Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0098-K/03
Haftung, Geschäftsführer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-K/03vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt schuldhaft, wenn er im Wissen, dass die Gesellschaft hohe Umsatzerlöse erzielt, diese in den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erklärt und den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch einschließlich Anzahlungen mit "0" (Null) angibt. Er haftet daher für die Umsatzsteuerzahllasten insoweit, als diese infolge Insolvenz der Primärschuldnerin uneinbringlich geworden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.L., vertreten durch Mag.Dr.P.L.,
vom 30. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
13. September 2002 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf € 69.379,70
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) war in der Zeit vom
9. Juni bis 23. Dezember 1999 allein vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Firma G.S.P.GmbH (Primärschuldnerin). Diese
Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7. April 1999 von der Firma
G.S.Bet.GmbH errichtet. Der Bw. war auch selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft.
Unternehmensgegenstand der Firma G.S.P.GmbH war die Überlassung von
Arbeitskräften an Unternehmen und die Firma O.GmbH (im Folgenden: Firma
O.GmbH). Der Bw. wurde dem Finanzamt als einzelzeichnungsberechtigter Vertreter
bekannt gegeben und teilte das Unternehmen mit, dass die Umsatzbesteuerung nach
vereinbarten Entgelten erfolge. Die Zahl der freien Mitarbeiter wurde mit 16
angegeben. Am 8. Jänner 2000 wurde die Firma in die Firma P.GmbH umbenannt.
Gleichzeitig wurde die Funktion des Bw. als Geschäftsführer dieser
Firma im Firmenbuch gelöscht, ein neuer Geschäftsführer bestellt
und im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes
Klagenfurt vom 11. Feber 2000, Zl. 40 s 25/00t-3, wurde über die
Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Am 23. November
2001 wurde gemäß
§ 139 KO der über das Vermögen
der Firma eröffnete Konkurs nach Verteilung des Massevermögens
aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel keine Quote. Die Firma wurde
am 14. Dezember 2001 im Firmenbuch gelöscht. Der Bw. war als
Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt und
unterfertigte sämtliche eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen und
Abgabenerklärungen. Die Primärschuldnerin reichte im Jahr 1999
für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 1999
Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Nachdem für die Monate Juni, Juli,
August die Umsatzerlöse (Lieferungen, sonstige Leistungen und
Eigenverbrauch) mit "0" ("Null") bekannt gegeben und für die Monate Juni
ein Überschuss in Höhe von ATS 9.148,--; für Juli ein
Überschuss in Höhe von ATS 9.428,00 und für August ein
Überschuss in Höhe von ATS 9.015,00 geltend gemacht wurde,
reichte die Firma mit Eingabe vom 10. November 1999 eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1999 ein, welche eine
Umsatzsteuervorauszahlung (Zahllast) in Höhe von ATS 532.288,--
auswies. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen,
sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch einschließlich Anzahlungen
wurde in Höhe von ATS 3,624.429,43 angegeben. Im Monat
September betrug der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen,
sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch einschließlich Anzahlungen
ATS 309.204,27 (Überschuss in Höhe von ATS 24.219,--) und im
Oktober ATS 2,413.312,23. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den
Kalendermonat Oktober 1999 ergab eine Vorauszahlung in Höhe von
ATS 380.624,--. Im Zuge einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
durch das Finanzamt am 25. Feber 2000 setzte der Prüfer die Zahllasten
für den Monat Juni 1999 in Höhe von ATS 680.386,98 (bisher:
ATS 532.288,-- lt. berichtigter UVA 6/1999 vom 10.11.1999); für den
Monat August in Höhe von ATS 274.298,52 (bisher: Gutschrift in
Höhe von ATS 9.015,--); für den Monat September 1999 die
Gutschrift in Höhe von ATS 9.995,17 (bisher: ATS 24.290,--);
für den Monat Oktober 1999 die Zahllast in Höhe von
ATS 453.018,16 (bisher: ATS 380.623,57) und für den Monat
November 1999 in Höhe von ATS 227.529,98 (bisher: ATS 220.046,27)
fest. Die Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung ergab somit für die
Voranmeldungszeiträume Juni eine Nachforderung in Höhe von
ATS 148.098,98; August eine Nachforderung in Höhe von
ATS 283.313,52; September eine Nachforderung in Höhe von
ATS 14.294,83; Oktober eine Nachforderung in Höhe von
ATS 72.394,59 und für November eine Nachforderung in Höhe von
ATS 7.483,71. Aufgrund dieses Sachverhaltes hafteten am Abgabenkonto
der Primärschuldnerin zum 6. Dezember 2001 ATS 2.502.073,-- aus.
Das Finanzamt ersuchte daher den Bw. um Bekanntgabe der Gründe, welche zur
nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben geführt haben. Um
Übermittlung von Unterlagen wie Bilanzen, Saldenlisten, Kontoauszüge,
Kassabücher wurde ersucht. Ebenfalls wurde um Bekanntgabe der Mitteilungen
bzw. der erhaltenen Zahlungseingänge im genannten Zeitraum und deren
Verwendung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Bezug habenden Abgaben
ersucht. Mit Eingabe vom 21. Feber 2002 (Schriftsatz vom 18. Feber 2002)
teilte der Bw. mit, dass primäre Aufgabe des Unternehmens die
Zurverfügungstellung von Personal für die G.S. Firmengruppe und
für die Firma O.GmbH gewesen sei. Die Kernkompetenz sei die
Personalbereitstellung und damit zusammenhängend die Personalverrechnung
gewesen. Der Bw. habe mit Aufnahme seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer sein besonderes Augenmerk auf ein entsprechend
qualifiziertes Personal insbesondere im Bereich Rechnungswesen und
Personalverrechnung gelegt und während seiner gesamten Tätigkeit
darauf geachtet, dass sämtliche Abgabenverbindlichkeiten termingerecht
bezahlt würden. Der Bw. habe ein hochqualifiziertes Rechnungswesenteam als
Mitarbeiter gehabt. Sämtliche Mitarbeiter hätten über eine
qualifizierte Ausbildung und langjährige Erfahrung verfügt. Das
Team sei von Herrn K. geleitet worden und Personalverrechnungsagenden
würden von Frau A. gemanagt. Zur finanziellen Situation des Unternehmens
teilte der Bw. in diesem Schriftsatz mit, dass bis November 1999 ein Guthaben
beim Finanzamt bestanden hätte, erst mit dem Auftreten einer in der Firma
O.GmbH nicht bilanzierten Altverbindlichkeit in Höhe von mehreren Millionen
Schilling und der damit verbundenen Unmöglichkeit Forderungen
gegenüber dieser Firma einzubringen bzw. überhaupt des Ausfalles
dieses Kunden, sei die Liquiditätslinie zusammengebrochen. Der Bw.
wies auf die Schriftsätze vom 24. Oktober 2000 und 18. Juni 2001 sowie
eine mündliche Vorsprache beim Finanzamt Klagenfurt am 12. Juni 2001
und die im vorher anhängigen Finanzstrafverfahren bereits zur Vorlage
gebrachten Unterlagen bzw. Beweisstücke hin. Der Bw. gab in diesem
Verfahren mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 seine berufliche Laufbahn
bekannt und folgende Stellungnahme ab: Im Zuge der Gründung der
G.S.V.AG habe er sich auf Wunsch der Gesellschafter bereit erklärt als
Konsulent die Unternehmensgründung und Startup-Finanzierung vorzubereiten
und durchzuführen. Auf Basis eines Brainstormings habe er sich gemeinsam
mit seinem Steuerberater entschlossen den Personalbereich in eine eigene Firma
auszulagern, da insbesondere das vorhandene Personal auch für andere
Unternehmen zur Verfügung stehen sollte. Er habe von Anfang an für
eine ordentliche rechtliche Ausstattung des Unternehmens gesorgt und als
verantwortlichen Mitarbeiter Herrn K. als Leiter der Buchhaltung und Verrechnung
sowie Frau Sch. für die Fakturierung und die Debitorenbewirtschaftung
bestellt. Beide hätten über jahrelange fundierte Kenntnisse und
Erfahrung im Rechnungswesen verfügt. Er habe im Sinne seiner
Sorgfaltspflicht sehr genau auf die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher
Verpflichtungen geachtet. Er habe stets die vorgelegten
Umsatzsteuervoranmeldungen auf Plausibilität geprüft. Der Leiter des
Rechnungswesens genoss auf Grund seiner Erfahrung und seines Auftretens vollstes
Vertrauen. Er habe keinen Grund gehabt daran zu zweifeln, dass die von ihm im
Zusammenwirken mit seiner Mitarbeiterin erstellten Unterlagen sachlich oder
rechnerisch unrichtig sein könnten. Der Bw. stellt eine vorsätzliche
Nichtentrichtung von Zahllasten bzw. Nichtmeldung derselben in Abrede. Im
November vergangenen Jahres sei er schließlich vom Leiter des
Rechnungswesens auf eine notwendige Korrektur der Voranmeldungen angesprochen
worden, worauf er umgehend eine Revision eingeleitet habe. Dies mit dem
Ergebnis, dass tatsächlich die Voranmeldung für den Monat Juni zu
berichtigen war. Die korrigierte Voranmeldung sei umgehend beim Finanzamt
eingereicht worden. In der Folge sei die Buchungsmitteilung Nr. 7 vom
19. November 1999 eingelangt, woraus ein Zahlungsziel bis zum
27. Dezember 1999 ersichtlich sei
(Buchungsmitteilung Nr. 7). Auf Grund
dieses Sachverhaltes habe der Bw. umgehend eine Liquiditätsplanung
angestellt und Maßnahmen gesetzt um fristgerecht offene
Finanzamtsverbindlichkeiten bedienen zu können. Den Großteil der
Dienstleistungen habe man gegenüber der damaligen Firma O.GmbH erbracht.
Diese sei jedoch nicht in der Lage gewesen ihre Verbindlichkeiten in einem zu
bedienen, weshalb er in der Folge ein Zahlungserleichterungsansuchen an das
Finanzamt gestellt habe. Dieser Antrag auf Stundung und Ratenzahlung vom
16. Dezember 1999 habe auch die bereits fällig gewordene Umsatzsteuer
vom Oktober 1999 mit umfasst. Zu den wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen gab der Bw. an, er sei Unternehmensberater
und seine Wohnanschrift gleichzeitig seine Betriebsanschrift. Sein derzeitiges
Vermögen bestehe aus einem Wohnungseigentum, wie einem 50%igen Anteil an
einer gemeinsam mit der Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung. Er besitze ein
Kraftfahrzeug der Marke Audi A6. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage etwa
ATS 15.000,00. Er sei sorgepflichtig für seine Tochter. Mit
ergänzender Stellungnahme vom 18. Juni 2001 zu einer Vorsprache beim
Finanzamt am 12. Juni 2001 gab der Bw. wie folgt bekannt: Seine
primäre Aufgabe als Finanzkonsulent der Firmengruppe sei darin gelegen die
adäquate Finanzierungsstruktur zur Verfügung zu stellen. Dafür
habe er die Hausbank, die B.AG, gewonnen welche den verbundenen G. S. Firmen
einen Gesamtkreditrahmen in Höhe von ATS 4.000.000,00 eingeräumt
habe (vgl. Kreditvertrag vom 12. Juli 1999). Gleichzeitig habe die Hausbank
der wirtschaftlich verbundenen Firma O. GmbH einen Kredit eingeräumt.
Aus der Sicht der Hausbank habe es sich bankseitig bei diesen Firmen um eine
wirtschaftliche Einheit gehandelt. Das Rechnungswesen für die
gesamte wirtschaftliche Einheit sei verantwortlich von Herrn K. , der über
eine jahrzehntelange Berufserfahrung verfügte, wahrgenommen worden. Dieser
sei von Frau Sch. im Bereich Fakturierung und Debitorenbewirtschaftung und von
Frau A. in der Lohnverrechnung unterstützt worden. Er habe die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen, welche persönlich und pünktlich vorgelegt
wurden auf Plausibilität auf Grundlage vorgelegter Buchhaltungsausdrucke
hin überprüft. Die Prüfungstätigkeit bestand im Wesentlichen
in der Kontrolle der Übereinstimmung von Belegen mit Steuerbelegen welche
automatisch aus dem besagten Programm geliefert worden wären. Der Leiter
des Rechnungswesens habe auf seine Frage, warum in dieser keine Umsätze
ausgewiesen wären, mitgeteilt, dass innerhalb der wirtschaftlichen Einheit
nur eine Kostenweiterverrechnung erfolge. Erst im Zuge der Bilanzerstellung im
Herbst 1999 habe dieser ihm mitgeteilt, dass ihm im Zuge eines Telefonates mit
einer Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei bewusst geworden wäre, dass
es sich bei dieser Weiterverrechnung um umsatzsteuerpflichtige Vorgänge
handle. Daraufhin habe er eine Revision angeordnet und sei am 9. November
1999 eine berichtigte Voranmeldung für Juni 1999 eingereicht worden. Aus
dem Steuerbeleg vom 9. November sei noch ersichtlich, dass bis zu diesem
Zeitpunkt eine Einbuchung der angesprochenen Umsätze durch die Buchhaltung
noch nicht erfolgt sei, da die Beträge handschriftlich korrigiert worden
wären. Daraus sei ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuer Juni 1999 diese Umsätze auf Grund der falschen rechtlichen
Qualifikation durch seine Mitarbeiter des Rechnungswesens nicht als solche
edv-mäßig erfasst wurden und somit einer seiner Prüfungsschritte
ins Leere verlief. Zum Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuer Juni (Mitte
August 1999) habe die Firmengruppe und die Personalbereitstellungs GmbH
über ausreichend Betriebsmittel verfügt. Am 17. August 1999 habe
nämlich der nicht ausgenützte und somit verfügbare
Dipositionsrahmen ATS 2.212.000,-- betragen. Es sei für den Bw. aber
nicht vorhersehbar und auch nicht planbar gewesen, dass bei der Firma O. GmbH
plötzlich Altverbindlichkeiten aus dem Jahre 1997 hervorkamen, welche in
der Bilanz 1997 und 1998 nicht erfasst worden wären. Dadurch sei die
Insolvenz dieses Unternehmens ausgelöst worden und in der Folge der Konkurs
der Primärschuldnerin (siehe Beilage D, Bilanz zum 31.12.1998, eingereicht
beim FA Klagenfurt am 28.10.1999 und Beilage E, berichtigte Bilanz zum
31.12.1998, eingereicht beim FA Klagenfurt am 13.12.1999 durch den steuerlichen
Vertreter). Auf Grund der dargelegten Gesamtsituation sei es ihm trotz
intensiver Sanierungsbemühungen letztendlich nicht mehr möglich
gewesen die Primärschuldnerin vor einem Folgekonkurs zu bewahren. Auch das
beim Finanzamt eingebrachte Stundungs- und Ratengesuch sei in der Folge nicht
mehr erfüllbar gewesen. Als Beilage wurde eine Kopie eines
Kontokorrentkreditvertrages vom 12. Juli 1999 über
ATS 4.000.000,-- (€ 290.691,34) zwischen der Hausbank und der
G.S.Vorteilsp.AG mit dem Vermerk "Vertraulich an die G.S.V.AG." vom
12. Juli 1999 vorgelegt. Als Sicherheit wurde die Globalzession aller
existenten und künftig existent werdenden Forderungen und Verträge im
Rahmen der Geschäftsverbindung gegenüber sämtlichen Kunden
vereinbart. Vereinbart wurde die Abtretung von Forderungen bis auf weiteres auf
stiller Basis, jedoch behielt sich das Bankinstitut das Recht der jederzeitigen
Drittschuldnerverständigung vor.
Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
Juni 1999 vom 9. November 1999 wurde vorgelegt, welche eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 532.288,00 auswies. Die Darstellung
der Ausnützung des Kreditrahmens bei der Hausbank durch die G.S.
Firmengruppe zum 30.6.1999, 15.7.1999, 17.8.1999 und 16.9.1999 wurde
vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13. September 2002 zog das Finanzamt den
Bw. zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt €
105.074,31 heran. Die Abgaben setzten sich aus den Umsatzsteuerzahllasten
für die Monate Juni bis Oktober 1999 in Höhe von
€ 104.331,02 sowie Säumniszuschläge aus dem Jahr 1999
zusammen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Bw.
Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen
sei. In der Berufung vom 30. September 2002 bringt der Bw. vor, er
habe von Anfang an die Organfunktion in Absprache mit den Gesellschaftern nur
für die Erstphase einem Zeitraum von maximal 6 Monaten übernehmen
wollen. Er habe von Beginn an ein qualifiziertes Personal in den Bereichen
Rechnungswesen und Personalverrechnung eingesetzt und diese qualifizierten
Mitarbeiter laufend überwacht und kontrolliert im Sinne eines
sorgfältigen Kaufmannes. Bis November 1999 habe die
Primärschuldnerin ein Guthaben in Höhe von ATS 4.536,00 gehabt.
Die finanzielle Situation sei geordnet gewesen. Erst mit dem Zutagetreten einer
beim Hauptkunden, der Firma O.GmbH, nicht bilanzierten Altverbindlichkeit in
Höhe von mehreren Millionen Schillingen und der damit verbundenen
Unmöglichkeit der Einbringlichkeit der Forderungen bzw. des Ausfalles
dieses Kunden sei die Liquiditätslinie zusammengebrochen. Der Bw. verweist
nochmals auf die Schriftsätze vom 24. Oktober 2000 und 18. Juni
2001 sowie auf die mündliche Vorsprache beim Finanzamt und die vorgelegten
Beweismittel. Bereits mit Schriftsatz vom 12.12.2000 teilte der ehemalige Leiter
des Rechnungswesen der Primärschuldnerin dem Finanzamt schriftlich mit,
dass er sämtliche Voranmeldungen zum jeweiligen Zeitpunkt und den zu diesem
Zeitpunkt feststehenden Bestand nach bestem Wissen erstellt und den dafür
zuständigen Personen mit edv-mäßigen Unterlagen
ordnungsgemäß zur Unterschrift vorgelegt habe. Er habe die These
eines Innenverhältnisses vertreten. Erst bei den intensiven
Beratungsgesprächen mit dem Steuerberater sei klar geworden, dass es sich
um einen normalen Geschäftsfall mit MwSt. handle. Daraufhin wurden die
Fakturen erstellt und bei der nächsten Voranmeldung
berücksichtigt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme wurde
festgestellt, dass die gegenständlichen Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich wären.
Per Stichtag 16. April 2003 haften am Abgabenkonto der
Gesellschaft noch € 180.536,03 unberichtigt aus. Mit
Schriftsatz vom 15. Mai 2003 beantragt der Bw. die Vorlage der Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 13. September 2002. Der Bw. weist darauf
hin, dass er mit 21.12.2002 im Firmenbuch als Geschäftsführer der
Primärschuldnerin gelöscht worden sei, und zum Zeitpunkt des
Ausscheidens der offene Saldo ATS 917.524,00 (€ 66.679,69)
betragen habe. Er werde daher zu Unrecht für nach seinem Ausscheiden
entstandene und fällig gewordene Abgabenrückstände in Haftung
genommen. Aus der gesamten Rahmensituation und den zur Vorlage gebrachten
Schriftstücken gehe eindeutig hervor, dass der Bw. im November insbesondere
im Dezember nicht mehr über das Geschäftskonto frei verfügen habe
können. Er habe somit über keine Liquidität mehr verfügt.
Die Kontoauszüge vom 13., 14. und 15. Dezember 1999 belegen, dass das
Geschäftskonto gesperrt war und sämtliche Schecks die bereits geraume
Zeit vor diesem Zeitpunkt zur Ausstellung kamen rückbelastet worden
wären. Vielmehr habe der Bw. die Lohnabgaben 11/1999 auf Grund einer
privaten Haftung infolge einer an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung an die
Abgabenbehörde noch geleistet. Es liege somit keine Schlechterstellung
sondern vielmehr eine Besserstellung der Finanzbehörde vor. Als Beilagen
wurden 3 Kontoauszüge zur Kto.Nr. 100-187426 vom 13.12.1999, 14.12.1999 und
15.12.1999 beigelegt welche jeweils einen Schuldenstand der
Primärschuldnerin in Höhe von ATS 814.043,00 bis
ATS 850.691,-- aufwiesen. Aus der Buchungsmitteilung Nr. 9 des Finanzamtes
vom 23.12.1999 ist ersichtlich, dass eine Zahlung mit Verrechnungsweisung in
Höhe von ATS 55.920,00 für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag November 1999 erfolgte. Der Rückstand zum
23.12.1999 der Primärschuldnerin betrug ATS 917.524,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§
80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit als die Abgaben
infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen die den von ihnen vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten
entrichtet werden. Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Aus dem beim Finanzamt aufliegenden Insolvenzakt
geht hervor, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
23. November 2001 das Konkursverfahren gegen die Primärschuldnerin
aufgehoben wurde. Nach dem Ergebnis des Verteilungsentwurfes im Konkursverfahren
wurden die Massegläubiger teilweise befriedigt, während auf die
Konkursgläubiger keine Quote mehr entfiel. Am 14.12.2001 wurde die
Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Damit ist im gegenständlichen
Verfahren von der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
auszugehen. Fest steht, dass der Bw. bis 23.12.1999 gegenüber dem
Finanzamt allein zeichnungsberechtigter Vertreter und allein vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. In seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer fertigte er sämtliche beim Finanzamt
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Dabei bestätigte er durch seine
Unterschrift ausdrücklich, dass er die vorstehenden Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Dem
Vorbringen des Bw., er habe ein ausgezeichnetes Team aus dem Bereich
Rechnungswesen, Lohn- und Personalwesen zur Verfügung gestellt bekommen,
ist zu entgegnen, dass ihm gerade in der Anfangsphase des Unternehmensaufbaues
eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Überwachung des Personals
auferlegt ist. Auch die Beauftragung eines Leiters des Rechnungswesens mit der
Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten vermag den Bw. nicht von im Vorhinein zu
exkulpieren, wenn er den zumutbaren Überwachungspflichten nicht ausreichend
nachkommt. Ihm oblag es, die von ihm beauftragten Personen in solchen
Abständen zu überwachen die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben würden (vgl. VwGH vom
25. Oktober 1996, Zl. 93/17/0280; 19. November 1998,
Zl. 98/15/0159 und VwGH vom 22. April 1998, Zl. 98/13/0057). Das
Vorbringen des Bw. er habe für die beste Ausstattung der
Primärschuldnerin im Bereich Rechnungswesen, Lohn- und Personalverrechnung
gesorgt ist somit nicht stichhältig, weil der Bw. darüber Bescheid
wusste, dass Umsatzerlöse nach vereinbarten Entgelten zu erklären sind
und das Umsätze in Höhe von mehreren Millionen Schillingen erlöst
wurden. Für die Kalendermonate Juni, Juli und August 1999 wurde
unter der Position Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen
und den Eigenverbrauch einschließlich Anzahlungen) "0" ("Null") angegeben,
obwohl der Geschäftsführer den Geschäftszweig selbst mit
Überlassung von Arbeitskräften bezeichnete und die
Primärschuldnerin diese Tätigkeit bereits im April 1999 aufgenommen
hat. Schließlich erklärte die Primärschuldnerin, vertreten durch
den Bw. am 18.6.1999 niederschriftlich, dass die Umsatzbesteuerung nach
vereinbarten Entgelten erfolge. Dem Vorbringen des Bw. er habe die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni, Juli, August auf ihre
Plausibilität hin überprüft ist daher zu entgegnen, dass eine
ernsthafte Überprüfung wohl tatsächlich ergeben hätte, dass
Umsätze nicht erklärt wurden. Dem Bw. hätte sohin mit einem Blick
auf die Voranmeldungen (1. Seite) auffallen können und müssen, dass
Umsätze zwar erlöst, jedoch nicht erklärt
würden. Insoweit geht auch das Vorbringen des Bw., es wären am
Abgabenkonto laufend Guthaben vorhanden gewesen völlig ins Leere, zumal
diese Kontostände durch die Einreichung unrichtiger Voranmeldungen
über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verursacht wurden. Zu
den abgabenrechtlichen Pflichten gehört unter anderem die Führung
gesetzmäßiger Aufzeichnungen. Aus den vorhandenen Akten (Insolvenz-,
Umsatzsteuer-, Körperschaftssteuer-, Straf- und Einbringungsakt) ergibt
sich unzweifelhaft, dass die Bücher bzw. die Buchführung formell und
materiell mangelhaft geführt wurden. Der Betriebsprüfer bezeichnete
die Buchhaltung der Primärschuldnerin als chaotisch. Im Bericht vom
25. Feber 2000 hält der Prüfer fest, dass die Ermittlung der
Vorsteuern nicht ordnungsgemäß erfolgte. Vorsteuern sind aufgrund von
Rechnungen geltend gemacht worden, welche nicht an die Primärschuldnerin
gerichtet waren. Diese Feststellungen beziehen sich auf die Zeit der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. und sind als erwiesen anzusehen.
Diese mangelhafte Führung des Rechnungswesens ist dem Bw. zur Last zu
legen. Daraus lässt sich durchaus darauf schließen, dass der Bw. es
verabsäumte entsprechende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
durchzuführen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Buchführungspflichten und Aufzeichnungspflichten kann sich jedenfalls aus
dem Blickwinkel des § 9 Abs. 1 BAO und § 80 Abs. 1 BAO der
Haftungstatbestand ergeben. In solchen Fällen bestimmt sich eben der
Zeitpunkt ab dem zu beurteilen ist, ob die juristische Person die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Die Haftung erstreckt sich somit auf all jene Abgaben, deren Zahlungstermin
(Fälligkeitstag) in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt. Gem. § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des für einen
Kalendermonat zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für
die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Gem.
§ 21 Abs. 3 UStG hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuernachforderungen für die Monate Juni, August, September und
Oktober 1999 waren zu einem Zeitraum fällig, in dem der Bw.
Geschäftsführer war. Somit geht der Einwand, dass der Bw. für
Abgaben herangezogen würde, welche erst nachträglich entstanden sind,
in Leere. Der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene
die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich
danach, wann die Abgaben, bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu
entrichten gewesen wären (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. September
1998, Zl. 98/16/0018). Der Bw. bringt vor, er habe lediglich bis November
über liquide Mittel der Hausbank verfügen können. Durch die
Insolvenz der Firma O.GmbH (des wichtigsten Kunden) sei von der Hausbank eine
Kontensperre über alle Unternehmen der Firmengruppe verfügt worden.
Damit bringt der Bw. zum Ausdruck, dass er spätestens im Dezember über
liquide Mittel nicht mehr verfügen konnte und daher nicht mehr in der Lage
gewesen sei Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Der Bw. erbrachte anhand von
Kontoauszügen des Kontokorrentkontos der Primärschuldnerin vom 13.,14.
und 15.12.1999 den Nachweis darüber, dass er ab Mitte November nicht mehr
über ausreichende Mittel verfügen habe können, weil die Hausbank
das Konto gesperrt hat. Im November 1999 sei durch den überraschenden
Ausfall dieses Hauptkunden, welcher in die Insolvenz schlitterte, die
Liquiditätslinie zusammengebrochen. Zuvor im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Umsatzsteuervorauszahlung für Juni und August 1999 hat die
Primärschuldnerin aber durchaus noch über Mittel (nicht
ausgenützter Kontokorrentrahmen) verfügt, um diese Abgaben bei
entsprechend korrekter Ermittlung zu bezahlen. Der Abgabenausfall der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni und August 1999 ist daher
in jedem Fall dem Bw. anzulasten. Das Vorbringen des Bw. und des Leiters
des gesamten Rechnungswesens, man habe die Theorie eines Innenverhältnisses
zwischen der Primärschuldnerin und der O.GmbH angenommen und nicht gedacht,
dass die Überlassung von Arbeitskräften der Umsatzsteuer unterliege
ist nicht stichhältig, weil dem Bw. als Jurist, Unternehmensberater und
Sanierer von Anfang an klar war bzw. klar sein musste, dass es sich hier im
einzelne, voneinander getrennte Gesellschaften (juristische Personen), somit
verschiedene Unternehmen, gehandelt hat. Schließlich wurde die
Primärschuldnerin gerade zum Zweck der Arbeitskräfteüberlassung
gegründet (vgl. das Gesellschaftsstatut vom 7. April 1999). In diesem
Zusammenhang wäre es Aufgabe des Bw. als Geschäftsführer gewesen,
sich vorab mit dem Leiter des Rechnungswesens über die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung bei fachkundiger dritter Stelle zu
informieren. Es ist grob fahrlässig, wenn jemand die ihm zumutbare Sorgfalt
nicht obwalten lässt und hierdurch einen Abgabenausfall in
beträchtlicher Höhe in einem derart kurzen Zeitraum von sechs Monaten
herbeiführt. Schlüssig nachvollziehbar ist in diesem
Zusammenhang, dass die Hausbank sämtliche Gesellschaften dieser
Firmengruppe für Zwecke der Kreditgestion, Kreditüberwachung bzw.
Überwachung und Bewertung des Kreditausfallsrisikos als wirtschaftlich
verbunden betrachtet hat. Die Heranziehung zur Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse
der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Die
Bezughabenden Abgabenverbindlichkeiten sind
uneinbringlich. Ursächlich dafür waren eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldungen, welche nachweislich trotz erfolgter
Geschäftstätigkeit (Personalbereitststellung) keine Umsätze
auswiesen. Der Bw. unterfertigte diese unrichtigen Erklärungen, ohne diese
jedoch inhaltlich entsprechend zu prüfen. Es wäre ihm nämlich
sofort und leicht aufgefallen, dass im Juni und August 1999 keine Umsätze
("0") erklärt würden. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass
das Unternehmen Umsatzsteuern nicht zu entrichten habe. Insofern ist die Theorie
des Innenverhältnisses der Unternehmen nicht nachvollziehbar, weil die
Primärschuldnerin doch am Beginn ihrer Tätigkeit erklärte, dass
die Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolge. Selbst der Bw. als
Jurist und Unternehmensberater konnte doch nicht davon ausgehen, dass keine
Umsätze vorliegen zwischen verschiedenen voneinander getrennten
Unternehmen. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft handelt
grob fahrlässig, wenn er im Wissen, dass die Gesellschaft hohe
Umsatzerlöse erzielt, diese in den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
erklärt und den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen,
sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch einschließlich Anzahlungen mit
"0" (Null) angibt. Er haftet daher im Sinne Bundesabgabenordnung für die
Umsatzsteuerzahllasten insoweit, als diese infolge Insolvenz der
Pimärschuldnerin uneinbringlich geworden sind. Wenn eine
Gesellschaft über mehrere Monate (Juni bis Oktober 1999) Umsatzerlöse
in Höhe von mehreren Millionen Schillingen erzielt und diese in den
Umsatzsteuervoranmeldungen überhaupt nicht ausweist bzw. teilweise falsche
Umsatzerlöse erklärt, sodass sich Überschüsse anstatt
Vorauszahlungen ergeben, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Geschäftsführer, der die Umsatzsteuervoranmeldungen fertigt,
vor. Die Primärschuldnerin hat bis November über liquide Mittel
(Kontokorrentrahmen) verfügt. Damit hat der Bw. zweifellos den
Abgabenausfall für die Monate Juni und August 1999 zu verantworten, auch
wenn die endgültige Höhe in einem späteren Zeitpunkt im Zuge der
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung erst festgestellt werden konnte. Der Bw.
hat zwar am 10.11.1999 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Juni
1999 eingereicht, nicht jedoch den Zeitraum August 1999 berichtigt, sodass
dieser Zeitraum erst im Zuge des Prüfungsverfahrens überprüft und
die Zahllasten entsprechend richtig festgesetzt werden konnten. Der Bw.
hat im Berufungsverfahren den Nachweis erbracht, dass die Primärschuldnerin
spätestens ab 13.12.1999 über liquide Mittel nicht mehr verfügte.
Es kann daher im Hinblick auf oben angeführte Ausführungen davon
ausgegangen werden, dass er im Oktober 1999 durchaus noch über Mittel
verfügen konnte, um für die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bis einschließlich August 1999 Sorge zu
tragen. Die Haftungssumme setzt sich daher aus der Umsatzsteuer für
Juni 1999 in Höhe von € 49.445,65 (früher:
ATS 680.386,98) und die Umsatzsteuer August 1999 in Höhe von
€ 19.934,05 (früher: ATS 274.298,52), insgesamt
€ 69.379,70, zusammen. Keinesfalls wäre der Bw.
verpflichtet gewesen, aus privaten Mitteln Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin zu entrichten. Die Einkommens- und
Vermögenssituation des Bw. ist nach seinen Angaben unverändert
geblieben. Er ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, welche er im September
1999 käuflich erwarb, nunmehr geschieden und unterhaltspflichtig für
seine Tochter. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die
Motive für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit
und der Einwand, dass der Bw. sich lediglich für 6 Monate als
Geschäftsführer zur Verfügung stellen habe wollen keinen
Haftungsausschließungsgrund darstellen. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-K/03
- Stammnummer
- 14266
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF