…einer GmbH der Geschäftsführer (§§ 18 ff GmbHG). Dieser hat die Rechte und Pflichten des Vertretenen, wozu auch die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln gehört. Der Geschäftsführer ist zur Aneignung eines Mindestmaßes an steuerrechtlichen und buchhalterischen Kenntnissen verpflichtet. Bei Übernahme der Vertretertätigkeit hat sich…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu führte das Finanzamt nach Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Fälligkeiten der Abgaben in die Zeit der Vertretertätigkeit der Bw. gefallen wären. Ihrem Einwand…
…ist bei der Ermessensübung auch auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Gerade hinsichtlich des Verschuldens ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer überhaupt ein Verschulden trifft: er hat innerhalb weniger Tage (nach Abzug von Wochenenden und Feiertagen) nach der Übernahme der Geschäftsführungsfunktion…
…des Insolvenzverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden seien. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Übernahme der Vertretertätigkeit sich dieser darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0079)…
…wurde an die Konkursgläubiger eine Quote in Höhe von 5,16806% ausgeschüttet und es ist somit von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 94,83194% auszugehen. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt…
…werden. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehme, habe sich darüber zur informieren, ob und in welchem Umfang die GmbH diese ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Haftung bestehe nämlich auch für aushaftende Abgaben, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Aufgrund des…
…werden. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehme, habe sich darüber zur informieren, ob und in welchem Umfang die GmbH diese ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Haftung bestehe nämlich auch für aushaftende Abgaben, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Aufgrund des…
…bezieht, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, jedoch auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten besteht, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (vgl. zB VwGH 20.01.2010, 2009/13/0019). Bei Übernahme der alleinigen Geschäftsführung durch den Bf. mit…
…werden. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehme, habe sich darüber zur informieren, ob und in welchem Umfang die GmbH diese ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Haftung bestehe nämlich auch für aushaftende Abgaben, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Aufgrund des…
…von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Bw. bei Übernahme der Vertretertätigkeit es unterlassen habe, sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Der Abgabenrückstand aus der…
…die Übernahme eines von ihm erweiterten Kundenstockes. Die behördenseits angezogenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal eine Identität des Sachverhaltes in keiner Weise gegeben sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 04.02.2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung…
…die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, wenn sie sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärte und dabei in Kauf nahm, dass ihr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (VwGH 29.6.1999, 98/14/0172…
…folgt ausgeführt: "Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (zB VwGH 12.11.1997, 95/16/0155…
…der Bf. angegeben, nach Aufforderung des Herrn S. "Papiere aus reiner Formalität unterschrieben zu haben". Es sei ihm zugesagt worden, dass er sich um nichts kümmern müsse. Laut geltender Judikatur liege ein Verschulden jedoch auch dann vor, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme…
…Arbeitgebers verkaufen zu können. Unter einem Vertreter im Sinne der Verordnung könne somit nur eine Person verstanden werden, die im Kundenverkehr bzw. im Vertriebsbereich (Absatzgeschäft) des Dienstgebers tätig sei. Es sei demnach nicht jede im Außendienst zum Zweck von Kundenbesuchen stattfindende Tätigkeit als "Vertretertätigkeit" anzusehen…
…bestehe, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Wer sich als Gesellschafter einer KG eintragen lasse, habe sich darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft ihre bisherigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt bzw. nicht erfüllt habe. Der eingewendeten Mittellosigkeit der Bw…
…der Geschäftsführerfunktion durch den Bw. am 12. Mai 2003 die bis dahin fälligen Lohnabgaben für die Monate 8,12/2001 und 11,12/2002 sowie für die Monate 1-3/2003 und auch die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 weder gemeldet noch entrichtet waren. Auch nach Übernahme…
…betrachten. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer 01-03/2005 erfolgte am 25. April 2006 mit einer Fälligkeit 6. Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bw nicht mehr die Geschäftsführung inne. Eine Haftung kann zwar auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten…
…Bei Übernahme der Vertretertätigkeit habe sich der Geschäftsführer darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Firma bisher ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Primärschuldnerin bleibe verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Entrichtung sie in Verzug geraten sei, zu erfüllen. Ein Vertreter dürfe sich in der…
…auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit falle. Das bedeute, dass die Haftung auch für Abgabennachforderungen bestehen könne, deren bescheidmäßige Festsetzung und Anmeldung nach Beendigung der Vertreterfunktion erfolgt sei, wenn die Fälligkeit ex lege bereits im Zeitraum der aufrechten Vertretung eingetreten sei. Darüber…