…dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen den weitaus überwiegenden Unterhalt für seinen Sohn geleistet hat, da dies nur dann eine Rolle spielen würde, wenn keine (überwiegende) Zugehörigkeit zum Haushalt der Kindesmutter bestünde. Keinerlei Anhaltspunkt besteht dafür, dass es sich bei den Aufenthalten des Sohnes im Haushalt der…
…§ 2 und 5), da der Bezug der Familienbeihilfe an einen Wohnsitz oder einen ständigen Aufenthaltsort in Österreich gekoppelt ist entspricht aber nicht den EU-Richtlinien bzw. Verordnungen über die Freizügigkeit. Die gesetzliche Bestimmung widerspricht der Wanderarbeitnehmerverordnung die mit Verordnung des Rates vom 14.03.2003…
…4. Dezember 2003). Die nunmehrigen Feststellungen bestätigten in allen entscheidenden Punkten die damaligen, und ergaben einen insgesamt wohl länger als damals dauernden und überwiegenden Aufenthalt im Bundesgebiet, wofür auch die Tatsachen sprechen, dass die Berufungswerberin ganzjährig einen PKW in Österreich zum Verkehr zugelassen hat, und…
…Zeit des Arbeitsgeldbezuges überwiegend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Der Bf wurde mittels Ergänzungsauftrag seitens des Finanzamtes aufgefordert, die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (zB Mietvertrag bzw. die monatlichen Überweisungen der Mietzahlungen etc.). Der Nachweis seines tatsächlichen Aufenthaltes in Österreich im…
…Ich habe am 3.6.2013 eine Lehre bei der Firma BB begonnen. Ich habe seit dem 24.10.2013 das Fahrzeug in alleiniger Verwendung. 11. Wo befindet sich Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt ? Antwort: In Österreich. 12. Führen Sie für das betreffende Fahrzeug ein Fahrtenbuch …
…besuchte und den überwiegenden Teil des Jahres verbrachte (was im Übrigen auch der ursprünglichen Scheidungsvereinbarung entsprach). Eine Änderung dieser Sachlage trat erst mit März 2020 ein, als der Sohn aufgrund der Umstände und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie den ständigen Aufenthaltsort nach Österreich an…
…in Österreich aus ?...: Antwort: Ich übe in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus. Ich bin Geschäftsführerin der X-GmbHuCoKG mit Sitz in D-Ort1-Nr1 in Bayern. 11. Wo befindet sich Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt ? Antwort: In Österreich. Ich lebe in Österreich, jedoch arbeite ich in…
…Kindergarten- bzw. Schulbesuchsbestätigungen für die rückwirkende Zeit vorgelegt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass kein überwiegender Aufenthalt in Österreich gegeben sei. Die Bw. stellte einen Vorlageantrag und führte aus, VN_Kd1 habe ab September 2005 bis Juni 2007 die Schule in Serbien besucht. Seit…
…tätig, bekomme dafür allerdings keine Entlohnung. Sie schreibe ein Buch über Mitarbeitermotivation. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses bzw. überwiegender Aufenthalt befinde sich entweder in Deutschland oder Tschechien, da dort die sozialen Anknüpfungspunkte der Bf. und ihrem Ehegatten seien. Ihr Ehegatte sei meistens an ihrer Seite, außer…
…Ramadan verbringe sie bei ihrer Familie in Österreich. Daraus ergäbe sich auch für das Schuljahr 2003/2004 (September 2003 bis August 2004) ein überwiegender Aufenthalt im Ausland. Die Ferienaufenthalte in Österreich würden den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbrechen. Es bestehe daher für jene Zeiten…
…Kriterium, wo die überwiegende Anzahl von Nächtigungen erfolgte. Demnach wäre anhand der Anzahl von 4 Nächtigungen von einer Haushaltszugehörigkeit bei der Bw auszugehen. Abgesehen davon, dass im Verhältnis von 4 zu 3 Nächtigungen kein weitaus überwiegender Aufenthalt in einem der Haushalte zu erblicken ist, sondern…
…Kriterium, wo die überwiegende Anzahl von Nächtigungen erfolgte. Demnach wäre anhand der Anzahl von 4 Nächtigungen von einer Haushaltszugehörigkeit bei der Großmutter auszugehen. Abgesehen davon, dass im Verhältnis von 4 zu 3 Nächtigungen kein weitaus überwiegender Aufenthalt in einem der Haushalte zu erblicken ist, sondern…
…Kennzeichen. Strittig ist, ob der Bf im Streitzeitraum seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gehabt hat. Am 10.3.2014 sagte die Gattin des Bf gegenüber der Finanzpolizei aus, dass der überwiegende Aufenthalt ihres Mannes in Österreich sei. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei, nachdem sie…
…Begründet wurde diese Rückforderung damit, dass sich die Töchter "überwiegend" im Ausland aufgehalten hätten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Kinder wären österreichische Staatsbürgerinnen. Der Aufenthaltsort würde sich zwischen Österreich und den USA aufteilen. Die ersten sechs bzw acht Jahre hätten die Kinder…
…einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Nach vorliegender Aktenlage war der überwiegende Aufenthalt Ihres Sohnes im Rückforderungszeitraum nicht in Ihrem Haushalt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat…
…dass im Zeitraum 2006-2013 keine Leistungen in Anspruch genommen worden seien, was bei einem überwiegenden Aufenthalt im Inland denkunmöglich wäre. In Österreich werde und sei nie Familienbeihilfe für die Tochter bezogen worden. Meldeadressen der Tochter in Österreich seien von August 2007 bis Februar 2012…
…wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen aus der Schweiz nach Österreich verlagert wird. Ein überwiegender Aufenthalt in Österreich hätte dies voraussichtlich zur Folge. Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in der Schweiz verbleibt, würde selbst durch Begründung eines inländischen Zweitwohnsitzes kein Übergang des Besteuerungsrechtes…
…Mandanten EUR 4.399,07 an Werbungskosten im Rahmen seiner Haushaltsführung in Wien geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 2003 wird die Nichtanerkennung dieser Werbungskosten wie folgt begründet: "Da Ihr überwiegender Aufenthalt in Wien ist, zählt der Wohnungsaufwand in Wien zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung…
…Sie habe auf Nachfrage der Finanzpolizei angegeben, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihr überwiegender Aufenthalt in Österreich befinde. Zudem sei sie geschieden und habe außer zu ihren erwachsenen Kindern keinen Kontakt zu anderen Personen in Deutschland. Im Schreiben vom 07.10.2014 führte…
…Seit er in ***5*** wohne befinde sich sein zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich. Ein Fahrtenbuch hätte er nicht geführt. Er hätte 1997 in ***3*** mit dem Studium begonnen und würde derzeit an seiner Dissertation schreiben. Nach der Verkehrskontrolle 2010 würde er beim Finanzamt gewesen sein…