…19 Abs.1 BAO hervorgehoben. Im Gegensatz zu Umsatzsteuerbescheiden, die bei der Übernahme des Vermögens einer KEG durch deren Koplementär-GmbH nach § 142 HGB auch für Zeiträume vor dem Vermögensübergang ausschließlich an die Rechtsnachfolgerin zu ergehen haben, kommt demnach bezüglich der Feststellungsbescheide für dieselben Jahre …
…Diese hat dadurch gemäß § 142 HGB das gesamte Geschäft, somit alle Aktiva und Passiva der KG durch Anwachsung unter Ausschluss der Liquidation übernommen, sodass diese nun erloschen ist. Im Wege der Übernahme nach § 142 HGB kann der letzte Gesellschafter, auch wenn er eine juristische Person…
…des Gesellschaftsrechts, 129). Auf Grund dieser Feststellung (der Übernahme des gesamten Vermögens der OEG durch die Berufungswerberin ohne Liquidation) ist nämlich in weiterer Folge davon auzugehen, dass es betreffend des Vermögens der ehemaligen OEG zu einer sogenannten Geschäftsübernahme nach § 142 HGB durch die Berufungswerberin kam…
…zweiter Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen: Bei einer Übernahme nach § 142 HGB durch den verbleibenden Gesellschafter erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Anwachsung nach § 142 HGB stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl…
…des Gesellschaftsverhältnisses (einer OHG) samt Übernahme nach § 142 HGB aF vor, wodurch es zur Anwachsung ua. des im Gesellschaftsvermögen befindlichen Liegenschaftsvermögens unmittelbar in das Alleineigentum der Bw als alleinverbleibender Gesellschafterin gekommen ist und ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG - und nicht nach …
…gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den Rechtsnachfolger zu ergehen (vgl…
…gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den Rechtsnachfolger zu ergehen (vgl…
…UFS zunächst seine Rechtsansicht betreffend die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG dargelegt sowie zwecks Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage (= "Wert der Gegenleistung" bei Übernahme von Gesamthandeigentum nach § 142 UGB) um Bekanntgabe folgender Werte, basierend auf den Betriebskennzahlen zum Stichtag 1. September 2010…
…daher keine unmittelbare Beteiligung am Gesellschaftsvermögen besteht, konnte der Berufungsführer von den ausscheidenden Gesellschaftern nicht deren Liegenschaftsanteile erwerben. Die Übernahme gemäß § 142 HGB bewirkt nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur eine Universalsukzession und verwandelt das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers (vgl…
…allen Aktiven und Passiven, bewirken. Nicht jedoch erfolge die Übertragung eines Kommanditanteiles, da die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses voraussetze. Die Beendigung der Gesellschaft erfolge bereits im Augenblick des Todes. Wann die Geschäftsübernahme tatsächlich erfolgt sei und wann bzw. ob der übernehmende…
…deren Privatvermögen handle. Das Vermögen der berufungswerbenden Gesellschaft sei als Folge dieser Sacheinlagen im Wege einer nicht umsatzsteuerbaren Anwachsung nach §142 HGB auf die KG übergegangen. Diese Schriftsätze wurden der Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnisnahme übermittelt. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Im berufungsgegenständlichen Zeitraum…
…zu übernehmen. (3) Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Bei Personengesellschaften mit nur zwei Gesellschaftern führt das Ausscheiden eines der Gesellschafter grundsätzlich zur Beendigung der Gesellschaft und Auflösung des Gesamthandvermögens. § 142 HGB…
…ihm durch Gesetz (§ 142 HGB aF bzw. § 142 UGB nF) eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so bewirkt dies nach herrschender Lehre und Judikatur eine Universalsukzession und verwandelt diese Übernahme das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers. Auch das an einem…
…das Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen. (3) Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung." Die Übernahme gemäß § 142 HGB bewirkt nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur eine Universalsukzession und verwandelt das…
…betreffen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Rechtsnachfolge Die Übernahme des Unternehmens der AS T OG durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin A T im Wege der Anwachsung nach § 142 UGB stellt eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des …
…Streitpunkt, während die Rechtmäßigkeit der angesetzten Bemessungsgrundlage als solche außer Streit stand. Das Finanzamt ist somit zu Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Übernahme des Grundstückes in das Alleineigentum des Bw. kraft Gesamtrechtnachfolge (Anwachsung nach § 142 UGB) von der Verwirklichung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbstatbestandes ausgegangen, weshalb…
…aus dem Ankauf der Liegenschaft im Jahre 2006 - als Bemessungsgrundlage. Über die Berufung wurde erwogen: Im Erkenntnis des VwGH 19.1.1994, 93/16/0139, ist zur Anwachsung nach § 142 HGB ausgeführt: "§ 1 GrEStG 1987 lautet auszugsweise: "§ 1 (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge…
…Bescheid wurde nach Feststellungen einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über. Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß § 142 HGB …
…als noch Abwicklungsbedarf besteht und noch nicht alles Gesellschaftsvermögen verwertet und verteilt ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 10 zu § 79). Im vorliegenden Fall liegt jedoch in der Übertragung des Vermögens (ohne Liquidation) auf den Komplementär Peter Nachname gem. § 142 HGB bereits ein Fall der…
…die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das ua. an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft…