Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0039-L/06
Übergabe auf den Todesfall eines KG-Anteiles eines Kommanditisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-L/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 5. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr,
vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 13. März 2002 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, als die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 mit 8% vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 2,542.241,75 S mit
14.780,14 € bzw.
203.379,00 S festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Am 6. Februar 1986 wurde zwischen Bw. und dessen
Vater H.H. ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft
errichtet. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
lauten wie
folgt: "I.
.....
Für
den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus welchem Grunde auch immer
erteilt jeder Gesellschafter für sich und seine Rechtsnachfolger schon
jetzt seine Zustimmung zur Fortführung der obigen
Firma.
.....
III.
Die
Kommanditgesellschaft beginnt mit erstem April 1986 und ist auf unbestimmte
Zeit
vereinbart.
.....
V.
Festgestellt
wird, dass die....bisher allein von
H.H. betrieben wurde und die
Liegenschaft EZ 12 der KG T. ein Teil
des Betriebsvermögens dieser Apotheke
ist. H.H. hat mit notariellem
Übergabsvertrag vom heutigen Tage einen Viertel (1/4)-Anteil des
Betriebsvermögens der von ihm bisher.....betriebenen öffentlichen
Apotheke...mit allen Aktiven und Passiven...sowie einem Viertel (1/4)-Anteil der
Liegenschaft EZ 12 der KG T. seinem
Sohn, Bw.,
übereignet. H.H. hat
weiters mit notariellem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom heutigen Tage
veranlasst und gesichert, dass mit dem Zeitpunkte seines Ablebens auch die
restlichen Anteile an dem vorbezeichneten Betriebsvermögen und an der
vorbezeichneten Liegenschaft in das alleinige Eigentum seines Sohnes,
Bw., übergehen
werden.
VI.
Persönlich
haftender Gesellschafter ist Bw.. Er
bringt hiermit den ihm mit notariellem Übergabsvertrag vom heutigen Tage
übereigneten Unternehmensanteil von einem Viertel (1/4) des
Gesamtunternehmens....in die Gesellschaft
ein..... H.H. tritt als
Kommanditist in die Gesellschaft ein. Er bringt als Unternehmensanteil von drei
Viertel (3/4) des Gesamtunternehmens...ein. Die Haftung des
H.H. gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern ist mit dem Betrage von 500.000,00 S
beschränkt.
.....
IX.
Der
persönlich haftende Gesellschafter
Bw. ist mit Rücksicht auf seine
Geschäftsführertätigkeit mit 50% und der Kommanditist
H.H. ebenfalls mit 50% am Gewinn und
Verlust der Gesellschaft
beteiligt.
.....
XI.
Die
Gesellschafter verzichten ausdrücklich auf das Recht, das
Gesellschaftsverhältnis zu Lebzeiten des Kommanditisten
H.H.
aufzukündigen.
XII.
Im
Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft aus welchem
Grunde immer hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf
Auseinandersetzung. Das Auseinandersetzungsguthaben ist auf Grund des
BewG 1955 in der derzeit geltenden Fassung zu
ermitteln......
XIII.
Im
Falle des Ablebens des persönlich haftenden Gesellschafters scheidet dieser
mit dem Zeitpunkte seines Ablebens aus der Gesellschaft aus. Sein
Gesellschaftsanteil sowie sein Liegenschaftsanteil wachsen dem anderen
Gesellschafter zu. Die Erben haben Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben
gemäß Punkt XII. dieses
Vertrages.
Im Falle des Ablebens
des Kommanditisten scheidet dieser mit dem Zeitpunkte seines Ablebens aus der
Gesellschaft aus. Sein Kommanditanteil sowie sein Liegenschaftsanteil wachsen
dem persönlich haftenden Gesellschafter zu, so dass derselbe sodann
Alleininhaber des Unternehmens wird. Die Erben haben Anspruch auf das
Auseinandersetzungsguthaben gemäß Punkt XII. dieses
Vertrages.
....." Ebenfalls
am 6. Februar 1986 wurde ein Übergabsvertrag abgeschlossen zwischen
H.H. als Übergeber und dessen Sohn Bw. als Übernehmer. Die
für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "Erstens:
.....
1. H.H.
ist Alleininhaber der....in der Rechtsform eines Einzelunternehmens
betriebenen....Apotheke....
2. H.H.
ist weiters Alleineigentümer der Liegenschaft EZ
12.....
3.
Die
Liegenschaft EZ 12.....samt dem auf diese Liegenschaft befindlichen Haus.....,
in welchem sich die Apotheke und die Wohnung des Übergebers befinden, ist
ein Teil des Betriebsvermögens der vom Übergeber...in der Rechtsform
des Einzelunternehmens geführten
Apotheke.
4. H.H.
hat die Absicht, mit 1. April 1986 in den dauernden Ruhestand zu
treten. Ab diesem Zeitpunkte soll die vorgenannte Apotheke in der Rechtsform
einer neu zu gründenden Kommanditgesellschaft...weitergeführt
werden.....
Zweitens:
.....tritt
H.H. ab und übergibt hiermit an
dessen Sohn
Bw......
a
einen
Viertel (1/4)-Anteil des gesamten Betriebsvermögens der von
H.H. bisher ....betriebenen
öffentlichen Apotheke....., mit allen anteiligen Aktiven und
Passiven.....
b
einen
Viertel (1/4)-Anteil der H.H.
.....gehörigen Liegenschaft EZ 12.....,
insbesondere samt einem Viertel (1/4) aller auf dieser Liegenschaft befindlichen
Baulichkeiten,
....."
Am 6. Februar 1986 wurde weiters zwischen H.H.
als Übergeber und dessen Sohn Bw. als Übernehmer unter Beitritt der
Ehegattin des Übergebers und der Mutter des Übernehmers, G.H. ein
Übergabsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "Erstens:
Die
Vertragsparteien treffen zur Erläuterung der gegenständlichen
restlichen Betriebs- und Liegenschaftsübergabe auf den Todesfall
übereinstimmend die folgenden
Feststellungen:
Auf Grund des
notariellen Übergabsvertrages vom heutigen Tage
sind
a H.H.
zu 3/4-Anteilen und Bw. zu 1/4-Anteil
am Betriebsvermögen der...bisher in der Rechtsform eines Einzelunternehmens
betriebene öffentlichen Apotheke, welche am ersten April 1986 in der
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft weitergeführt werden wird,
beteiligt,
sowie
b H.H.
zu 3/4-Anteilen und Bw. zu 1/4-Anteilen
Eigentümer der Liegenschaft EZ 12....., welche Liegenschaft ein Teil des im
vorstehenden unter a bezeichneten Betriebsvermögens
ist.
Zweitens:
Unter
Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 2 Z 2 des Apothekengesetzes in der
derzeit geltenden Fassung tritt H.H.
auf seinen Todesfall an und übergibt hiermit an dessen Sohn,
Bw., und der Letztgenannte
übernimmt auf den Todesfall des Erstgenannten in sein volles und
unwiderrufliches Eigentum von dem
Erstgenannten
a
die
H.H. gehörigen Anteile am
Betriebsvermögen der ....bisher in der Form eines Einzelunternehmens und ab
dem 1. April 1986 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft
betriebenen öffentlichen Apotheke mit allen anteiligen Aktiven und Passiven
laut der zum Todestag des Übergebers zu erstellenden Steuerbilanz
sowie
b
die
H.H. gehörigen 3/4-Anteile der
Liegenschaft EZ 12....
je mit
allen Rechten und Nutzen und Lasten, wie der Übergeber diese
Betriebsvermögens- und Liegenschaftsanteile im Zeitpunkte seines Ablebens
besitzen und benützen oder doch zu besitzen und benützen berechtigt
sein wird, um den beiderseits vereinbarten Übergabspreis von
300.000,00 S, gegen Bezahlung der im Punkte "Viertens" dieses Vertrages
vereinbarten wertgesicherten monatlichen Versorgungsrente, gegen Einräumung
des im Punkte "Fünftens" dieses Vertrages festgelegten Wohnungsrechtes
sowie gegen Übernahme der im Punkt "Sechstens" dieses Vertrages
festgelegten
Verpflichtung.
.....
Neuntens:
Der
Übergeber verzichtet hiermit ausdrücklich auf das Recht, dieses
Rechtsgeschäft, soweit dasselbe eine Schenkung auf den Todesfall darstellt,
aus welchem Grunde immer anzufechten oder zu
widerrufen.
....."
Am 2. Juni 1997 ist H.H. verstorben.
Am 13. März 2002 wurde an Bw. ein
Erbschaftssteuerbescheid betreffend den Übergabsvertrag auf den Todesfall
vom 6. Februar 1986 mit H.H. abgefertigt. Darin wurde die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 mit 8% von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 2,462.130,00 S mit
14.314,40 € bzw. 196.970,00 S festgesetzt. Dieser Bescheid
wurde wie folgt begründet: Der Bemessung seien die beiliegenden
Berechnungen (Anlage I und II) zu Grunde gelegt worden. Diese würden
insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die
Abweichungen zur Niederschrift vom 14. Dezember 2001 würden wegen
des Vorranges der Rechtsrichtigkeit wie folgt begründet werden: Die
entscheidende Frage für die Steuerberechnung sei, ob im Zeitpunkt des Todes
des H.H. der ihm gehörige Kommanditanteil noch als komplexes Recht zu
behandeln und zu bewerten sei und erst in Folge ein Einzelunternehmen im Wege
der Geschäftsübernahme durch den verbleibenden Gesellschafter
entstanden sei, oder ob die KG im Todeszeitpunkt des H.H. unmittelbar zerfallen
sei und die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen einzelnen Aktiven und
Passiven einzeln, wenn auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, übergegangen
seien. Während das HGB für den Todesfall eines
OHG-Gesellschafters ebenso wie den eines Komplementärs die Auflösung
der Gesellschaft grundsätzlich vorsehe, trete eine Auflösung beim Tod
eines Kommanditisten zufolge § 177 HGB nicht ein. Jedoch bewirke
der Tod eines Gesellschafters einer OHG nicht die Auflösung einer
Gesellschaft, sondern den Eintritt in das Auflösungsstadium (Liquidation)
(VwGH 15.10.1970, 1237/69, 9.11.1972, 537/71 und 4.7.1974, 1967/73,
1077/73). Im Fall des Todes eines Kommanditisten würden die Erben
des Verstorbenen an seine Stelle treten und es werde die Gesellschaft mit diesen
fortgesetzt. Daraus ergebe sich, dass weder der Tod eines
OHG-Gesellschafters, noch eines Komplementärs oder Kommanditisten ex lege
den Untergang der Gesellschaft unmittelbar zur Folge habe. Die Bestimmung
des § 131 Z 4 HGB stelle aber dispositives Recht dar.
Es könne daher gesellschaftsrechtlich eine andere Rechtsfolge an den
Todesfall eines Gesellschafters geknüpft werden (z.B. Fortsetzungsklausel,
Eintrittsklausel) (VwGH 15.10.1970, 1237/69, OGH 13.9.1961, 6 Ob 300/61).
Gleiches gelte für den Todesfall eines Komplementärs oder eines
Kommanditisten. Eine weitere gesellschaftsrechtliche Möglichkeit
bestehe in der Vereinbarung der liquidationslosen Geschäftsübernahme
durch einen Gesellschafter analog zu § 142 HGB. Würde
ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft (2PGes) sterben, so sei die
Auflösung/Liquidation bei OHG und Komplementär die zwingende Folge,
beim Kommanditisten die Fortsetzung mit den Erben, sofern er sein Erbe
antrete. Zur Vermeidung einer Liquidation einer 2PGes (oder zur
Verhinderung der Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben im Falle eines
Kommanditisten) könne durch eine Fortsetzungsklausel im
Gesellschaftsvertrag die Übernahme des Geschäftes mit allen Aktiven
und Passiven mit den Wirkungen des § 142 HGB vereinbart werden
(VwGH 9.1.1972, 537/71). Die liquidationslose Übernahme der OHG
(gelte auch für die KG) durch einen Gesellschafter bewirke die Beendigung
der Gesellschaft und den Untergang der Beteiligung. Es liege in diesem Fall
nicht die Nachfolge in den Anteil des Ausscheidenden vor, auch nicht die
Überführung des Gesamthandeigentums von der Personengesellschaft in
das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters, ohne dass es eines
weiteren Übertragungsaktes bedürfe (VwGH 29.11.1978, 2149/1975 und
19.3.1981, 80/16/0981). Sei bei einer 2PGes der überlebende
Gesellschafter Erbe des verstorbenen Gesellschafters, erlösche die
Gesellschaft im Augenblick des Todes des Gesellschafters. Eine Fortsetzung der
Gesellschaft sei unmöglich. Sie bestehe auch nicht bis zur Einantwortung
fort (VwGH 9.12.1963, Slg.2988 F, 22.4.1959, Slg.1999 F, 15.9.1986, 86/15/0028,
4.7.1974, 1076/73). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass
zufolge der Vereinbarung im Übergabsvertrag und im Gesellschaftsvertrag aus
dem Jahr 1986 ein erbrechtlicher Übergang des Kommanditanteiles des Mag.
H.H. (da Bw. nicht Erbe sei) ausgeschlossen sei. Vielmehr vollziehe sich
der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf Grunde der
schuldrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen unter der Bedingung
des Eintrittes des Todes des Gesellschafters. Diese Vereinbarungen würden
den Übergang des Gesellschaftsvermögens als Ganzes, mit allen Aktiven
und Passiven, bewirken. Nicht jedoch erfolge die Übertragung eines
Kommanditanteiles, da die Geschäftsübernahme nach
§ 142 HGB die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
voraussetze. Die Beendigung der Gesellschaft erfolge bereits im Augenblick des
Todes. Wann die Geschäftsübernahme tatsächlich erfolgt sei und
wann bzw. ob der übernehmende Gesellschafter eine Erklärung
diesbezüglich abgebe, sei unbeachtlich, weil die Vollbeendigung der
Gesellschaft ohne Liquidation ipso iure stattfinden würde, ohne dass der
übernehmende Gesellschafter noch etwas dazu beitragen müsse. Da
das gesellschaftsrechtliche Band bereits "im Augenblick des Todes" gelöst
werde, sei eine Bewertung einer "Gesellschaftsanteiles" nicht zulässig. Es
müssten alle Aktiva und Passiva des "ehemaligen"
Gesellschaftsvermögens einzeln mit dem Teilwert bewertet werden. Die
Zahlreichen Judikate des VwGH zur Grunderwerbsteuer würden deutlich
aufzeigen, dass einerseits der einzelne Gegenstand "Liegenschaft" ex lege (!)
übergehe und andererseits Grunderwerbsteuer zu erheben sei, was nicht der
Fall sei, wenn ein komplexes (KG-)Recht einschließlich der im
Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstücke Gegenstand eines
Erwerbes von Todes wegen sei. Eine Auslegung des Vertragswillens der
Parteien betreffend die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach "der
Kommanditanteil" dem überlebenden Gesellschafter anwachsen solle,
könne kein anderes Ergebnis herbeiführen. Da die Beendigung der KG
durch den Tod eines der beiden Gesellschafter zufolge der Vereinbarung der
Geschäftsübernahme mit den Wirkungen des § 142 HGB ex
lege eintrete, könne eine Übernahme eines Gesellschaftsanteiles auch
nicht rechtswirksam vereinbart werden. Es könne daher nur die Anwachsung
des gesellschaftsrechtlichen Vermögens gemeint sein. Darüber
hinaus könne auch aus den Worten "Anwachsung", "sodann Alleininhaber des
Unternehmens", "Auseinandersetzungsguthaben" in Punkt XIII des
Gesellschaftsvertrages und der eingangs zitierten Bestimmung im
Übergabsvertrag zweifelsfrei entnommen werden, dass den Parteien die
Vertragsabschluss bewusst gewesen wäre, dass das vom Rechtsübergang
betroffene Vermögen durch die Vereinbarung der Geschäftsübernahme
nicht in Form eines Gesellschaftsanteiles übergehen habe können und
sollen. Die bisherige Vorgangsweise (laut Niederschrift vom
14. Dezember 2001), die nicht aufrecht erhalten werden könne,
müsse außerdem im Berechnungsteil "Aufteilung des Einheitswertes auf
die Gesellschafter" dahingehend berichtigt werden, dass H.H. zu 3/4 beteiligt
gewesen wäre und daher der Mehrwert entsprechend aufzuteilen sei. Dies gehe
auch aus der letzten von Bw. eingereichten Einheitswerterklärung zum
1. Jänner 1993 eindeutig hervor. (Neuaufteilung der
Mehrwertes sei in der Berechnung "TWBV zum 1. April 1997" in der
Anlage II ersichtlich.) Im Übrigen werde auf das Telefonat vom
4. März 2002 verweisen. Als Anlage I wurde Folgendes dem
obigen Bescheid beigelegt: Mit Übergabsvertrag auf den Todesfall vom
6. Februar 1986 hätte H.H. seinen 3/4-Anteil an der bisher als
Kommanditgesellschaft betriebenen Apotheke, sowie den 3/4-Anteil an der
Liegenschaft EZ 12, KG T., gegen nachstehend beschriebene Gegenleistungen an
seinen Sohn Bw. übertragen. Bisher wären H.H. und Bw. an der
oben genannten Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen. Die Apotheke werde nach
der Übernahme (mit Todestag) als Einzelunternehmen weitergeführt, Bw.
erwerbe auch das Alleineigentum an der Liegenschaft, welche sich im
Sonderbetriebsvermögen der KG befinde.
|
Übergebenes
Vermögen
|
Einheitswert
|
Verkehrswert
|
%
|
3/4 Anteil EZ 12, KG T.
|
292.500,00 S
|
1,500.000,00 S
|
19,87
|
3/4 Aktiva KG
|
6,050.234,00 S
|
6,050.234,00 S
|
80,13
|
|
6,342.734,00 S
|
7,550.234,00 S
|
100,00
|
Gegenleistung:
|
|
3/4 Passiva KG
|
483.255,00 S
|
Übergabspreis (wertgesichert)
|
349.950,00 S
|
Versorgungsrente für
G.H. (17.000,00 S/Monat, 13-fach gemäß BewG)
|
2,652.000,00 S
|
Wohnrecht für G.H. (amtl. bewertet
3.000,00 S/ Monat, 13-fach)
|
468.000,00 S
|
|
3,953.205,00 S
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
|
Von der allgemeinen Gegenleistung entfallen
|
19,87% auf den Erwerb der Liegenschaft:
|
|
|
785.381,00 S davon 2% GrESt
|
15.708,00 S
|
|
entspreche
|
1.141,52 €
Berechnung der Erbschaftssteuer:
|
Übergebenes Vermögen
|
6,342.734,00 S
|
|
|
|
+ Pflichtteil aus der Verlassenschaft
|
102.608,00 S
|
|
|
|
- Gegenleistung
|
-3,953.205,00 S
|
|
|
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG 1955
|
-30.000,00 S
|
|
|
|
|
2,462.136,00 S
|
|
|
|
gerundet
|
2,462.130,00 S
|
8%
|
ErbSt
|
196.970,00 S
|
|
|
|
entspreche
|
14.314,40 €
|
|
vor BP
|
nach BP
|
+/- S
|
+/- €
|
Grunderwerbsteuer
|
25.901,00 S
|
15.708,00 S
|
-10.193,00 S
|
-740,78 €
|
Erbschaftssteuer
|
0,00 S
|
196.970,00 S
|
196.970,00 S
|
14.314,40 €
|
|
|
|
186.777,00 S
|
13.573,62 €
Als Anlage II wurde Folgendes dem obigen Bescheid
beigelegt: TWBV zum 1. April 1997
|
FW 50% durchschn. Umsatz
|
5,337.333,00 S
|
Umsatz 94/95
|
10,437.849,00 S
|
Aktiva laut Erklärung
|
2,729.645,00 S
|
Umsatz 95/96
|
10,714.730,00 S
|
|
8,066.978,00 S
|
Umsatz 96/97
|
10,871.420,00 S
|
Passiva laut Erklärung
|
644.340,00 S
|
|
32,023.999,00 S
|
TWBV zum
1. April 1997
|
7,422.638,00 S
|
Durchschn. Umsatz 95/97
|
10,674.666,00 S
Aufteilung auf die Gesellschafter:
|
|
gesamt
|
1/4 50%
|
3/4 50%
|
Vermögen Gewinnaufteilung
|
Fixkapital
|
500.000,00 S
|
0,00 S
|
500.000,00 S
|
|
Verrechnungskonto
|
1,269.224,00 S
|
839.176,00 S
|
430.047,00 S
|
|
Anp.z.Todestag (Gewinnanteil bis 6/97)
|
106.807,00 S
|
53.404,00 S
|
53.404,00 S
|
|
Mehr-/Minderwert
|
5,546.608,00 S
|
1,386.652,00 S
|
4,159.956,00 S
|
|
Teilwert
|
7,422.638,00 S
|
2,279.232,00 S
|
5,143.407,00 S
|
2,700.000,00 S VKW
(1989) 1,950.000,00 S (Hochrechnung vom EW wie vorl. Bescheid
5-fach)
Dieser Bescheid wurde nach Durchführung einer
Nachschau erlassen. Aus der Niederschrift über die Nachschau
gemäß
§ 141 Abs. 1 BAO vom
14. Dezember 2001 geht Folgendes hervor: Mit
Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 6. Februar 1986 hätte
H.H. seinen 3/4-Anteil an der bisher als Kommanditgesellschaft betriebenen
Apotheke, sowie den 3/4-Anteil an der Liegenschaft EZ 12, KG T., gegen
nachstehend beschriebene Gegenleistungen an seinen Sohn Bw.
übertragen. Bisher wären H.H. und Bw. an der oben genannten
Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen. Die Apotheke werde nach der
Übernahme (mit Todestag) als Einzelunternehmen weitergeführt, Bw.
erwerbe auch das Alleineigentum an der Liegenschaft, welche sich im
Sonderbetriebsvermögen der KG befinde.
|
Übergebenes
Vermögen
|
Einheitswert
|
Verkehrswert
|
%
|
3/4 Anteil EZ 12, KG T.
|
292.500,00 S
|
1,500.000,00 S
|
28,53
|
3/4 Aktiva KG
|
3,756.755,00 S
|
3,756.755,00 S
|
71,47
|
|
4,049.255,00 S
|
5,256.755,00 S
|
100,00
|
Gegenleistung:
|
|
Übergabspreis (wertgesichert)
|
349.950,00 S
|
Versorgungsrente für
G.H. (17.000,00 S/Monat, 13-fach gemäß BewG)
|
2,652.000,00 S
|
Wohnrecht für G.H. (amtl. bewertet
3.000,00 S/ Monat, 13-fach)
|
468.000,00 S
|
|
3,469.950,00 S
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
|
Von der allgemeinen Gegenleistung entfallen
|
28,53% auf den Erwerb der Liegenschaft:
|
|
|
990.140,00 S davon 2% GrESt
|
19.803,00 S
Berechnung der Schenkungssteuer:
|
Übergebenes Vermögen
|
4,049.255,00 S
|
|
|
|
+ Pflichtteil aus der Verlassenschaft
|
102.608,00 S
|
|
|
|
- Gegenleistung
|
-3,469.950,00 S
|
|
|
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG 1955
|
-30.000,00 S
|
|
|
|
|
651.912,00 S
|
|
|
|
gerundet
|
651.910,00 S
|
4%
|
ErbSt
|
26.076,00 S
|
|
vor BP
|
nach BP
|
+/- S
|
Grunderwerbsteuer
|
25.901,00 S
|
19.803,00 S
|
-6.098,00 S
|
Erbschaftssteuer
|
0,00 S
|
26.076,00 S
|
26.076,00 S
|
|
|
|
19.978,00 S
Mit Schreiben vom 5. April 2002 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es werde beantragt, die
aufgrund der todfallsbedingten Übernahme des Liegenschafts- sowie des
Gesellschaftsanteiles (bzw. des (anteiligen) Gesellschaftsvermögens im Wege
des § 142 HGB) vorgeschriebene Erbschaftssteuer anstatt mit
14.314,40 € mit 11.851,80 € zu veranlagen. Zum
Sachverhalt sei festzustellen, dass sich hinsichtlich des Rechtstitels für
den Anteils-/Vermögenserwerb durch Bw. zwei unterschiedliche
Vertragsbestimmungen überlagern würden. Einerseits sehe der
Gesellschaftsvertrag (wechselseitig) die Anwachsung der Anteile des ablebenden
Gesellschafters gegen Zahlung des in Punkt XII. spezifizierten
Auseinandersetzungsguthabens (Maßstab seien die "Bestimmungen des BewG")
an die Erben vor. Andererseits hätte der zwischenzeitig verstorbene
Kommanditist, H.H., seinen Anteil dem Sohn mittels Übergabsvertrages auf
den Todesfall gegen Leistung eines Barbetrages, einer Leibrente und gegen
Einräumung eines Wohnrechtes (jeweils an die Witwe und sonstige
Pflichtteilsberechtigte) teilentgeltlich zugewendet. Gesellschaftsvertrag
und Übergabsvertrag seien zwischen denselben Vertragsparteien zeitgleich
abgeschlossen worden. Letzterer derogiere hinsichtlich der spezifischen
Übergabsbestimmungen (unter Anderem Ausmaß der "Gegenleistung") die
konkurrierenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages in Punkt XIII. und
entfalte somit Tatbestandwirkung hinsichtlich der Erbschaftssteuer. Die
Anwachsungsbestimmung im Gesellschaftsvertrag sei im konkreten Fall keine
Bedeutung beizumessen, da sie durch den Übergabsvertrag verdrängt
worden wäre. Andernfalls würde der Übernehmer dem/den Erben einen
Abschichtungsanspruch in dem in Punkt XII. quantifizierten Ausmaß zu
leisten gehabt haben, der der Nachlassmasse zuzurechnen gewesen und bei den
Erben zur Besteuerung gelangt sein würde. Das im Gesellschaftsvertrag
wechselseitig für den Fall des Ablebens vereinbarte Anwachsungsrecht habe
ausschließlich eine ungehinderte Fortführung durch den
überlebenden Gesellschafter zum Zweck gehabt, was die Annahme einer
Schenkung (freigiebigen Zuwendung) an den Mitgesellschafter von vornherein
ausgeschlossen haben würde. Gegenstand des Übergabsvertrages
seien neben den Grundstücksanteilen auch die H.H. gehörigen "Anteile
am Betriebsvermögen" der gegenständlichen Apotheke "mit allen Rechten,
Nutzen und Lasten, wie der Übergeber diese Betriebsvermögens- und
Liegenschaftsanteile im Zeitpunkte seines Ablebens besitzen, benützen oder
doch zu besitzen und benützen berechtigt sein wird" (Punkt Zweitens).
Ungeachtet der Frage, ob der Kommanditanteil als komplexes Recht oder infolge
der wegen Wegfalls der Gesellschaftermehrheit stattgefundenen Anwachsung nach
§ 142 HGB die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Aktiven
und Passiven als zugewendet gelten würden, sie zu berücksichtigen,
dass der Bereicherungswille auf die dem Übergeber im Ablebenszeitpunkt
zustehende Rechtsposition gerichtet gewesen wäre. Deren Quantifizierung
hätte auf Basis des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen. Der Anteil des
Kommanditisten am Betriebsvermögen umfasse demnach den Stand seiner
Kapitalkonten (starr und variabel) zuzüglich eines Anteiles von 75% an den
stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes. Im Falle der
Auflösung der Gesellschaft würde er hierauf Anspruch gehabt haben und
ausschließlich hierüber hätte er im Rahmen des
Übergabsvertrages verfügt. Dieser Anspruch sei auf den
Zeitpunkt des Ablebens auf Basis der von den Prüfern getroffenen
Wertfeststellungen wie folgt zu ermitteln (in ATS):
|
Teilwert des Betriebsvermögens gesamt
|
7,422.638,00
|
abzüglich Kapital/Verrechnungskonten und Gewinnanteil
bis 6/97 gesamt
|
-1,876.031,00
|
Mehr-/Minderwert (stille Reserven, Firmenwert)
gesamt
|
5,546.607,00
|
Kapital/Verrechnungskonto H.H.
|
930.047,00
|
Gewinnanteil bis 6/97
Bw.(50%)
|
53.404,00
|
Anteil am Mehr/Minderwert (stille Reserven, Firmenwert)
(75%)
|
4,159.956,00
|
Anteil am Betriebsvermögen H.H.
|
5,143.407,00
Der Differenzbetrag auf den gesamten Teilwert
(2,379.231,00 S) wäre im Ablebenszeitpunkt auf Grund der Vertragslage
vermögensrechtlich dem Komplementär zuzurechnen. Ein todeswegiger
Erwerb hätte durch die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens, insoweit
hierauf ohnehin schon ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch des Bw. bestanden
hätte, nicht stattgefunden haben können. Die Erbschaftssteuer
lasse sich demnach wie folgt berechnen:
|
Liegenschaftsanteil
|
292.500,00
|
Anteil am (Rein)Vermögen der
Gesellschaft
|
5,143.407,00
|
Pflichtteil aus der Verlassenschaft
|
102.608,00
|
abzüglich Gegenleistung
|
-3,469.950,00
|
abzüglich Freibetrag
|
-30.000,00
|
Bemessungsgrundlage gerundet
|
2,038.560,00
|
8% Erbschaftssteuer
|
163.085,00
|
In €
|
11.851,80
Am 11. April 2002 wurde von der Prüferin
folgende Stellungnahme zur Berufung abgegeben: Das vom Steuerberater
verwendete Zahlenmaterial für den Anteil am Betriebsvermögen des Bw.
entspreche den Feststellungen im Zuge der Prüfung. Die beantragte
Berechnung der Erbschaftssteuer sei ebenfalls mit korrekten, im Zuge der
Prüfung festgestellten Zahlen erstellt worden. Der festgestellte
Teilwert des Betriebsvermögens sowie der Firmenwert und die Bewertung der
Gegenleistung seien in der Berufung auch nicht beeinsprucht worden. Der
Unterschied zwischen der vom Berufungswerber beantragten Berechnung und der
mittels Bescheid vorgeschriebenen ergebe sich aus dem Ansatz der einzelnen
Aktiven und Passiven in der Berechnung der Amtspartei, wogegen von Seiten des
Berufungswerbers der Kommanditanteil noch als komplexes Recht angesehen werde
und so angesetzt worden sei.
Am 5. Jänner 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 wurde die
Berufung wie folgt ergänzt: 1.
Übergang des
Kommanditanteiles vs. Übernahme "Gesellschaftsvermögen als
Ganzes" Die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, es würde
jeweils ein 3/4 Anteil von Aktiva und Passiva übergegangen sein, dürfe
- wenn Gewinnverteilung und Entnahmen jeweils dem 25:75%-Verhältnis
folgen würden, zu keinem anderen Ergebnis führen als der Übergang
des Anteiles. Doch schon aus dem Stand des fixen Kapitalkontos bzw. der
Verrechnungskonten zum Bilanzstichtag 31.März 1997 sei zu ersehen,
dass diese starre Verhältnisrechung zu einem unrichtigen Ergebnis
führe. Diese Annahme entspräche einem Eigenkapital
(Verrechnungskonto)-Anteil für Bw. von nur 442.305,00 S (laut Bilanz
31. März 1997 jedoch 839.176,00 S). Der Vergleich der Konten
ergebe Anteile von cirka 53% (H.H.) bzw. 47% (Bw.). Dieser Vergleich widerlege
die Annahme, es würden 3/4 von Aktiva und Passiva übergegangen
sein. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass beide Gesellschafter
laut Gesellschaftsvertrag vom 6. Februar 1986 von Beginn an -
1. April 1986 - zu je 50% am Gewinn und Verlust der Gesellschaft
beteiligt gewesen wären. Im Falle eines Verkaufes mit Realisierung
der stillen Reserven würde also Bw. Anspruch auf 50% am entsprechenden
Gewinn gehabt haben, das hieße, dass der Anteil des Kommanditisten am
Betriebsvermögen den Stand seiner Kapitalkonten (starr und variabel)
zuzüglich seines Anteils von 50% an den stillen Reserven
einschließlich Firmenwert umfasst habe. Der Firmenwert werde als
Hilfswert aus dem Durchschnittsumsatz der Jahre 1994/97 ermittelt. Bw. wäre
seit Beginn der Gesellschaft, somit auch im genannten Zeitraum Gesellschafter
mit 50% Gewinnbeteiligung gewesen. In der Niederschrift vom
14. Dezember 2001 sei dieser Sachverhalt durch die Prüferin somit
richtig beurteilt worden. Es werde daher beantragt, die Erbschaftssteuer
wie folgt zu veranlagen (sämtliche Beträge in ATS):
|
Firmenwert 50% vom Durchschnittsumsatz 1994/95 bis
1996/97
|
5,337.333,00
|
Aktiva laut BV-Erklärung
|
2,729.645,00
|
|
8,066.978,00
|
Passiva laut BV-Erklärung
|
-644.340,00
|
|
7,422.638,00
|
Gewinnanteile 4-5/1997
|
106.807,00
|
Teilwert Betriebsvermögen zum Todestag
|
7,529.445,00
|
Aufteilung:
|
gesamt
|
Bw.
|
H.H.
|
Fixkapital
|
500.000,00
|
|
500.000,00
|
Verrechnungskonto
|
1,269.224,00
|
839.176,00
|
430.047,00
|
Gewinnanteile 4-5/97
|
106.807,00
|
53.404,00
|
53.403,00
|
Mehrwert
|
5,653.415,00
|
2,826.707,00
|
2,826.708,00
|
|
7,529.446,00
|
3,719.287,00
|
3,810.158,00
|
Übergebenes Vermögen
|
Einheitswert
|
Verkehrswert
|
|
3/4 Anteil EZ 12
|
292.500,00
|
1,500.000,00
|
28 %
|
KG-Anteil
|
3,810.158,00
|
3,810.158,00
|
27%
|
|
4,102.658,00
|
5,310.158,00
|
|
Gegenleistung:
|
|
|
Übergabspreis
|
349.950,00
|
|
Versorgungsrente G.H.
|
2,652.000,00
|
|
Wohnrecht G.H.
|
468.000,00
|
-3,469.950,00
|
|
|
632.708,00
|
+ Pflichtteil
|
|
102.608,00
|
- Freibetrag
|
|
-30.000,00
|
Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer
|
|
705.316,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist das Vorliegen eines Erwerbes von Todes wegen
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955. Es
handelt sich um eine Schenkung auf den Todesfall iSd
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955.
Der Berufungswerber war als Komplementär mit einem
1/4-Anteil an einer KG beteiligt, der Erblasser als Kommanditist zu einem
3/4-Anteil. Ebenso verteilen sich die Anteile in Bezug auf eine betrieblich
genutzte Liegenschaft (Sonderbetriebsvermögen der KG). Laut
Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 6. Februar 1986 hat der
Berufungswerber vom Erblasser die diesem gehörigen Anteile am
Betriebsvermögen der KG "mit allen
anteiligen Aktiven und Passiven" sowie den 3/4-Anteil an der Liegenschaft
übernommen.
Gemäß
§
19 Abs. 1 ErbStG 1955 richtet sich die Bewertung, soweit
nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des
ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Nach ständiger Judikatur des
VwGH (siehe auch die Erkenntnisse vom 25.5.2000, 2000/16/0066, vom 11.7.2000,
99/16/0440 und vom 17.3.1986, 84/15/0113) ergibt sich der Wert des
Betriebsvermögens eines gewerblichen Unternehmens aus der Summe der
einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter
zuzüglich der mit dem Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke
abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten.
Außer Streit gestellt wurde dieser Teilwert in
Höhe von 7,422.638,00 S, der Gewinnanteil 4-5/1997 in Höhe von
106.807,00 S, weiters die Gegenleistung von 3,469.950,00 S und der
Pflichtteil aus der Verlassenschaft in Höhe von
102.608,00 S. Strittig ist, ob im Zuge der Berechnung der
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage ein 3/4-Anteil am Teilwert des
Betriebsvermögens anzusetzen ist, oder ob dieser durch den Ansatz des
Standes von Kapital- und Verrechnungskonten zu korrigieren ist.
Nun führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung
(etwa vom 11.7.2000, 99/16/0440) aus, dass
"nach einhelliger handelsrechtlicher Lehre der
im Kapitalkonto ausgewiesene so genannte Kapitalanteil des Gesellschafters einer
Personenhandelsgesellschaft kein selbständiges Recht darstellt. Dem
Kapitalkontostand kommt vielmehr nur die beschränkte Funktion zu, die
Berechnung des Vorzugsgewinnes gemäß
§ 121 Abs. 1 und 2 HGB, das Entnahmerechtes
gemäß
§ 122 Abs. 1 HGB und des
Auseinandersetzungsguthabens gemäß
§ 155 Abs. 1 HGB zu
ermöglichen."
Die Kapitalkontostände sowie etwaige Gewinnanteile
sind folglich bei Ermittlung der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage nicht zu
berücksichtigen. Diese lässt sich daher wie folgt
darstellen:
|
3/4-Anteil Liegenschaft
|
292.500,00 S
|
3/4 Anteil Teilwert Betriebsvermögen samt Rumpfgewinn
4-5/1997 (zum Todestag)
|
5,647.083,75 S
|
Übergebenes Vermögen
|
5,939.583,75 S
|
minus Gegenleistung
|
-3,469.950,00 S
|
plus Pflichtteil
|
102.608,00 S
|
minus Freibetrag
|
-30.000,00 S
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
2,542.241,75 S
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen, die Erbschaftssteuer mit 8% von 2,542.240,00 S in Höhe von
14.780,14 € festzusetzen.
Linz, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-L/06
- Stammnummer
- 26860
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF