Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0282-F/08
Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinn)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0282-F/08vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier im Verhältnis zu Liechtenstein, wobei sich die Lebensinteresssen im Laufe des Streitjahres in Richtung Ausland verlagern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des TP,
vertreten durch Be, vom 3.4.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
4.3.2008, betreffend Herabsetzung der Einkommensteuer für 2008 nach der am
19. März 2009 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 wird festgesetzt mit 3.889,--
€..
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, im folgenden Bw abgekürzt,
arbeitet hauptberuflich seit Jahren - teils selbständig, teils
nichtselbständig - in Liechtenstein. Daneben übte er im Inland eine
gewerbliche Tätigkeit von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung aus.
Seinen alleinigen Wohnsitz hatte er bis zum Beginn des Streitjahres
unbestrittenermaßen in Österreich.
Mit Schreiben vom 7.2.2008 teilte der Bw mit, er habe
seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von öH, nach Liechtenstein
verlegt. Aus den übermittelten Unterlagen werde ersichtlich, dass er in
Liechtenstein, flS, wohnhaft und seit 7.1.2008 gemeldet sei. Auch seine
Ehegattin werde den Wohnsitz von Hard nach Liechtenstein verlegen. Die
Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sei vom Ausländeramt in
Liechtenstein am 31.1.2008 erteilt worden. Im Gebäude BH, das sich im
Eigentum von ihm und seiner Gattin befinde, werde in Zukunft die
volljährige Tochter wohnen. Er und seine Frau würden nach wie vor
über ein Zimmer in diesem Gebäude verfügen. Er sei in
Liechtenstein als Unternehmensberater beschäftigt und erziele aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis auf
weiteres werde er in Österreich noch im Nebenerwerb ein Gewerbe
ausüben. Hiefür stehe ihm ein Raum im Gebäude B in H zur
Verfügung. Weiters würden sich er und seine Frau an ca. 20 Wochenenden
in Österreich aufhalten, da die 90 jährige Mutter seiner Frau in H
wohnhaft sei. Die übrige Zeit des Kalenderjahres werde er sich in
Liechtenstein und auf beruflich veranlassten Reisen im Rahmen seiner
Tätigkeit für den liechtensteinischen Arbeitgeber befinden. Aus diesen
Ausführungen ergebe sich, dass er ab sofort im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Liechtenstein ansässig und
steuerpflichtig sei. Da nicht zu erwarten sei, dass er mit dem in
Österreich geringfügig betriebenen Gewerbebetrieb als
Vermögensberater ein Ergebnis erziele, das die Besteuerungsgrenzen
übersteige, beantrage er die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
für 2008 mit Null.
In der am 19. März 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Bw eingehend gehört, seine Ehegattin
zeugenschaftlich einvernommen sowie ergänzende Beweise aufgenommen. Die
Details können der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen
Niederschrift entnommen werden. Am Ende der Verhandlung wurde zwischen den
Parteien des Berufungsverfahrens darüber Einvernehmen erzielt, dass der Bw
im Streitjahr zwar nicht den österreichischen Wohnsitz verlegt, wohl aber
in Liechtenstein einen zweiten Wohnsitz begründet hat, der als neuer
Familienwohnsitz zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsbegehren ist unter der Voraussetzung
stattzugeben, dass der Bw - wie er behauptet bzw vorgebracht hat - seinen
österreichischen Wohnsitz per 1.1.2008 aufgegeben hat. Ebenso ist dem
Berufungsvorbringen stattzugeben, wenn er den Wohnsitz zwar nicht aufgegeben,
aber den Lebensmittelpunkt in Liechtenstein begründet hat. Bei der
Beurteilung der strittigen Fragen sind nach innerstaatlichem Recht insbesondere
die §§ 1 EStG und 26 BAO und nach zwischenstaatlichem Recht Art. 4 DBA
Liechtenstein zu beachten. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Nach § 1
Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften
dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Nach Art. 4 Abs.
1 DBA Liechtenstein bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person":
a) eine
natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist, und
b) eine
juristische Person, die ihren Sitz und ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in diesem Staat hat.
(2) Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
a) Die Person
gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b)
[.....]
c)
[.....]
d)
[.....]
(3) Eine in
einem Vertragstaat unterhaltene ständige Wohnstätte begründet nur
dann einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens, wenn der Inhaber der
Wohnstätte in diesem Staat die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen
für einen dauernden Aufenthalt erfüllt.
Der Bw hat - u.a. gestützt auf die per 8.1.2008
erfolgte polizeiliche Abmeldung - vorgebracht, seinen Wohnsitz nach
Liechtenstein verlegt zu haben. Dies entspricht auf Grund der nachfolgenden
Feststellungen, die im Wesentlichen auf dem Parteienvorbringens und der
Zeugenaussage der Gattin des Bw beruhen, auf der Ebene des Sachverhaltes
nicht der Wahrheit:
Die Liegenschaft EZ 12 steht seit dem 14.12.1990 im
Eigentum des Bw und seiner Gattin. Auf ihr haben der Bw und seine Gattin ein
Einfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft des vom Bruder des Bw bewohnten
Elternhauses errichtet. Der Bw und seine Frau bewohnen das Haus seit 1995 bis
heute. Allerdings hat die Nutzung im Streitjahr stark abgenommen. Der am
13.1.1988 geborene, in Wien studierende Sohn des Bw hatte hier bis 15.7.2008
seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz. Die am 4.3.1986 geborene Tochter hat hier
seit 28.4.1995 bis dato ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz. Die Gattin des Bw
hatte hier bis 7.4.2008 ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz. Der Bw lebt mit
seiner Frau in aufrechter Ehe. Dem Bw und seiner Frau stand das Haus auch im
Streitjahr nach wie vor (mindestens) ein Zimmer ausschließlich zur
Verfügung. An ca 20 Wochenenden des Jahres 2008 halten sich der Bw und
seine Frau gemeinsam in Österreich auf, wobei sie ihr Einfamilienhaus
benutzen, zu dem beide einen Schlüssel haben. Niemand kann den Bw und seine
Frau an der Nutzung des Hauses hindern. Der Bw bzw seine Gattin führen in
ihrem Einfamilienhaus weiterhin zumindest gelegentlich bzw fallweise einen
gemeinsamen Haushalt. Im Zuge der melderechtlichen Abmeldung bzw Verlegung des
Wohnsitzes hat sich rein äußerlich nichts sowie in Bezug auf Nutzung
und Ausstattung des Hauses nichts Wesentliches geändert. Während sich
der Bw berufsbedingt viel im Ausland aufhält, ist seine Gattin sehr viel in
H, da sie wöchentlich den Kontakt zu ihrer fast 90jährigen Mutter, die
hier wohnt, pflegt.
Zu obigen Feststellungen gelangte der Senat im Wesentlichen
auf Grund des Parteienvorbringens, der Zeugenaussage der Gattin des Bw, Abfragen
des zentralen Melderegisters und des Grundbuches. Die Beweiswürdigung
basiert auf folgenden Überlegungen:
Der
Bw teilte mit Schreiben vom 7.2.2008 mit, im Gebäude öH werde in
Zukunft die volljährige Tochter wohnen. Nach Recherche im zentralen
Melderegister ist in dieser Hinsicht keine Veränderung feststellbar. Die
Tochter hat an besagter Adresse von 28.4.1995 bis heute ihren Hauptwohnsitz. Der
Wohnsitz des Bw konkurriert jedenfalls nicht zwangsläufig mit jenem der
Tochter. Mit der Tochter wurde weder vor noch nach der im Schreiben vom 7.2.2008
behaupteten Wohnsitzverlegung eine Nutzungsvereinbarung geschlossen. Der Bw
trägt nach wie vor die Betriebskosten für sein österreichisches
Haus.
Der
Bw teilte mit Schreiben vom 7.2.2008 weiters mit, er und seine Frau würden
für Wochenendbesuche nach wie vor ein Zimmer in öH, benutzen. Auf
Grund des ergänzenden Vorbringens in der mündlichen
Berufungsverhandlung, der Zeugenaussage der Gattin des Bw ist klar, dass dem Bw
und seiner Gattin Gebäudeteile (1 gemeinsames Schlafzimmer) nach wie vor
exklusiv zur Verfügung standen. Darüber hinaus hatten sie es auch
jederzeit in der Hand, Räume (Bad, WC, Küche, Wohnraum, Keller)
gemeinsam mit der Tochter zu nutzen. Kann aber an ständig bewohnbaren
Ferienhäusern ein Wohnsitz begründet werden (ÖStZ 1989, 241;
Ritz,
BAO3,
§ 26 Tz 2; Jakom/Marscher EStG § 1 Anm 29; Doralt,
EStG9
§ 1 Tz 10), so gilt dies umso mehr für ein jahrelang ständig
bewohntes Eigenheim, von dem ab einem gewissen Zeitpunkt regelmäßig
nur noch Teile benutzt werde.
Der
Bw hat im Schreiben vom 7.2.2008 vorgebracht und bei seiner Vorsprache am
27.3.2008 bekräftigt, dass seine Gattin viel in H ist, um ihre
90jährige Mutter zu pflegen. "Dies sei sein Problem." Der Senat
schließt daraus, dass dies mit entsprechenden Nutzungen des in ihrem
Miteigentum stehenden Einfamilienhauses verbunden war.
Der
Bw hat im Schreiben vom 7.2.2008 mitgeteilt, auch seine Gattin werde ihren
Wohnsitz nach Liechtenstein verlegen. Die Ankündigung, in Zukunft den
inländischen Wohnsitz aufzugeben, änderte zunächst nichts an der
Wohnungsnutzung. Aus der befristeten Zusicherung , eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, kann (noch) nicht auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
geschlossen werden.
Die
bloße Erwägung, das Einfamilienhaus den Kindern zu schenken, hat
für die Wohnsitzfrage aus zwei Gründen keine Bedeutung. Zum einen hat
eine Schenkung nicht notwendigerweise Auswirkungen auf die Nutzung des Hauses
durch den Bw (beispielsweise wenn ein Wohnungsrecht zurückbehalten wird,
eine Rückvermietung oder eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung
erfolgt). Zum anderen ändert eine bloße Erwägung nichts am
sichtbaren Umstand der Innehabung (SWI 2005, 24, FN 13).
Am
2.2.2008 erklärte der Bw auf amtlichem Vordruck, den Wohnsitz am 2.2.2008
in das schweizerische Zollgebiet zu verlegen und in diesem Zusammenhang
Übersiedlungsgut von BH, nach flS, mit einem Gewicht von 1.000 kg und einem
Wert von 4.000 CHF zu verbringen. Hinsichtlich der Wohnsitzverlegung
enthält die Erklärung zwei Hinweise auf die "Zusicherung der
Aufenthaltsbewilligung" vom 12.11.2007, ZAR Nr. 1073.72336, FL 2019103. Das der
Erklärung angeschlossene, zollamtlich abgestempelte Verzeichnis des
Umsiedlungsgutes enthält folgende Güter: 5 Kochtöpfe, 1
Kochbesteckset, 1 Besteckset, 6 Weingläser, 9 Sektgläser, 6
Trinkgläser, 1 Speise- und Kaffeeservice, Brotkorb, div. Schüsseln und
Aufschnittbrettchen, 36 Weinflaschen mit Kartonröhren, 6 Prosecco, 1 PC, 1
Stereoanlage, CD, 8 Bilder, 1 Liegebett, 1 Golfset, 8 Vorhänge, 1 Schachtel
Büroordner, Deko-Material, 1Kerzenständer mit Kerze, 2 Koffer
Privatkleidung und Schuhe. Nach Überzeugung des Senates ist die
zollamtliche Bestätigung nicht geeignet, die Aufgabe des
österreichischen (Familien-)Wohnsitzes zum 2.2.2008 zu belegen, Dem steht
Folgendes entgegen:
Die
überführten Wirtschaftsgüter sprechen nach Art, Gewicht (nicht
einmal 40 % des in RV/0176-F/03 nach Amerika überführten Gutes) und
Menge für eine bloße Reduzierung des Hausrates in Hard, für eine
Einschränkung der im Inland ausgeübten gewerblichen Tätigkeit,
weiters dafür, dass nicht benötigte Zweitstücke, die es in jedem
größeren Haushalt nach 12jähriger Haushaltsführung gibt,
nach Liechtenstein überführt worden sind. Es wird dadurch aber nicht
belegt, dass die inländische Wohnung als solche nach dem Transfer nicht
mehr benutzbar war, dass sie geräumt worden wäre, dass sie auch nicht
mehr benutzt worden wäre. Dies aus folgenden Gründen:
Zwei
Koffer mögen ausreichen, um das Urlaubsgepäck von zwei erwachsenen
Personen zu transportieren, nicht aber, um den Kleiderschrank eines Ehepaares zu
räumen.
Da
das gesamte Übersiedlungsgut lediglich einen Wert von 4.000 CHF hatte,
können die transferierten Güter keinen besonders hohen Wert
haben.
Wo
ein Golf-Set deponiert wird, hat für die Wohnsitzfrage nicht die geringste
Bedeutung.
Im
Übersiedlungsgut befinden sich keine Pfannen, Küchenmesser,
Toilettenartikel, Handtücher, Tischdecken, Geschirrtücher,
Bettwäsche, alles Gegenstände, die zum Wohnen nahezu unerlässlich
sind.
Selbst
der Bw und seine Gattin haben in der mündlichen Berufungsverhandlung
eingeräumt, nach wie vor das österreichische Haus
regelmäßig zu nutzen.
Der
Bw legte der Berufung Rechnungen bei, mit denen er offensichtlich die
Einrichtung einer Wohnung in Liechtenstein darzutun beabsichtigte. Der Senat
hegt am diesbezüglichen Tatsachenvorbringen keine Zweifel, scheint doch auf
den Rechnungen jedenfalls zum Teil der Bw mit seiner liechtensteinischen
Wohnanschrift auf. Der Senat geht also davon aus, dass der Bw unter anderem am
11.2.2008 bei Delta-Möbel Haag Leuchten um 790 CHF für seine Wohnung
in Liechtenstein gekauft hat, am 10.3.2008 bei der Fa. Fust einen Staubsauger um
112,80 CHF, datumsmäßig nicht nachgewiesen
Einrichtungsgegenstände bei IKEA um 1.869,90 CHF, am 26.1. und 13.3.2008
bei Lutz, Lauterach u.a. Küchengeräte und Kleiderbügel um 47,80
bzw 87,87 €, bei Wachter, Schaan ein TV-Gerät um 3.149,00 CHF und am
9.1.2008 bei Delta Möbel Haag Schlafzimmermöbel und eine
Polstergarnitur um 8.892,00. Freilich sprechen die Anschaffungen für die
liechtensteinische Wohnung dagegen, dass die österreichische "Wohnung"
ausgeräumt, aufgegeben und nicht mehr benutzt worden wäre. Weiters
belegen die Rechnungen, dass dem Bw in Vaduz noch nicht ab dem 1.1. des
Streitjahres eine eingerichtete Wohnung zur Verfügung stand.
Die
Frage, ob eine Wohnsitzverlegung Auswirkungen auf die Wohnbauhilfe und
Familienbeihilfe hat, ist gegenständlich unerheblich. Bemerkenswert in
diesem Zusammenhang ist allerdings das Schreiben an die
Wohnbauförderungsstelle des Landes, in dem der Bw und seine Gattin eine
falsche Wohnanschrift in Liechtenstein angeben. Das in dem Schreiben
angeführte Datum des Nachzugs der Gattin stimmt auch nicht mit der
polizeilichen Abmeldung in Österreich überein. Der Senat deutet diesen
Umstand so, dass die Frau des Bw zum angegebenen Zeitpunkt (noch) nicht nach
Liechtenstein verzogen ist und dass der Bw zum 14.3.2008 die liechtensteinische
Wohnung noch nicht als Familienwohnsitz nutzte.
In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies für das
Streitjahr: Das Einfamilienhaus in öH, ist eine Wohnung im Sinne von §
26 Abs. 1 BAO. Seine Räumlichkeiten sind nach der Verkehrsauffassung zum
"Wohnen" geeignet (Jakom/Marschner § 1 Rz 28). Der Bw hat diese Wohnung
gemeinsam mit seiner Frau genutzt und dort immer wieder, jedenfalls tage- bzw
wochenendweise einen gemeinsamen Haushalt geführt. Die polizeilichen
Abmeldungen sind nicht entscheidend, decken sie sich doch nicht mit der
tatsächlichen Gestaltung und haben sie ohnedies nur Indizcharakter (Ritz,
BAO3, § 26
Tz 7). Der Bw hatte die Wohnung im Sinne von § 26 BAO inne, das
heißt, er hatte es (ebenso wie seine Frau) in der Hand, die Wohnung
jederzeit zu nutzen, verfügte er doch über einen Schlüssel
(Doralt, EStG9 §
1 Tz 11). Dies gilt insbesondere für ein ihm jederzeit exklusiv zur
Verfügung stehendes Zimmer (VwGH 25.11.1992, 91/13/0030). Nach außen
in Erscheinung tretende, objektive Umstände von rechtlicher Relevanz im
darstellten Sinne, die für eine Aufgabe des Wohnsitzes sprechen, sind nicht
feststellbar (SWI 1/2005, 24 ff). Das bedeutet: Der Bw hatte nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse (Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 333) im Jahr 2008
im Inland einen Wohnsitz. Entscheidend hiefür ist, dass er die
Verfügungsgewalt über eine inländische Wohnung innehatte, dass er
die Wohnung erkennbar als solche nutzen wollte und dass er sie auch
tatsächlich genutzt hat (Loukota, SWI 2004, 53). Er war also
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wohnte er aber in Österreich,
dann muss er nach innerstaatlichem Recht mit seinem Welteinkommen zur
Bestreitung der öffentlichen Staatsausgaben in Österreich beitragen
(Internationales Steuerrecht, Philipp/Loukota/Jirousek, Teil 1, 1. Abschnitt, Z
00, Anm. 11).
Der Senat aus den oben angeführten Überlegungen
zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw im Jahr 2008 seinen
inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben hat. Ungeachtet dessen folgt der
Senat aber der Sachverhaltsdarstellung betreffend die Errichtung bzw
Gründung eines liechtensteinischen Wohnsitzes im Jahr 2008. Zwar sind die
vom Bw zunächst vorgelegten Unterlagen nicht geeignet nachzuweisen, dass er
einen qualifizierten Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DBA Liechtenstein
hatte. Denn hiefür wäre es erforderlich, dass er die
fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen
dauernden Aufenthalt erfüllte (SWI
2002, 513). Die vom Bw zunächst vorgelegten Nachweise halten einer
Prüfung in diesem Sinne nicht stand:
"Zusicherung
der Aufenthaltsbewilligung", datierend vom 12.11.2007, ausgestellt auf
den Bw: Die Zusicherung ist ein zeitlich befristetes Versprechen und darf nicht
mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgesetzt werden. Das Gesuch (um
Aufenthaltsbewilligung) wird im vorgelegten Dokument ausdrücklich als
"hängig" bezeichnet. Der
"Zulassungscode" betrifft
"Jahres
aufenthalter".
Im Zeitpunkt der Ausstellung der Zusicherung hatte der Bw noch keinen konkreten
Wohnsitz in Liechtenstein. Als Adresse ist lediglich "Vaduz" angeführt. In
der Fußnote wird ausgeführt: Der Ausländer hat sich innert 8
Tagen nach der Einreise, jedoch spätestens vor Antritt einer Stelle, bei
der für den Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle zur Regelung des
Aufenthalts anzumelden. Diese Unterlage belegt sohin nicht, dass der Bw die
fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt
erfüllte.
"Zusicherung
der Aufenthaltsbewilligung", datierend vom 31.1.2008, betreffend die
Gattin des Bw: Das im vorigen Absatz Gesagte gilt im Wesentlichen auch für
diese Unterlage. Auch wenn in dieser Zusicherung als liechtensteinische Adresse
flS, angeführt ist, belegt der übrige Inhalt der Verfügung klar,
dass mit ihr keine Bewilligung für einen dauernden Aufenthalt erteilt
worden ist.
"Anmeldung
Zuzug", datierend vom 7.1.2008: In diesem Beweismittel bestätigt die
"Einwohnerkontrolle S", dass der Bw am
1.1.2008 nach flS, zugezogen ist und dass er den Zuzug am 7.1.2008 gemeldet hat.
Da in der Meldebestätigung die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ausdrücklich vorbehalten wurde, wird auch mit diesem Beweismittel ein
qualifizierte Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 3 DBA Liechtenstein nicht
dargetan.
Über Aufforderung der Berufungsbehörde legte der
Bw allerdings weitere Beweismittel zum Nachweis dafür vor, dass er die
fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in
Liechtenstein erfüllt. Laut der eingereichten Kopie seines am 8.1.2008
ausgestellten liechtensteinischen Ausländerausweises wurde dem Bw eine bis
31.12.2012 gültige Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erteilt, wobei
als Einreisedatum der 1.1.2008 angeführt ist. Auch seiner Gattin wurde eine
bis 31.12.2012 gültige Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erteilt. Dass
die Wohnsitzgründung in Liechtenstein auf Dauer gerichtet ist, belegt auch
der vorgelegte Mietvertrag, demzufolge das Mietverhältnis am 1.1.2008
begonnen hat, eine Kündigung frühestens auf den 31.10.2010
möglich ist und ein monatlicher Mietzins von 1.600 CHF zu entrichten
ist.
Der Senat geht daher davon aus, dass der Bw durch die
Innehabung einer 3-Zimmer-Wohnung in Liechtenstein dort auch über einen
qualifizierten Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 3 DBA Liechtenstein
verfügt hat. Dies bedeutet, dass er sowohl in Österreich als auch in
Liechtenstein einen entsprechenden Wohnsitz hatte. Damit stellt sich die Frage,
in welchem der beiden Staaten er ansässig im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens war bzw ist. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA
Liechtenstein gilt eine Person mit ständiger Wohnstätte in beiden
Vertragsstaaten in jenem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
Unter "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ist der Ort in
jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Entscheidend ist das
Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beiser,
ÖStZ 1989, 241), wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder
anderen Staat den Ausschlag gibt. Wie das Finanzamt unter Berufung auf die
Verwaltungspraxis zutreffend ausgeführt hat, kommt in der Regel
wirtschaftlichen Beziehungen eine geringere Bedeutung als persönlichen
Beziehungen zu (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, §
1 Tz 9; VwGH 9.3.2002, 98/14/0026; Doralt,
EStG9
§ 1 Tz 54). Unter den letztgenannten sind all jene zu verstehen, die einen
Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an
dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des
Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen
religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung
persönlicher Interessen und Neigungen, mit anderen Worten alle
Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen. Die stärkste
persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand
regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes (VwGH 22. 3. 1991, 90/13/0073).
Die oben dargelegte Rechtlage wurde
vom Finanzamt beachtet, indem es - ausführlich begründet - zum
Ergebnis kam, die persönlichen Beziehungen des Bw zu seinem
österreichischen Wohnort seien im Verhältnis zu jenen zu Liechtenstein
ungleich intensiver und enger, ja geradezu exklusiv, sodass die wirtschaftlichen
Beziehungen, deren beruflicher Schwerpunkt in Liechtenstein liegt, klar
überlagert würden. Dies hat allerdings unbestrittenermaßen nur
Gültigkeit für den ersten Teil des Streitjahres. Im Lauf des
Streitjahres haben sich die Lebensinteressen des Bw dann dermaßen
verlagert, dass nicht mehr festgestellt werden kann, dass der Lebensmittelpunkt
(noch) im Inland gelegen ist. Der Wendepunkt wird dabei durch folgende
Umstände markiert, auf Grund derer es der Senat unter Bedachtnahme auf das
gewonnene Gesamtbild als erwiesen ansieht, dass der Bw mit Ende April des
Streitjahres keinen österreichischen Lebensmittelpunkt mehr hatte:
Schrittweise
Einrichtung der angemieteten Wohnung in Liechtenstein
Erteilung
der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für den Bw und seine Gattin
Zuzug
der Ehegattin (7.4.2008)
Überwiegender
Aufenthalt des Bw und seiner Gattin in Liechtenstein
Gesellschaftlicher
(Teil)Rückzug des Bw und seiner Gattin bzw Einschränkung des
Engagementes in inländischen Vereinen
Lockerung
bzw Lösung der Beziehung zu den erwachsenen Kindern
Abschluss
der Übersiedlung (Mai 2008)
Zusammenfassend bedeutet dies: Der Bw hat seinen
inländischen Wohnsitzes im Jahr 2008 nicht aufgegeben. Er hat im Streitjahr
einen liechtensteinischen Wohnsitz begründet, den er ab 1.5.2008 als
Familienwohnsitz nutzte. Der Bw. erfüllte im Streitjahr die
fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in
Liechtenstein. Ab 1.5.2008 ist ein österreichischer Lebensmittelpunkt nicht
(mehr) feststellbar. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat sich der Bw
überwiegend in Liechtenstein aufgehalten. Diese - im Wesentlichen
einvernehmlich getroffenen - Feststellungen bedingen die Freistellung der
liechtensteinischen Einkünfte und damit eine entsprechende Reduzierung der
strittigen Vorauszahlungen.
Feldkirch,
am 14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0282-F/08
- Stammnummer
- 40328
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF