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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100887/2021

Rückforderung ohne jegliche Sachverhaltsermittlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100887/2021vom 12.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

7. in die automationsunterstützt geführten KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer); 8. in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000). (4a) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die personenbezogenen Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form a) unverzüglich die Löschung einer Person aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 1 der Ergänzungsregisterverordnung 2009 - ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, oder die Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß § 14 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, sowie b) vierteljährlich die geänderten personenbezogenen Daten gemäß § 3 der ERegV 2009, betreffend Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA) gespeichert ist, zu übermitteln. Personenbezogene Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung der Abgabengesetze nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministers für Finanzen sofort zu löschen. (4b) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln. (4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln. (4d) Zum Zweck der Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren sind die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ermächtigt, nach der Strafprozeßordnung 1975 - StPO ermittelte personenbezogene Daten, die für solche Verfahren bedeutsam sind, an die Abgabenbehörde zu übermitteln, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften verletzt worden sind oder sein können. (4e) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung, Abfrage und Speicherung von personenbezogenen Daten gemäß § 3 ERegV 2009 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt. (4f) Wird für die Erbringung einer Leistung als Dolmetscher, Übersetzer oder Sachverständiger gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein Entgelt bezahlt, ist die Buchhaltungsagentur des Bundes, soweit sie für die Zahlungsabwicklung zuständig ist, verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen für Zwecke der Abgabenerhebung folgende Informationen laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln: 1. Vor- und Familienname, Firma oder sonstige Bezeichnung des Zahlungsempfängers, 2. bei einer natürlichen Person das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers, 3. Wohnsitz oder Sitz des Zahlungsempfängers, 4. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, sofern sie der Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt ist, 5. die Abgabenkontonummer des Zahlungsempfängers, sofern sie der Buchhaltungsagentur des Bundes bekannt ist, 6. der ausbezahlte Betrag, 7. die Umsatzsteuer, sofern sie auf der Rechnung ausgewiesen ist, 8. das Datum der Zahlungsanweisung und 9. das Datum der der Zahlung zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Anforderung für Zwecke der Abgabenerhebung auch die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Verrechnungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. (5) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt. § 161 BAO lautet: § 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). (2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen. (3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. § 166 BAO lautet: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167 BAO lautet: § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 168 BAO lautet: § 168. Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. § 169 BAO lautet: § 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen. § 182 BAO lautet: § 182. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. (2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht wird. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 265 BAO lautet: § 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279 BAO lautet: § 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 282 BAO lautet: § 282. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Verfahrensgegenstand Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 2. Jänner 2020 gegen den Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2019. Der Rückforderungsbescheid umfasste den Zeitraum Jänner 2019 bis Dezember 2019. Im Vorlageantrag vom 15. Juni 2020 wurde um "Gewährung der Familienbeihilfe" (d. h. Abstandnahme von der Rückforderung) "zumindest für die Zeit von Jänner bis September 2019" ersucht. Aus dieser Formulierung ("zumindest") ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Beschwerde auf den Zeitraum Jänner bis September 2019 eingeschränkt wurde. Der Bf hat lediglich die Unterbringung im Krisenzentrum im Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 zugestanden. Das Ansuchen um "Nachsicht/Stundung" für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 ändert daran nichts. Das Bundesfinanzgericht hat somit über den gesamten Zeitraum Jänner bis Dezember 2019 zu entscheiden; eine Änderung des Beschwerdeantrags (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) i. S. v. § 270 BAO ist nicht erfolgt. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrechtbezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017; BFG 20. 6. 2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist zeitraumbezogen. Das heißt, dass der Anspruch auf Familienleistungen monatsbezogen zu prüfen ist (BFG 20. 9. 2018, RV/7103474/2018). Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG1967entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der stRSp etwa VwGH 26. 4. 2018, Ra 2018/16/0003; VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0127; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0121; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0119; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0115; VwGH 29. 9. 2004, 2000/13/0103). Es ist daher zu prüfen, ob der Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Verbrauch für das Kind nicht maßgebend Wie ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob der Bf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für sein Kind verwendet hat ("finanzielle Unterstützung für die Versorgung"). Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltskostentragung Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 1 hat Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 2 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 1 anspruchsberechtigt ist. Anspruch besteht gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 für die eigenen Kinder, Enkelkinder oder Großenkelkinder, für Wahlkinder und deren Nachkommen, für Stiefkinder sowie für Pflegekinder; ferner gemäß § 2 Abs. 3a FLAG 1967 für Krisenpflegekinder. Ist keine dieser Personen infolge Haushaltszugehörigkeit oder überwiegender Unterhaltstragung anspruchsberechtigt (vgl. etwa BFG 30. 7. 2020, RV/7103059/2020), besteht gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes, wenn dessen Unterhalt nicht aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Gänze (dazu z. B. BFG 6. 10. 2020, RV/7103076/2020) gedeckt wird. Das FLAG 1967 geht davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 140 unter Hinweis auf VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0214 und VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0120). Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z. B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 140). Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. BFG 18. 3. 2021, RV/7103027/2019). § 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt auf die Haushaltszugehörigkeit, nicht auf das Recht zur Obsorge ab (vgl. BFG 13. 1. 2017, RV/7103474/2015). Zeitraum Jänner bis September 2019 Bei wem ***5*** ***6*** im Zeitraum Jänner bis September 2019 haushaltszugehörig war bzw. wer in diesem Zeitraum seine überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat, steht bisher nicht fest. Zum Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 28. September 2019 enthalten weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung konkrete Feststellungen noch die Angabe von Beweismitteln, auf die sich Feststellungen stützen könnten, und bei widerstreitenden Beweismitteln die Darlegung einer Beweiswürdigung. Die Beschwerdevorentscheidung behauptet aktenwidrig (weil sich dazu in den Akten nichts befindet), dass "nach der Aktenlage" der überwiegende Aufenthalt von ***5*** ***6*** nicht im Haushalt des Bf ***1*** ***2*** gewesen sei. Der Vorlagebericht enthält eine Reihe von Vermutungen, die sich aber auf keinerlei Beweise gründen bzw. mit den wenigen Beweisen in Widerspruch stehen. Ermittlungen, zu deren amtswegiger Durchführung das Finanzamt verpflichtet gewesen wäre, wurden nicht gepflogen. Dass dem dem Eigenantrag des Sohnes beigefügten Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. März 2016 zufolge ***5*** ***6*** in Obsorge der Mutter lebe, sagt über die Wohnverhältnisse des Kindes im verfahrensgegenständlichen Jahr 2019 nichts aus. Aus den Daten des ZMR ergibt sich, dass ***5*** ***6*** von Oktober 2017 bis Dezember 2018 beim Vater ***1*** ***2*** in ***3***, ***4*** hauptgemeldet war (und seit November 2020 wieder dort hauptgemeldet ist), was prima facie gegen eine Haushaltszugehörigkeit in dieser Zeit bei der Mutter ***21*** ***6*** spricht, also ***5*** ***6*** wahrscheinlich nicht ununterbrochen seit 2015 bei der Mutter haushaltszugehörig war. Von 18. Dezember 2018 bis 10. September 2019 und von 20. September 2019 bis 9. November 2020 war Hauptwohnsitz in ***10***, ***11***, Unterkunftgeber ***21*** ***6***. Dies würde prima facie für eine Haushaltszugehörigkeit in dieser Zeit bei der Mutter ***21*** ***6*** sprechen. Freilich war ***5*** ***6*** unstrittig jedenfalls von 28. September 2019 bis 31. Dezember 2020 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft und nicht bei der Mutter. Dem Vater wird wohl nicht grundlos vom Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt worden sein, sondern das Finanzamt dürfte ursprünglich auf Grund bestimmter Tatsachen - die sich im Nachhinein freilich als unzutreffend herausstellen können und über die sich im vorgelegten Finanzamtsakt nichts findet - von einer Haushaltszugehörigkeit beim Vater im Rückforderungszeitraum ausgegangen sein. Der Vater hat im Vorlageantrag angegeben, die Mutter sei im Zeitraum Jänner bis September 2019 in Haft gewesen. Falls dies für den gesamten Zeitraum zutreffend ist, konnte sie in dieser Zeit jedenfalls keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Sohn gebildet haben. Allerdings ist unklar, ob die vom Vater verwendete Formulierung im Vorlageantrag "Zeitraum Jänner 2019 - 28. September 2019 war die Kindesmutter in Haft z. B. 04.04.2019 Justizanstalt Josefstadt" meint, dass die Mutter während des gesamten Zeitraums in Haft gewesen sei oder nur an einzelnen Tagen oder Zeiträumen innerhalb dieses Zeitraums. Kurzfristige Inhaftierungen der Mutter würden das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Sohn nicht ausschließen. Im Eigenantrag des Sohnes wird, wie auch in den diesem angeschlossenen Beilagen, nur auf die Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung ab 28. September 2019 verwiesen, zur vorangegangenen Wohnsituation aber keine Aussage getätigt. Abgesehen davon, dass das Finanzamt Wien 8/16/17 selbst keinerlei Meldeabfragen vorgenommen hat, lässt sich der Kontrollmitteilung des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg nur entnehmen, dass "It. ZMR kein gem. HH besteht und die Mutter die FB beantragt hat". Einer Meldung nach dem Meldegesetz kommt zwar Indizwirkung zu, diese ersetzt im Streitfall aber nicht Ermittlung, wo das Kind tatsächlich wohnhaft gewesen ist. Das gilt vor allem, wenn Rechtsstreitigkeiten zwischen Mutter und Vater über den Wohnsitz der Kinder bestehen (vgl. BFG 8. 3. 2021, RV/7100987/2019). Der Umstand, dass auch der andere Elternteil Familienbeihilfe beantragt, ist bei getrennt lebenden Eltern keineswegs selten und verpflichtet die Behörde, gerade deswegen besonders sorgfältig vorzugehen und sich nicht bloß auf die (im Übrigen hier nicht aktenkundigen) Angaben eines Elternteils zu verlassen. Offenbar hatte das Finanzamt Wien 8/16/17 einen Grund, dem Bf ***1*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Beschwerdezeitraum auszuzahlen (diesbezügliche Unterlagen finden sich zwar nicht im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt, der Umstand der - vom Bf nicht bestrittenen - Zahlung ergibt sich aus der Rückforderung). Feststellungen darüber, warum die Auszahlung von Jänner 2019 bis Oktober 2019 (gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt, also bei nicht bloß vorübergehender Wohngemeinschaftsunterbringung ab 28. September 2019 mit 30. September 2019) zu Unrecht erfolgt ist, fehlen. Mit den Angaben im Schreiben der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien Bezirke 17,18,19, dass ***5*** im Jahr 2019 "in der Familie des Vaters gelebt" habe, aber vom Vater immer öfters weggelaufen sei, hat sich das Finanzamt Wien 8/16/17 konkret nicht auseinandergesetzt. Wenn ***5*** ***6*** in den einzelnen Monaten des Zeitraums Jänner bis September 2019 jeweils überwiegend beim Vater ***1*** ***2*** haushaltszugehörig gewesen ist, steht dem Vater ***1*** ***2*** für die Zeiten der Haushaltszugehörigkeit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Oktober bis Dezember 2019 Unstrittig ist, dass sich ***5*** ***6*** seit 28. September 2019 jedenfalls bis 31. Dezember 2019 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung befunden hat, wenngleich sich dem Akt nicht entnehmen lässt, in welcher (die von der Kinder- und Jugendhilfe angegebene Adresse der Wohngemeinschaft ist offenkundig unzutreffend, weil die Wohnanschrift der Mutter). Wie lange ***5*** ***6*** in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht war oder ob diese Unterbringung noch andauert (nach den Meldedaten ist ***5*** ***6*** seit November 2020 wieder beim Bf gemeldet), lässt sich dem Finanzamtsakt nicht entnehmen. War ***5*** ***6*** vor dem 28. September 2019 bei seinem Vater ***1*** ***2*** (oder seiner Mutter ***21*** ***6*** oder einem Großelternteil) haushaltszugehörig, kommt es entscheidend darauf an, ob sich ***5*** ***6*** nur vorübergehend in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe befunden hat und damit die Haushaltszugehörigkeit nicht beendet wurde. Um ein Kind, das sich außerhalb der elterlichen Wohnung aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, sondern nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 146). Für die Abgrenzung des vorübergehenden Aufenthalts nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 vom ständigen Aufenthalt ist die zu § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (vgl. BFG 5. 6. 2020, RV/7102357/2020). Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i. S. d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22. 4. 2009, 2008/15/0323; VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0055; VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 5 Rz 9). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0055). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0103). Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0133). Um zu beurteilen, ob eine allenfalls zuvor bestandene Haushaltszugehörigkeit durch die Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung beendet wurde, fehlen nähere Feststellungen zu dieser Unterbringung, insbesondere auch zu deren Dauer. War ***5*** ***6*** mehr als ein Jahr (bis November 2020?) in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, wäre damit eine zuvor bestanden habende Haushaltszugehörigkeit - sei es beim Vater, sei es bei der Mutter, sei es bei einem Großelternteil - mit September 2019 beendet gewesen. Willkür der belangten Behörde Kein Sachverhalt, keine Beweiswürdigung, kein Parteiengehör Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung), und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (rechtliche Würdigung). Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 53 angeführte Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen noch eine Beweiswürdigung. Er wurde offenkundig ohne jegliche Ermittlungen allein auf Grund einer Kontrollmitteilung des damaligen Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. Dezember 2019 vom damaligen Finanzamt Wien 8/16/17 innerhalb von zwei Tagen mit Datum 5. Dezember 2019 erlassen. Dem Bf wurde entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 183 Abs. 4 BAO vor Erlassung des angefochtenen Bescheids kein Parteiengehör gewährt. Überprüfungswürdige Angaben Vorweg ist festzuhalten, dass es mit dem Verfahrensrecht nicht vereinbar ist, eine Entscheidung einer Behörde betreffend Familienbeihilfe allein auf die Entscheidung (hier: vorerst offenbar eine bloße Meinung) einer anderen Behörde in einem Verfahren, in dem der Antragsteller weder Parteistellung hatte noch deren Ermittlungsergebnisse dem Antragsteller bekannt sind, zu stützen (vgl. BFG 13. 1. 2017, RV/7103474/2015). Offenkundig sind die Angaben in der Kontrollmitteilung und im Eigenantrag, die offenbar allein dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind, jedenfalls überprüfungswürdig. Die Kontrollmitteilung enthält lediglich die - vom Finanzamt nicht überprüfte - Angabe, dass kein gemeinsamer Haushalt mit dem Bf ab Jänner 2019 bestanden und die Mutter Familienbeihilfe beantragt habe. Laut Eigenantrag vom 18. November 2019 soll sich die Wohngemeinschaft, in der ***5*** ***6*** im Rahmen der vollen Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe seit 28. September 2019 leben soll, an derselben Adresse wie jene der Mutter des ***5*** ***6***, ***10***, ***11*** befinden ("derzeitige Wohnanschrift: Wohngemeinschaft ***11***,***10***"). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Eigenantrag in Bezug auf die Wohnverhältnisse somit unschlüssig ist, denn in der Wohnung der Mutter wird wohl keine sozialpädagogische Wohngemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe eingerichtet worden sein. Warum auf Grund der bloßen Antragstellung der Mutter die bisher vom Finanzamt vorgenommene Auszahlung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an den Vater zu Unrecht erfolgt sein soll, erschließt sich aus den bei Erlassung des angefochtenen Bescheids dem Finanzamt vorgelegenen Unterlagen nicht. Mit der - in Verbindung mit dem vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 2. Jänner 2020 aufgestellten - Behauptung des Bf in seiner Beschwerde, der Sohn habe "in der Familie des Vaters gelebt", setzt sich die Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht auseinander, sondern verweist auf eine nicht gegebene "Aktenlage", nach der der überwiegende Aufenthalt des Sohnes nicht im Haushalt des Vaters gewesen sein soll. Auch die Ausführungen im Vorlageantrag, dass die Mutter von Jänner bis September 2019 (zur Gänze oder zeitweise) in Haft gewesen und der Sohn "überwiegend" beim Bf "aufhältig" gewesen sei, hat das Finanzamt nicht zum Anlass genommen, wenigstens jetzt zu ermitteln zu beginnen (§ 265 Abs. 1 BAO), sondern versucht im Vorlagebericht sprachliche Deutungen der Ausführungen des nicht rechtskundigen Bf, ob sein Sohn bloß "aufhältig" oder "haushaltszugehörig" gewesen sei. Richtig ist die Überlegung des Vorlageberichts, dass manches vom Bf in seinen Eingaben nicht entsprechend konkretisiert worden ist. Dem hätte aber das Finanzamt gemäß §§ 114, 115 BAO von Amts wegen nachzugehen gehabt und etwa im Wege eines Auskunftsersuchens nach § 143 BAO eine Klärung der offenen Sachverhaltsfragen vor Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO herbeizuführen versuchen müssen. Hat ein Beschwerdeführer einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - allenfalls nach weiteren Ermittlungen - ermöglichen zu beurteilen, ob der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Wenn das Finanzamt im Rückforderungsverfahren behauptet, der Beihilfebezieher habe Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die ihm zuvor ausbezahlt worden sind, zu Unrecht erhalten, ist es Sache des Finanzamts, den Nachweis des unrechtmäßigen Bezugs zu erbringen, und nicht Sache des Beihilfebeziehers nachzuweisen, dass er die bereits (zufolge vorangegangener Prüfung durch das Finanzamt) ausbezahlte Familienbeihilfe zu Recht erhalten hat. Anspruchsbegründende Tatsachen hat, wenn bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, was hier nicht auch nur ansatzweise der Fall gewesen ist, unter Ausschöpfung sämtlicher hierfür geeigneter Erkenntnisquellen Sachverhaltsfeststellungen letztlich nicht getroffen werden können, der Antragsteller (im Verfahren um Zuerkennung von Familienbeihilfe) zu beweisen, einem Anspruch entgegenstehende Tatsachen (wie den unrechtmäßig erfolgten Bezug von Familienbeihilfe im Rückforderungsverfahren) das rückfordernde Finanzamt. Den Beihilfebezieher trifft zwar auch im Rückforderungsverfahren gemäß § 119 BAO eine Offenlegungsverpflichtung und gemäß § 143 BAO eine Auskunftspflicht. Damit diese Verpflichtungen tragend werden, ist von der Behörde freilich ein Ermittlungsverfahren zu führen. Seiner Behauptungspflicht, warum der Beihilfebezug zu Recht erfolgt ist, ist der Bf nachgekommen. Diesen Behauptungen über die Vermutungsebene hinausgehend durch entsprechende Ermittlungen nachzugehen, wäre Sache der Behörde gewesen. Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, vgl. für viele VfGH 26. 6. 2020, E 312/2020; VfGH 24. 2. 2004, B 1037/03; VfGH 27. 11. 2001, B 435/01 ua oder VfGH 16. 6. 1998, B 1172/96). Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheids Willkür geübt und nicht nur rechtswidrig i. S. d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gehandelt, sondern den Bf darüber hinaus i. S. d. ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) oder - die Staatsbürgerschaft des Bf lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen - auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29. 8. 2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0087). Wie oben ausgeführt, fehlt es an jeglichen Ermittlungen des Finanzamts zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Wesentlich ist, ob ***5*** ***6*** bei ***1*** ***2*** im Rückforderungszeitraum haushaltszugehörig war; gegebenenfalls, ob ***1*** ***2*** im Rückforderungszeitraum überwiegend für den Unterhalt des ***5*** ***6*** aufgekommen ist. Dazu wird zunächst der Bf - zweckmäßigerweise, um Missverständnisse bei schriftlichen Formulierungen auszuschließen - mündlich als Partei einzuvernehmen sein. Die Angaben des Bf werden in weiterer Folge vom Finanzamt zu überprüfen sein. Sollten sich Zweifel ergeben, wird primär der mittlerweile 14jährige Sohn ***5*** ***6*** als Zeuge einzuvernehmen sein, ferner vom Bf als Zeugen bekannt zu gebende Personen. Sollte sich hierdurch keine Klärung des Sachverhalts ergeben, wären im Wege der Amtshilfe Ermittlungen beispielsweise beim Pflegschaftsgericht, bei welchem offenkundig ein Akt betreffend ***5*** ***6*** geführt wird, und bei der Kinder- und Jugendhilfe, der ***5*** ***6*** ebenfalls bekannt ist, sowie bei der Polizei, mit welcher laut Kinder- und Jugendhilfe ***5*** ***6*** "extrem viele Probleme" gehabt haben soll, vorzunehmen sein. Schließlich wäre auch die Mutter ***21*** ***6*** vom Finanzamt zu hören. Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende Bescheide bzw. das Unterbleiben eines Rückforderungsbescheids nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, ist der angefochtene Bescheid (und die Beschwerdevorentscheidung) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen und das bisherige Unterlassen jeglicher Ermittlungen durch das Finanzamt ist der Zurückverweisung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zugeben. Der Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015). Bei der Ermessensübung, ob nach § 269 Abs. 2 BAO oder § 278 BAO vorzugehen ist, ist zu berücksichtigen, dass durch einen Rückzahlungsbescheid nach § 26 FLAG 1967 der Bf durch mit einer Zahlungspflicht belastet wird. Die Zeit, die die belangte Behörde zur Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts, die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids vorgenommen werden hätte müssen, noch benötigt, darf nicht zulasten des Bf gehen (vgl. BFG 8. 3. 2021, RV/7100987/2019). Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung von 2.669,20 €. Ob tatsächlich eine Rückzahlungspflicht besteht, wird vom Finanzamt im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu klären sein. Stellt sich nach Durchführung der bisher unterlassenen Ermittlungen heraus, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu Unrecht vom Bf bezogen worden sein soll, ist das Verwaltungsfahren einzustellen (vgl. BFG 26. 3. 2019, RS/7100024/2019) und bedarf es keiner weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehr. Revisionsnichtzulassung Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Wien, am 12. Mai 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100887/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100887.2021
Stammnummer
133182
Gültig
12.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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