Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100887/2021
Rückforderung ohne jegliche Sachverhaltsermittlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100887/2021vom 12.05.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Formulierung, es werde um „Gewährung der Familienbeihilfe zumindest für die Zeit von Jänner bis September 2019“ ersucht, ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Anbringen auf den Zeitraum Jänner bis September 2019 eingeschränkt wurde.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 1 hat Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 2 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 1 anspruchsberechtigt ist.
Anspruch besteht gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 für die eigenen Kinder, Enkelkinder oder Großenkelkinder, für Wahlkinder und deren Nachkommen, für Stiefkinder sowie für Pflegekinder; ferner gemäß § 2 Abs. 3a FLAG 1967 für Krisenpflegekinder.
Ist keine dieser Personen infolge Haushaltszugehörigkeit oder überwiegender Unterhaltstragung anspruchsberechtigt), besteht gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes, wenn dessen Unterhalt nicht aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Gänze) gedeckt wird.
Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z. B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an.
Der Umstand, dass auch der andere Elternteil Familienbeihilfe beantragt, ist bei getrennt lebenden Eltern keineswegs selten und verpflichtet die Behörde, gerade deswegen besonders sorgfältig vorzugehen und sich nicht bloß auf die Angaben eines Elternteils zu verlassen
Um ein Kind, das sich außerhalb der elterlichen Wohnung aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein. Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, sondern nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf.
Für die Abgrenzung des vorübergehenden Aufenthalts nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 vom ständigen Aufenthalt ist die zu § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.
Hat ein Beschwerdeführer einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr – allenfalls nach weiteren Ermittlungen - ermöglichen zu beurteilen, ob der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Wenn das Finanzamt im Rückforderungsverfahren behauptet, der Beihilfebezieher habe Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die ihm zuvor ausbezahlt worden sind, zu Unrecht erhalten, ist es Sache des Finanzamts, den Nachweis des unrechtmäßigen Bezugs zu erbringen, und nicht Sache des Beihilfebeziehers nachzuweisen, dass er die bereits (zufolge vorangegangener Prüfung durch das Finanzamt) ausbezahlte Familienbeihilfe zu Recht erhalten hat. Anspruchsbegründende Tatsachen hat, wenn bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Ausschöpfung sämtlicher hierfür geeigneter Erkenntnisquellen Sachverhaltsfeststellungen letztlich nicht getroffen werden können, der Antragsteller (im Verfahren um Zuerkennung von Familienbeihilfe) zu beweisen, einem Anspruch entgegenstehende Tatsachen (wie den unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe im Rückforderungsverfahren) das rückfordernde Finanzamt.
Den Beihilfebezieher trifft zwar auch im Rückforderungsverfahren gemäß § 119 BAO eine Offenlegungsverpflichtung und gemäß § 143 BAO eine Auskunftspflicht. Damit diese Verpflichtungen tragend werden, ist von der Behörde freilich ein Ermittlungsverfahren zu führen.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor.
Bei der Ermessensübung, ob nach § 269 Abs. 2 BAO oder § 278 BAO vorzugehen ist, ist zu berücksichtigen, dass durch einen Rückzahlungsbescheid nach § 26 FLAG 1967 der Bf durch mit einer Zahlungspflicht belastet wird. Die Zeit, die die belangte Behörde zur Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts, die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids vorgenommen werden hätte müssen, noch benötigt, darf nicht zulasten des Bf gehen
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 2. Jänner 2020 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 5. Dezember 2019, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.968,40 €) und Kinderabsetzbetrag (700.80 €) für den im April 2007 geborenen ***5*** ***6*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Dezember 2019 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***7***, Gesamtbetrag der Rückforderung 2.669,20 €, beschlossen:
Der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2020 werden gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG im Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang 2
Rückforderungsbescheid 2
Dem angefochtenen Bescheid vorangegangenes Verfahren 3
Eigenantrag des Sohnes 3
Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) auf Betrauung mit der Obsorge gemäß § 211 ABGB i.V.m. § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohls 4
Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. März 2016 4
Ladung des Magistrats der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19 vom 30. September 2019 5
Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19 vom 18. November 2019 6
Zahlungsübersicht 6
Kontrollmitteilung vom 3. Dezember 2019 7
Keine weiteren Ermittlungen 7
Beschwerde 7
Beschwerdevorentscheidung 8
Vorlageantrag 9
Vorlage 10
ZMR 12
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 13
Rechtsgrundlagen 13
Verfahrensgegenstand 30
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen 31
Verbrauch für das Kind nicht maßgebend 32
Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltskostentragung 32
Zeitraum Jänner bis September 2019 33
Oktober bis Dezember 2019 35
Willkür der belangten Behörde 37
Kein Sachverhalt, keine Beweiswürdigung, kein Parteiengehör 37
Überprüfungswürdige Angaben 37
Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte 39
Zurückverweisung 40
Revisionsnichtzulassung 41
1. Die Zustellung erfolgt an: 43
Verfahrensgang
Rückforderungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2019 forderte das (damalige) Finanzamt Wien 8/16/17 vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.968,40 €) und Kinderabsetzbetrag (700.80 €) für den im April 2007 geborenen ***5*** ***6*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Dezember 2019 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies so:
Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 25 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem Bekannt werden, beim zuständigen Finanzamt zu melden.
Welchen Sachverhalt die belangte Behörde auf Grund welcher Beweismittel für verwirklicht erachtet hat, lässt sich der Bescheidbegründung nicht entnehmen.
Dem angefochtenen Bescheid vorangegangenes Verfahren
Nach der Aktenlage (elektronisch vorgelegter Finanzamtsakt) wurden vor Erlassung des angefochtenen Bescheids folgende Dokumente zum Finanzamtsakt genommen:
Eigenantrag des Sohnes
Aktenkundig ist ein Schreiben vom 18. November 2019 an das "Wohnsitzfinanzamt Bezirke 1,3-19 und 23" des mj. ***5*** ***6***, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19, betreffend "Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG (BGBI.I Nr. 77/2018) ab 01.10.2019", in welchem angegeben wurde:
Der Antragsteller sei männlich, geboren ***8***, sei Staatsbürger "SCG", Sozialversicherungsnummer ***22***, wohne derzeit in der "Wohngemeinschaft" ***10***, ***11***. Die Kinder- und Jugendhilfe habe die volle Obsorge.
Eltern seien die Mutter ***21*** ***6***, ..., wohnhaft ***10***, ***11***, und der Vater ***1*** ***2***, ..., wohnhaft ***3***, ***4***.
Für den Fall, dass einem Elternteil bislang die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde und diesem Elternteil die Familienbeihilfe auch nicht rückwirkend aberkannt wird, gilt der vorliegende Antrag nur für künftige Zeiträume ab Antragstellung. Es wird um eine entsprechende Mitteilung ersucht.
Nach Auffassung der Kinder- und Jugendhilfe genügt für die rückwirkende Antragstellung, dass die Wiener Kinder- und Jugendhilfe mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist. Da es jedoch durchaus sein kann, dass in weiterer Folge diese Vertretungsbefugnis für den rückwirkenden Teil des Antrages nicht als ausreichend erkannt wird, wurde mit gleicher Post der aus der Beilage ersichtliche Antrag auf Betrauung der Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge im Bereich Beantragung und Verwaltung der Familienbeihilfe beim Pflegschaftsgericht gestellt (siehe Beilage).
Das antragstellende Kind befindet sich seit 28.09.2019 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung. Der Stadt Wien entstehen dadurch Kosten von mindestens EUR 80,- täglich.
Das antragstellende Kind hat folgendes Einkommen: keines, Schüler
Von den Eltern des Kindes langen seit Antragsbegehren übergegangene Unterhalts- bzw. Kostenersatzbeträge (siehe Beilage) ein.
Folgende Nachweise sind diesem Antrag angeschlossen:
gesetzte Maßnahme der WKJH gem. § 211 Abs. 1 Satz 2 ABGB
Unterhalts-, bzw. Kostenersatztitel
Übergangsanzeigen
Auflistung der eingelangten Unterhalts-, bzw. Kostenersatzbeträge
Beigefügt waren:
Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) auf Betrauung mit der Obsorge gemäß § 211 ABGB i.V.m. § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohls
Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) auf Betrauung mit der Obsorge gemäß § 211 ABGB i.V.m. § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohls an das Bezirksgericht Döbling, wonach beantragt werde, wegen Gefährdung des Kindeswohls die gesamte Obsorge für ***5*** ***6*** an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen (Seite 1, Datum nicht ersichtlich).
Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. März 2016
Das Bezirksgerichts Döbling verpflichtete den Bf ***1*** ***2*** am 14. März 2016 in Bezug auf die mj. ***5*** ***6*** und ***12*** ***6*** als Vater der Kinder, zusätzlich zu der ihm mit Unterhaltsvereinbarungen des Amtes für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke, 14,15,16, ... vom 20. April 2007, UrkRegNr. ..., auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Euro 30,00 für ***12*** und vom 24. September 2007, UrkRegNr. ..., auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Euro 30,00 für ***5*** auferlegten Unterhaltsverpflichtung
a) für den mj. ***5***
beginnend ab 1.7.2015 bis auf weiteres, einen weiteren Betrag von Euro 170,00, insgesamt daher einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Euro 200,00 und
b) für den mj. ***12***
beginnend ab 1.7.2015 bis auf weiteres, einen weiteren Betrag von Euro 190,00 insgesamt daher einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Euro 220,00,
jeweils zuhanden des gesetzlichen Vertreters Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung, Bezirke 17, 18, 19, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Zum Sachverhalt führte das Gericht unter anderem aus:
Die Minderjährigen leben in Obsorge der Mutter.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger bezieht der Vater seit zumindest 9.1.2007 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, unterbrochen durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, zuletzt in der Zeit vom 9.2.2015 bis 24.7.2015 bei der Firma ***13***
Laut vorliegender Gehaltsbestätigung bezog der Vater in der Zeit vom 9.2.2015 bis 24.7.2015 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von Euro 1.363,00.
Den Vater treffen keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten.
Ladung des Magistrats der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19 vom 30. September 2019
Der Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19, richte am 30. September 2019 an die Mutter ***21*** ***6***, ***10***, ***11***, zu GZ ***24*** folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Frau ***6***,
Ihr Sohn befindet sich seit 28.09.2019 in Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Diese Unterbringung verursacht der Stadt Wien Kosten. Einen Teil dieser Kosten müssen auch Sie zahlen.
Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der Höhe der Unterhaltsverpflichtung für Ihr Kind.
Um Ihren Beitrag zu berechnen, kommen Sie bitte
am 15.10.2019 um 8:00 Uhr
in die Wiener Kinder- und Jugendhilfe Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19 (4.Stock, Zimmer Nr. 4.14).
Bringen Sie bitte die Einkommensnachweise ab 01.01.2019, die Geburtsurkunden weiterer Kinder und einen Lichtbildausweis mit.
Wenn Sie zu diesem Termin nicht kommen können, rufen Sie bitte an und vereinbaren Sie einen anderen Termin.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten, wird die Wiener Kinder- und Jugendhilfe Rechtsvertretung bei der Sozialversicherung und Ihrem Dienstgeber anfragen, wieviel Sie verdienen (§ 39 B-KJHG 2013).
Der festgesetzte Unterhaltsanspruch Ihres Kindes geht auf die Stadt Wien über. Das bedeutet, dass der Unterhalt, den Sie Ihrem Kind zahlen müssen, als Ersatz für die Kosten von der Stadt Wien verwendet wird (§§ 36, 37 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). ...
Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19 vom 18. November 2019
Der Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 16, 17, 18, 19, richte am 18. November 2019 zu GZ ***25*** an den Vater ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, folgendes Schreiben:
Sehr geehrter Herr ***2***,
Ihr Sohn befindet sich seit 28.09.2019 in Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Diese Unterbringung verursacht der Stadt Wien Kosten. Einen Teil dieser Kosten müssen auch Sie zahlen.
Der festgesetzte Unterhaltsanspruch Ihres Kindes geht auf die Stadt Wien über. Das bedeutet, dass der Unterhalt, den Sie Ihrem Kind zahlen müssen, als Ersatz für die Kosten von der Stadt Wien verwendet wird. (§§ 36, 37 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). ...
Zahlungsübersicht
Ferner wurde folgende Übersicht über Zahlungen von ***1*** ***2*** im Jahr 2019 zu GZ ***25*** vorgelegt (zwei Zahlungen zu je 200,00 € im August und Oktober, laufende Verpflichtung monatlich 200,00 € von Juni bis Oktober, zuvor Rückstand, Jahressumme Zahlungen 400,00 €):
[Grafik]
Kontrollmitteilung vom 3. Dezember 2019
Das (damalige) Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg teilte dem (damaligen) Finanzamt Wien 8/16/17 mit E-Mail vom 3. Dezember 2019 mit:
Bitte um Rückforderung bei SVNR: ***7*** (***2*** ***1***) für das Kind: ***6*** ***5*** - SVNR: ***22*** ab 01/19 und dann Einstellung, da It. ZMR kein gem. HH besteht und die Mutter die FB beantragt hat.
Keine weiteren Ermittlungen
Weitere Unterlagen sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht ersichtlich. Offenkundig wurde der angefochtene Bescheid am 5. Dezember 2019 innerhalb von zwei Tagen allein auf Grund der Kontrollmitteilung vom 3. Dezember 2019 ausgefertigt, ohne eigene Ermittlungen vorzunehmen und das Parteiengehör zu wahren.
Beschwerde
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formulars erhob der Bf am 2. Jänner 2020 persönlich Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2019 und gab an:
Ich habe die Familienbeihilfe immer nur für die Versorgung von ***5*** verwendet ich hatte die Obsorge für ***5*** und ich und ich wollte dass ***5*** wieder ganz bei mir lebt. ***5*** hatte immer wieder Probleme mit Polizei. Ich habe deshalb das Jugendamt um Hilfe gebeten.
Ich beantrage die Aussetzung des strittigen Betrages von 2.669,20 €.
Beigefügt war ein Schreiben der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien Bezirke 17,18,19 betreffend "***23*** ***5***", ***8***, zur Vorlage an das Finanzamt vom 2. Jänner 2020:
Rückforderung des Finanzamtes - Bezug der Familienbeihilfe für 2019:
***5*** hat während dieser Zeit zwar in der Familie des Vaters gelebt. Leider hatte ***5*** extrem viele Probleme mit der Polizei.
Nach der Entlassung seiner leiblichen Mutter aus der Haft, suchte ***5*** immer mehr den Kontakt zur Mutter. Er lief vom Vater immer öfters weg.
Der Vater betont glaubhaft, dass er die Familienbeihilfe als finanzielle Unterstützung für die Versorgung von ***5*** verwendet hat.
Mit freundlichen Grüßen
***14*** ***15***, DSA
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2020 wies das Finanzamt Wien 8/16/17 die Beschwerde vom 2. Jänner 2020 als unbegründet ab und führte dazu aus:
Für den Familienbeihilfenanspruch ist die (überwiegende) Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) vorrangig die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gem. § 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung.
Nach vorliegender Aktenlage war der überwiegende Aufenthalt Ihres Sohnes im Rückforderungszeitraum nicht in Ihrem Haushalt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Von welcher "Aktenlage" die Beschwerdevorentscheidung im Detail ausgeht, lässt sich dieser nicht entnehmen. Ermittlungen zum Beschwerdevorbringen sind jedenfalls nicht aktenkundig.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15. Juni 2020, am selben Tag zur Post gegeben, stellte der Bf unter Beifügung des bereits der Beschwerde beigeschlossenen Schreibens der Stadt Wien vom 2. Jänner 2020 Vorlageantrag:
Betrifft: Beschwerdevorentscheidung - Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 02.01.2020 von Hrn. ***2*** Versicherungsnr.: ***7*** durch das Bundesfinanzgericht
1. Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird:
Überwiegender Aufenthalt des Kindes: Mein Sohn ***5*** ***6*** lebt auf Grund der Lebenssituation seiner Mutter unter sehr widrigen Umständen. Frau ***6*** ist immer wieder in U-Haft oder Haft. Manches davon erfolgt sehr überraschen und ungeplant. ***5*** ist außer mir und meiner Familie bzw. den mütterlichen Großeltern fallweise keine Konstante bekannt. Frau ***6*** ist auch aktuell wieder in Haft seit ca. 6 Monaten. Die Entscheidung über die Dauer der Haft ist bis dato noch nicht getroffen worden-Corona Krise.
2. Änderungen:
Auch im Zeitraum Jänner 2019 - 28. September 2019 war die Kindesmutter in Haft z. B. 04.04.2019 Justizanstalt Josefstadt . Daher war ***5*** überwiegend bei mir aufhältig.
3. Erklärung
Die alleinige Obsorge meinerseits wurde zeitgerecht beantragt, da die Gefährdung des Sohnes durch die Lebensumstände Mutter mir bekannt waren, aber rechtskräftig wurde dies nie, da die Mutter bei Haftentlassung immer wieder in Rekurs ging. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag waren immer für die Versorgung von ***5***. Von wo und welcher Art Frau ***6*** ihr Einkommen bezog ist mir nicht bekannt.
4. Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Ich ersuche daher um Gewährung der Familienbeihilfe und KG zumindest für die Zeit von Jänner bis September 2019. Sowie um Nachsicht/Stundung der Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober - Dezember 2019, wo mein Sohn bereits im Krisenzentrum der Stadt Wien untergebracht war.
Ich verweise auch auf das Schreiben des für meinen Sohn ***5*** ***6*** - leider ein Irrtum im Familienname, Kind heißt nicht ***23*** sondern ***6***. - vom 02.01.2020. Der Name wurde von der aktuellen Ansprechpartnerin der MA 11 RS 17-19 am Schreiben mit ihrer Unterschrift korrigiert.
Um eine Entscheidung im Sinne des Kindes ***5*** ***6*** und meiner Familie wird ersucht.
***2***
Vorlage
Mit Bericht vom 19. April 2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 02.01.2020
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2019-12.2019) 05.12.2019
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 13.05.2020
Vorlageantrag
4 Vorlageantrag 15.06.2020
Vorgelegte Aktenteile
5 Eigenantrag Sohn 22.11.2019
6 Mitteilung Finanzamt 07 03.12.2019
Bezughabende Normen
§§ 2 (2) und 26 FLAG 1967, § 33 (3) EStG 1988
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerde wendet ein, dass die rückgeforderte Familienbeihilfe für die Versorgung des Sohnes ***5*** verwendet wurde.
Der Vorlageantrag verweist auf Inhaftierungen der Kindesmutter, auf eine Beantragung der Obsorge für das Kind durch den Bf., gegen die durch die Kindesmutter immer wieder Rekurs erhoben worden sei, und auf einen vorgeblich überwiegenden Aufenthalt des Sohnes beim Bf. Der Vorlageantrag postuliert eine Zuerkennung der FBH zumindest für Jänner bis September 2019, sowie eine Nachsicht für die Zeit der Unterbringung im Krisenzentrum der Stadt Wien (10 - 12/2019)
Beweismittel:
Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente
Stellungnahme:
Aus den, dem Eigenantrag für ***5*** ***6*** beigefügten Nachweisen ergibt sich, dass sich ***5*** bereits 2015 in Obsorge der Mutter befand.
Der Vorlageantrag verweist zwar auf einen (als solchen zwar behaupteten, aber nicht nachgewiesenen) "überwiegenden Aufenthalt" des Sohnes beim Bf., eine Haushaltszugehörigkeit von ***5*** beim Bf. wurde aber nicht einmal behauptet, und auch nicht nachgewiesen.
Aus dem, dem Vorlageantrag beigefügten Schriftsatz der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 02.01.2020 ergibt sich, dass ***5*** "während dieser Zeit" zwar "in der Familie des Vaters gelebt", aber "leider extrem viele Probleme mit der Polizei gehabt" habe.
Das bestätigte "Leben in der Familie des Vaters" wurde zeitlich nicht konkretisiert, es könnte sich demnach auch auf den Zeitraum beziehen, in welchem der Kinder- und Jugendhilfeträger ohnehin schon die volle Obsorge für das Kind innehatte, bzw. sich das Kind im Krisenzentrum der Stadt Wien befand.
Auch ist der Umfang des "Lebens in der Familie des Vaters" nicht konkretisiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Aufenthalt bei der "Familie des Vaters" ein genereller ständiger dortiger Aufenthalt des Kindes, u. U. auch während der Zeiten der Obsorge-Ausübung eben durch den Kinder- und Jugendhilfeträger gewesen sein sollte. Der Umstand, dass eine Haushaltszugehörigkeit ***5*** beim Bf. nicht bestätigt wurde, sowie, dass ***5*** "vom Vater immer öfter weglief" steht nach ho. Ansicht der Annahme entgegen, dass ***5*** beim Vater haushaltszugehörig gewesen wäre.
Soweit der Vorlageantrag auf eine Inhaftierung der Kindesmutter im Zeitraum Jänner 2019 bis 28. September 2019, konkret am 04.04.2019 im der Justizanstalt Josefstadt hinweist, und daraus ableitet, "daher war ***5*** überwiegend bei mir aufhältig", bleibt entgegen zu stellen, dass auch mit diesem Einwand keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Beschwerdezeitraum beim Bf. eingewandt, oder nachgewiesen wird.
Soweit der Bf. in der Eingabe vom 15.06.2020 (Vorlageantrag) festhält, dass "Frau ***6*** aktuell seit ca. 6 Monaten wieder in Haft" sei, bleibt entgegen zu stellen, dass der genannte Inhaftierungs-Zeitraum mit dem Beschwerdezeitraum nicht identisch ist.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist ausschließlich an einen objektiv zu Unrecht erfolgten Bezug gebunden, der Einwand, dass diese für die Versorgung des Sohnes ***5*** verwendet wurde, ändert nichts daran, auch dann nicht, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger in der Bestätigung festhält, dass er die dortigen diesbezüglichen Äußerungen des Bf. als glaubhaft ansieht.
Da das in der Eingabe vom 15.06.2020 (Vorlageantrag) gestellte Nachsichtsansuchen nicht bloß als Eventualantrag gestellt wurde, wird der Beschwerdezeitraum nach ho. Ansicht damit auf den Zeitraum Jänner bis September 2019 eingeschränkt.
Umstände, die für den (eingeschränkten) Beschwerdezeitraum einen Beihilfenanspruch begründen, wurden nicht aufgezeigt, es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
ZMR
Das Bundesfinanzgericht erhob im Zentralen Melderegister, dass ***5*** ***6*** in Wien geboren und serbischer Staatsbürger ist.
Seit 9. November 2020 ist im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ***3***, ***4***, Unterkunftgeber ***1*** ***2*** angegeben.
Von 20. September 2019 bis 9. November 2020 war Hauptwohnsitz in ***10***, ***11***, Unterkunftgeber ***21*** ***6***.
Von 10. September 2019 bis 20. September 2019 war Hauptwohnsitz in ***16***, ***17***, Unterkunftgeber ***18*** ***19***.
Von 18. Dezember 2018 bis 10. September 2019 war Hauptwohnsitz in ***10***, ***11***, Unterkunftgeber ***21*** ***6***.
Von 23. Oktober 2017 bis 18. Dezember 2018 war Hauptwohnsitz in ***3***, ***4***, Unterkunftgeber ***1*** ***2***.
Von 5. September 2011 bis 23. Oktober 2017 war Hauptwohnsitz in ***10***, ***11***, Unterkunftgeber ***20*** ***2***.
Davor sind ebenfalls wechselnde Hauptwohnsitze ausgewiesen, Unterkunftgeber entweder ***20*** ***2***, ***1*** ***2*** oder ***21*** ***6***. Im Jahr 2009 bestand eine mehrmonatige Unterbringung bei einer Krisenpflegemutter.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 25 FLAG 1967 lautet:
§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 114 BAO lautet:
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 143 BAO lautet:
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 158 BAO lautet:
§ 158. (1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.
(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen
1. in das automationsunterstützt geführte Grundbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs;
2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen;
3. in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;
4. in das automationsunterstützt geführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA;
5. in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister;
6. in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967;
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100887/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100887.2021
- Stammnummer
- 133182
- Gültig
- 12.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF