…3: Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. Der für…
…Verlustes hingewiesen worden seien. Das Personal der Bw. sei zur Risikoaufklärung des Kunden striktest angewiesen. Eine Unterlassung dieser Aufklärung des Kunden hätte das sofortige Ausscheiden eines Mitarbeiters der Bw. zur Folge. Aus der mit 27. März 1998 durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme von W. W. ergibt sich…
…Gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 stellen u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z…
…einen Teilbetrag der Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 100.000,00 bis zur Erledigung der Berufung von der Einhebung auszusetzen." Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuordnung der Einkünfte aus der Überlassung von Rechten im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung…
…dienen bestimmt ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im…
…gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw…
…gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw…
…gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw…
…gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw…
…gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw…
…19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16…
…gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw…
…19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16…
…19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16…
…19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16…
…19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16…
…19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16…
…sei demnach an eine aktive Leistung in Zusammenhang mit einer Erfolgskomponente gebunden gewesen. Da das Überlassen von Rechten und Know How nicht an einen Erfolg gebunden sei, widerspreche auch diese Bedingung der Anwendung des Artikel 12 des gegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommens. Es werde daher eine ersatzlose Aufhebung…
…nicht gewährt werden, da weder der Verkauf bzw. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Software als Handelsware, noch die Überlassung von Individualsoftware, wenn sie nur auf EDV-Anlagen des Berechtigten genutzt werden darf, eine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberschutz ergeben, darstelle.…
…33 TP 5 GebG dar, da das Bestandobjekt ein Bündel von Rechten ist, das genutzt werden kann (vgl. UFS 30.07.2012, RV/1817-W/05). 2.2. gebührenrechtliche Beurteilung des gegenständlichen Vertrages 2.2.1. Überlassung von Werbeflächen als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5…