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Findok · Richtlinien

VPR 2021 Rz 137–139

1.3.4. Immaterielle Werte

geltende FassungRichtlinie2025-0.159.492gilt ab 07.10.2021

Inhaltsverzeichnis der VPR 2021

Wortlaut laut Findok

1.3.4. Immaterielle Werte 1.3.4.1. Definition Rz 137: Der Begriff "immaterielle Werte" im Sinne der Verrechnungspreisvorschriften versteht sich nicht im herkömmlichen rechtlichen, steuerlichen oder bilanziellen Sinn, sondern ist für Zwecke der OECD-VPL eigenständig auszulegen (Z 6.6 OECD-VPL). Demnach handelt es sich dabei um etwas, das weder ein materieller noch ein finanzieller Vermögenswert ist, das zur Verwendung für wirtschaftliche Aktivitäten besessen oder kontrolliert werden kann und dessen Verwendung oder Übertragung von fremden Dritten in vergleichbaren Situationen abgegolten werden würde. Die gesonderte Übertragbarkeit ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines immateriellen Werts (Z 6.8 OECD-VPL). Beispiele für immaterielle Werte sind sowohl gesetzliche Schutzrechte (zB Patente, Marken- oder Musterrechte), als auch gesetzlich nicht geschütztes Spezialwissen über gewerblich-technische Erfahrungen (Know-how), staatliche Zulassungen und Rechte aus Verträgen sowie Goodwill, Kundenlisten oder Vertriebsrechte. Rz 138: Im Bereich von immateriellen Werten können aus Verrechnungspreissicht folgende Transaktionen relevant sein: einerseits die Übertragung von immateriellen Werten oder die Einräumung von Rechten an diesen, andererseits die Verwendung von immateriellen Werten in Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Herstellung von Waren oder mit der Erbringung von Dienstleistungen (Z 6.87 OECD-VPL). Dabei gilt grundsätzlich, dass ein fremdüblicher Verrechnungspreis für jede einzelne Transaktion ermittelt werden muss; sind jedoch die Transaktionen so stark miteinander verflochten, dass keine passenden Vergleichswerte gefunden werden können, kann die Verrechnungspreisermittlung aggregiert erfolgen (Z 6.99 OECD-VPL). Es gelten die Grundsätze der Kapitel I-III OECD-VPL, wobei im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse auf die besonderen Vergleichbarkeitsfaktoren von immateriellen Werten einzugehen ist, zB die Exklusivität, die Verfügbarkeit, Reichweite und Dauer des rechtlichen Schutzes, der geographische Geltungsbereich, die Nutzungsdauer, das Entwicklungsstadium, das Recht auf zukünftige Updates und Erweiterungen sowie der erwartete zukünftige Nutzen (Z 6.117 ff OECD-VPL). Das Auffinden von Vergleichswerten kann sich aber bei immateriellen Werten als besonders schwierig erweisen. Rz 139: Je nach Branche und anderen Umständen kann die Verwertung immaterieller Werte im Einzelfall einen großen oder kleinen Teil der Wertschöpfung des betreffenden Unternehmens ausmachen. Außerdem erfordern nicht alle immateriellen Werte unter allen Umständen eine von der Vergütung für Waren oder Dienstleistungen getrennte Vergütung bzw. führen zu zusätzlichen Erträgen (Z 6.10 OECD-VPL). Daher muss im Einzelfall analysiert werden, welchen relativen Wertbeitrag der betreffende immaterielle Wert im Kontext des Konzerns leistet (zB durch eine Wertschöpfungsanalyse).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.159.492
GZ der Erstfassung
2021-0.586.616
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 140/2021
Stammnummer
80297
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
07.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF