…gefunden werden können, kann die Verrechnungspreisermittlung aggregiert erfolgen (Z 6.99 OECD-VPL). Es gelten die Grundsätze der Kapitel I-III OECD-VPL, wobei im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse auf die besonderen Vergleichbarkeitsfaktoren von immateriellen Werten einzugehen ist, zB die Exklusivität, die Verfügbarkeit, Reichweite und Dauer…
…noch nicht abrechenbaren Leistungen von Bedeutung. Keine Bedeutung haben die Herstellungskosten für unkörperliche Wirtschaftsgüter bzw. immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens; für diese darf ein Aktivposten nur im Falle ihres entgeltlichen Erwerbs angesetzt werden (siehe Rz 623 ff). 6.4.2.2 Steuerrecht, Unternehmensrecht 6.4.2…
…2287: Der Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt (VwGH 29.01.1974, 1945/73), also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen…
…ist mit dem Teilwert bzw. im Falle der Fertigstellung innerhalb des letzten Jahres mit den Herstellungskosten in der Eröffnungsbilanz (ins Anlagenverzeichnis) aufzunehmen. Rz 2501: Der Begriff der unkörperlichen Wirtschaftsgüter umfasst sowohl immaterielle Wirtschaftsgüter als auch Finanzanlagen (siehe Rz 624 ff). Zu den Finanzanlagen zählen beispielsweise…
…zum 31. Dezember 2007 ist auf 9 Jahre verteilt abzuschreiben (AfA 2008 bis 2016 jährlich 44.000 Euro). 6.18.1.3 Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften Rz 2582: Rechtslage für Wirtschaftsjahre vor 2016: Bei Sachanlagevermögen, immateriellen Vermögensgegenständen und Finanzanlagen (ausgenommen Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1…
… dt.: Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Verwertung immaterieller Werte) Funktionen ausüben, Vermögenswerte nutzen und Risiken managen; iv.Überprüfung der Übereinstimmung zwischen vertraglichen Bestimmungen und tatsächlichem Verhalten der an der Transaktion beteiligten Unternehmen, insbesondere in Hinblick auf die Kontrolle der spezifischen Risiken und die finanzielle Ausstattung…
…zukünftige, noch nicht absehbare (Geschäfts-)Entwicklungen im Kaufpreis zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Bewertung des immateriellen Werts im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls höchst unsicher ist (Z 6.183 OECD-VPL). Mit den einzelnen Zahlungsformen sind unterschiedliche Risiken für die an der Transaktion beteiligten Konzerngesellschaften verbunden. Daher…
1.3.4.4. Hard-to-value intangibles Rz 154: Die OECD stellt es den Staaten frei, die Regelungen für schwer zu bewertende immaterielle Werte ("hard-to-value intangibles", im Folgenden: HTVI) einzuführen (Z 6.188 OECD-VPL). Österreich folgt der Empfehlung der OECD und…
…ist immer dann der Fall, wenn der Austritt eines KVV-Teilnehmers zu einer identifizierbaren und quantifizierbaren Verminderung des Werts des fortgeführten KVV führt, weil die verbleibenden KVV-Teilnehmer zB bis dahin bestehende Rechte an immateriellen Vermögenswerten, halbfertigen Arbeiten oder Kenntnissen, die im Rahmen des KVV…
…juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art - ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich -, die keine Gelder sind, aber für…
…juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art - ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich -, die keine Gelder sind, aber für…
…1."Chemische Waffen" - chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ); 2."wirtschaftliche Ressourcen" - Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern…
…getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1770 bezeichnet der Begriff 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb…
…1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1509 bezeichnet der Begriff: "Wirtschaftliche Ressourcen:" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber…
…Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen…
…besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von…
…15/0251). 4.2.2.2 Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" Rz 624: Der Begriff der unkörperlichen Wirtschaftsgüter umfasst sowohl immaterielle Wirtschaftsgüter als auch Finanzanlagen. 4.2.2.2.1 Immaterielle Wirtschaftsgüter Rz 625: Als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommen insbesondere in Betracht: Gewerbliche Schutzrechte wie Patente…
…eine untergeordnete Dispositionsfreiheit im Produktionsablauf; die Technologie wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; daher betreibt der Lohnfertiger keine eigene Forschung und Entwicklung und besitzt kein Eigentum an den entsprechenden immateriellen Vermögenswerten; zumindest teilweise werden vom Auftraggeber Material und Rohstoffe beigestellt, daher besteht nur eine sehr…
…Kerngeschäft des multinationalen Konzerns gehören, die nicht die Verwendung einzigartiger und wertvoller, immaterieller Wirtschaftsgüter erfordern oder zur Schaffung dieser führen und bei der keine substantiellen und signifikanten Risiken übernommen bzw. kontrolliert oder durch sie geschaffen werden (Z 7.45 OECD-VPL). Entscheidet sich der Abgabepflichtige…
…werden, zB dadurch, dass dieselben Kosten schon im Verrechnungspreis für Warenlieferungen enthalten sind. Es darf auch keine gesonderte Verrechnung für die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter, für die Überlassung von Know-how sowie für sonstige Leistungen erfolgen, auf die die KVV-Teilnehmer nach dem KVV Anspruch haben.