Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0099-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-S/04vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See (jetzt St. Johann Tamsweg Zell am See)
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für Oktober bis November 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter E.Z. der Bw. besucht seit 4. September 2002
eine vierjährige Religionsschule in Bosnien-Herzegowina und ist
während des Schuljahres im dazugehörigen Internat untergebracht. Die
Ferien verbringt sie bei ihrer Familie in S. Der Antrag der Bw. auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2002 wurde vom Finanzamt
abgewiesen. Über die dagegen eingebrachte Berufung entschied der
Unabhängige Finanzsenat mit abweisender Berufungsentscheidung GZ.
RV/0030-S/03 vom 25. April 2003.
Am 19. November 2003 stellte die Bw. neuerlich einen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter E.Z.. Die Tochter
befinde sich seit 26. Oktober 2003 in Österreich, da sie auf Grund des
Fastenmonats Ramadan bis einschließlich 28. November 2003
schulfrei habe.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Zeit von Oktober bis November 2003 unter Hinweis
auf o. a. Berufungsentscheidung mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 ab.
Hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes der Tochter in Bosnien-Herzegowina
habe sich keine Änderung ergeben.
Dagegen erhob die Bw. Berufung. Ihre Tochter sei seit ihrem
fünften Lebensjahr ständig in Österreich gewesen und habe 11
Jahre in S. verbracht, wo sie Vorschule, Volksschule, Hauptschule und ein Jahr
HBLA besucht habe. Sie sei "voriges" Jahr nur zur weiteren Ausbildung nach
Bosnien gegangen, um eine vierjährige Religionsschule mit Matura zu
besuchen, die es in Österreich nicht gebe. Dies sei kein ständiger
Aufenthalt, da sie die Ferien bei ihrer Familie verbringe. Seit September 2002
sei sie insgesamt ein halbes Jahr in S. gewesen, was als Änderung
hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina zu
betrachten sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass nach
§ 5 Abs. 3 FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhielten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sofern nicht
zwischenstaatliche Regelungen einen solchen Anspruch vorsehen würden. Das
Abkommen über soziale Sicherheit mit den jugoslawischen Nachfolgestaaten,
das diesbezügliche Regelungen beinhaltet habe, sei mit 30. September
1996 gekündigt worden. Ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Oktober 2002 sei deshalb bereits mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates RV/0030-S/03 vom 25. April 2003 abgewiesen
worden. Die Tochter E.Z. besuche seit dem Schuljahr 2002/2003 eine
vierjährige Religionsschule in Bosnien. Sommer- und Winterferien sowie den
Fastenmonat Ramadan verbringe sie bei ihrer Familie in Österreich. Daraus
ergäbe sich auch für das Schuljahr 2003/2004 (September 2003 bis
August 2004) ein überwiegender Aufenthalt im Ausland. Die Ferienaufenthalte
in Österreich würden den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht
unterbrechen. Es bestehe daher für jene Zeiten, die E.Z. seit Beginn ihrer
Schulausbildung im Ausland bei ihren Eltern in Österreich verbracht habe
und noch verbringen werde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw.
wiederholte im Vorlageantrag seine Argumente aus der Berufung und führte
darüber hinaus Folgendes aus: Ihre Tochter sei nur zur weiteren Ausbildung
nach Bosnien gegangen um eine Schule (Beruf) zu besuchen, die es in
Österreich nicht gebe. Sie sei nicht zu Hause, weil sie in Bosnien und
Herzegowina derzeit nichts als die bosnische Staatsbürgerschaft besitzen
würden. E.Z. verbringe mindestens fünf Monate jährlich in
Österreich. Seit September 2002 sei sie insgesamt ein halbes Jahr (zwei Mal
40 Tage während des Fastenmonats Ramadan, 2 Wochen Winterferien, 3 Monate
Sommerferien) in Österreich gewesen. Das sei eine Änderung
hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes in Bosnien und
Herzegowina.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 142/2000
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass - nach Maßgabe
des § 50 g Abs. 2 FLAG - Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist. Das Abkommen über soziale Sicherheit mit den Staaten des
ehemaligen Jugoslawien, das die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder mit ständigem Auslandsaufenthalt vorsah, wurde mit 30. September
1996 gekündigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Die von der Bw.
angedeutete Sechs-Monats-Regelung des zweiten Satzes der genannten
Gesetzesstelle ist im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Denn ob der
Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert, ist nur von Bedeutung,
wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen. Zudem hielt sich die Tochter seit
September 2002 nicht länger als sechs Monate pro Jahr in Österreich
auf.
Demnach kommt es im Berufungsfall darauf an, ob die Tochter
der Bw. sich in Bosnien-Herzegowina unter Umständen aufhielt, die erkennen
ließen, dass sie in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilte.
Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist
nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinn verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher nicht den
körperlichen Aufenthalt (vgl. z. B. VwGH vom 20. Juni 2000,
98/15/0016).
Somit sind die Umstände, unter denen sich die Tochter
der Bw. im Ausland aufgehalten hat bzw. aufhält, für die Beurteilung
des ständigen Aufenthaltes maßgeblich. Unstrittig ist, dass die
Tochter der Bw. seit September 2002 eine vierjährige Religionsschule in
Bosnien-Herzigowina besucht und im Internat der Schule untergebracht ist; die
Ferienzeiten und den Fastenmonat Ramadan (annähernd fünf Monate pro
Schuljahr) verbringt sie bei ihren Eltern in Österreich.
Der sich über einen Zeitraum von voraussichtlich vier
Jahren erstreckende Auslandsaufenthalt der Tochter der Bw. in
Bosnien-Herzegowina zum Besuch eines Religionsgymnasiums ist als ständig zu
beurteilen. Auch aus den Ausführungen im Vorlageantrag vom 17. Februar 2003
betreffend den Familienbeihilfenbescheid ab Oktober 2002 vom 30. Oktober 2002,
wonach sich die Tochter der Bw. dazu entschieden habe, die Schule in Bosnien zu
besuchen, weil sie "Kopftuchträgerin" sei und in dieser Schule alle
Schülerinnen Kopftuch trügen und daher nicht unter dem Druck
stünden wie in anderen Schulen, ist erkennbar, dass eine stärkere
Bindung zum Heimatland Bosnien-Herzegowina besteht und die Tochter daher in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt, sondern sich dort seit
September 2002 ständig aufhält. Dass die Unterbringung im Internat
erfolgt, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Da der gewöhnliche
Aufenthalt das Innehaben einer Wohnung nicht voraussetzt, kann auch ein Internat
den gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Wie bereits erwähnt, unterbrechen vorübergehende
Abwesenheiten das für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes
notwendige Verweilen nicht. Hält sich die Tochter während der
Schulzeiten in Bosnien-Herzegowina auf, ist das Verbringen der Ferien bei den
Eltern in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu
beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Tochter in
Bosnien-Herzegowina nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH vom 8.6.1982, 82/14/0047,
vom 20.10.1993, 91/13/0175 und vom 20.6.2000, 98/15/0016). Ob die
jährlichen Ferienzeiten dabei einen Zeitraum von rund fünf Monaten
umfassten ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes - jeweils
Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina - nicht entscheidungswesentlich.
Da die Ferienaufenthalte in Österreich den
ständigen Aufenthalt der Tochter der Bw. in Bosnien-Herzegowina nicht
unterbrechen, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht für jene
(Ferien-)Zeiten gegeben, die die Tochter bei den Eltern in Österreich
verbracht hat bzw. noch verbringen wird.
Nachdem hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes der
Tochter der Bw. in Bosnien-Herzegowina keine Änderung eingetreten ist, hat
das Finanzamt zu Recht den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate
Oktober und November 2003, die die Tochter auf Grund des Fastenmonats Ramadan in
Österreich verbrachte, verneint. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-S/04
- Stammnummer
- 10269
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF