…Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu führte das Finanzamt nach Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Fälligkeiten der Abgaben in die Zeit der Vertretertätigkeit der Bw. gefallen wären. Ihrem Einwand…
…wurde an die Konkursgläubiger eine Quote in Höhe von 5,16806% ausgeschüttet und es ist somit von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 94,83194% auszugehen. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt…
…von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Bw. bei Übernahme der Vertretertätigkeit es unterlassen habe, sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Der Abgabenrückstand aus der…
…die Übernahme eines von ihm erweiterten Kundenstockes. Die behördenseits angezogenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal eine Identität des Sachverhaltes in keiner Weise gegeben sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 04.02.2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung…
…die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, wenn sie sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärte und dabei in Kauf nahm, dass ihr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (VwGH 29.6.1999, 98/14/0172…
…bestehe, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Wer sich als Gesellschafter einer KG eintragen lasse, habe sich darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft ihre bisherigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt bzw. nicht erfüllt habe. Der eingewendeten Mittellosigkeit der Bw…
…der Geschäftsführerfunktion durch den Bw. am 12. Mai 2003 die bis dahin fälligen Lohnabgaben für die Monate 8,12/2001 und 11,12/2002 sowie für die Monate 1-3/2003 und auch die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 weder gemeldet noch entrichtet waren. Auch nach Übernahme…
…betrachten. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer 01-03/2005 erfolgte am 25. April 2006 mit einer Fälligkeit 6. Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bw nicht mehr die Geschäftsführung inne. Eine Haftung kann zwar auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten…
…Bei Übernahme der Vertretertätigkeit habe sich der Geschäftsführer darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Firma bisher ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Primärschuldnerin bleibe verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Entrichtung sie in Verzug geraten sei, zu erfüllen. Ein Vertreter dürfe sich in der…
…auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit falle. Das bedeute, dass die Haftung auch für Abgabennachforderungen bestehen könne, deren bescheidmäßige Festsetzung und Anmeldung nach Beendigung der Vertreterfunktion erfolgt sei, wenn die Fälligkeit ex lege bereits im Zeitraum der aufrechten Vertretung eingetreten sei. Darüber…
…die in der Zeit vor Übernahme der Geschäftsführung fällig wurden. In diesem Sinne wäre daher grundsätzlich auch die Heranziehung des Mario Hoffie für Abgaben, die bereits während der Vertretertätigkeit des Berufungswerbers fällig geworden waren, möglich, weil die Pflicht zur Entrichtung der Abgabenschulden erst mit deren…
…wenn der Bw. argumentiert, dass durch die Übernahme der Projektleitung und anderer Kundenunterstützungstätigkeiten ein Potenzial für Folgeaufträge lukriert werden könne. Damit wurde aber nicht gesagt, dass der Bw. diese Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat und damit das Kriterium einer (nahezu) ausschließlichen Vertretertätigkeit im Sinne der eingangs zitierten…
…den beigelegten Buchungsmitteilungen und Kontonachrichten hervorgehe, dass keine Steuerschuld bestehen würde. Darüber hinaus wandte der Bw. ein, dass aus dem ebenfalls vorgelegten zum 25. August 1997 erstellten Buchhaltungsauszug "Offene Posten Kreditoren" ersichtlich wäre, dass im Zeitpunkt seiner Übernahme der Geschäftsführertätigkeit (1. September 1997) von Gesamtrechnungsbeträgen…
…solle sich an den jetzigen Geschäftsführer halten, der Ausfallshaftung entsprechend (VwGH 92/16/0147). Weiters habe sich der neue Geschäftsführer bei Übernahme der Vertretertätigkeit nachweislich informiert, dass eine Revision im Gange sei, allein schon aus diesem Grund könne der Bw. nicht zur Haftung herangezogen werden…
…Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht weiters für offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet. Da die Bw. für Abgaben, die nach Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden kann, war der…
…geschieden und unterhaltspflichtig für seine Tochter. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Motive für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit und der Einwand, dass der Bw. sich lediglich für 6 Monate als Geschäftsführer zur Verfügung stellen habe wollen keinen Haftungsausschließungsgrund darstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden…
…der Zeit der Vertretertätigkeit falle. Die Haftung bestehe insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommende Abgabenschuld im Zeitpunkt der Übernahme kannte oder kennen musste. Danach stehe die Unkenntnis der Schuldigkeit einer Haftungsinanspruchnahme dann nicht entgegen, wenn der Vertreter bei allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der…
…die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, zB wenn der Vertreter unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht hat. Diesfalls kommt es darauf an, wann die Abgabenschulden bei pflichtgemäßen Verhalten des Vertreters zu entrichten gewesen wären (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz 26). Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2006…
…mit Ihren Kreditzusagen je vom 10. Feber 1993 haben Sie der B-GmbH einen Kredit im Betrag von 16 Mio S sowie einen Kredit im Betrage von 6 Mio S eingeräumt. Hierauf Bezug nehmend übernehme ich für alle Ansprüche, die Ihnen aus diesem Schuldverhältnis entstehen…
…am 16.12.2009. Auf Grund des Umstands, dass ihr Fälligkeitszeitpunkt nach Beendigung der Vertretertätigkeit liegt, kommt somit eine Haftungsinanspruchnahme für die folgenden Abgabenschuldigkeiten nicht in Betracht: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Lohnsteuer | 03/2009 | 16.04.2009 |…