Findok · Richtlinien
AH-4603
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinie2024-0.529.292gilt ab 23.07.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-4603
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen.
(2) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1542 gilt diese Verordnung:
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1."Chemische Waffen" - chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ);
2."wirtschaftliche Ressourcen" - Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
Zu beachten ist,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
3."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" - die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
4."Einfrieren von Geldern" - die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
5."Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Gut haben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wert zuwächse aus Vermögenswerten,
v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1542 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
(2) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/1542 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2A.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1542 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3. Ausnahmen
2A.3.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1542 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.1. nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts- Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
(4) Gemäß Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1542 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
2A.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.3.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
3A. Einfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder
3A.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1542 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
3A.2. Einfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/1542 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3A.3. Ausnahme
3A.3.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.3.1.1. Einfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/1542 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
5. Strafbestimmungen
5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 17 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 2 Abs. 2 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Anhang I VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 8 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 3 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 4 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 2a Abs. 1 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 2a Abs. 2 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- Art. 2 VO 2018/1542, ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.529.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0104-III/11/2018
- Stammnummer
- 75032
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 23.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF