich Teilzeitbeschäftigung in der EU und damit überwiegender Aufenthalt in Tschechien, Besitz eines Pendlervisums, welches den Hauptwohnsitz in der EU ausschließt) überhaupt nicht eingegangen…
…seines Kfz in Deutschland, auf den Aufenthalt seiner Familie in Deutschland und darauf, dass er in Deutschland mehr Zeit verbracht habe als in Österreich. Die mit der im Vorhalt gestellten Frage des UFS nach dem überwiegenden Aufenthalt im Streitjahr beantwortet der Bw, dass er sich…