Findok · Richtlinien
AH-2724
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2023-0.268.200gilt ab 19.04.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007.
(2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt diese Verordnung:
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für alle juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1509 bezeichnet der Begriff:
"Wirtschaftliche Ressourcen:" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen - einschließlich Seeschiffen-, verwendet werden können;
In Bezug auf "Wirtschaftliche Ressourcen" ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "Wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen:" die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
"Gelder:" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
a)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
b)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
c)öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
d)Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
e)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
f)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
g)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Einfrieren von Geldern:" die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden.
1.3. Waffenembargo
(1) Gegenüber Nordkorea gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210) zu entnehmen.
(2) Zusätzlich zu der Verpflichtung, eine Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, abzugeben, erklärt die Person, die die genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.
(3) In e-zoll sind in diesem Fall der Dokumentenartencode "N941" ("Embargogenehmigung") oder - falls die Waren nicht erfasst sind - der Dokumentenartencode "Y920" UND "4NAV" ("andere Waren, als jene Maßnahmen die in den dazu verknüpften Fußnoten aufgeführt sind; Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen dazu in der Aus-, Ein- und Durchfuhr") oder der Dokumentenartencode "Y920" UND "4FSB" ("andere Waren, als jene Maßnahmen die in den dazu verknüpften Fußnoten aufgeführt sind; Voranfrage; Bescheid des BMDW mit maßnahmenbefreiender Wirkung") anzuführen.
1.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
1.5. Vorabanmeldepflicht
1.5.1. Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung
(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 besteht für alle Waren, die aus Nordkorea in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Nordkorea verbracht werden, die Verpflichtung, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gilt auch für Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens mit Versandschein T1 oder mit Carnet-TIR durch das Zollgebiet der Union nach Nordkorea verbracht werden (Durchfuhr).
1.5.2. Anmeldepflichtige Person
Zur Anmeldung verpflichtet ist grundsätzlich die Person, die die Zollanmeldung (oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form) übermittelt.
1.5.3. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung
Für die Abgabefristen gilt:
Art 244 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer Vorabanmeldungen,
Art. 105 bis 110 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung.
1.5.4. Inhalt der Vorabanmeldung
(1) Die Vorabanmeldung hat die nach den Vorschriften über die summarische Anmeldung erforderlichen Daten sowie eine Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1509 Einschränkungen unterliegen zu enthalten.
(1) Jene Person, die diese Informationen übermittelt, hat zu erklären,
ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU fallen, oder
unter die vorliegende Verordnung fallen, und
falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, sind die Güter und Technologien anzuführen, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.
(2) Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit einem der nachfolgenden zutreffenden Dokumentenartencodes:
"Y920" für Güter, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/1509 fallen, oder
"N941" ("Embargogenehmigung") oder "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") oder "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") - für Güter, die unter die Verordnung (EU) 2017/1509 fallen, wenn bei der Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus bzw. nach Nordkorea der Ein- oder Ausführer nachweißt, dass dafür eine gültige Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Außerdem ist die Nummer der Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
(3) Wird die gemäß Art. 3a der Verordnung (EU) 2017/1509 erforderliche Erklärung nicht abgegeben, so ist eine Ausfuhr bzw. Einfuhr der Güter nicht zulässig.
(4) Das Fehlen der Erklärung führt zB bei der Ausfuhr dazu, dass die Ausgangszollstelle diese Erklärung einfordert und bis zum Einlangen dieser Erklärung ein Verfügungsverbot verhängt. Es kann daher in Folge dieser Unterlassung zu Schwierigkeiten wie zB die Nichtverladung auf ein vorgesehenes und bereitstehendes Transportmittel bzw. Auflaufen erhöhter Standkosten kommen.
1.5.5. Abgabe der Vorabanmeldung
(1) Die Abgabe von Vorabanmeldungen ist seit dem 1. Jänner 2011 in elektronischer Form für Waren, die aus dem Zollgebiet der EU oder in das Zollgebiet der EU verbracht werden, nach Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen nach UZK und UZK-IA unabhängig vom Bestimmungsland bzw. Herkunftsland verpflichtend.
(2) Die Vorabanmeldung kann beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch die sofortige Abgabe einer Zollanmeldung erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der geforderten Daten, zu beachten.
(3) Für Sendungen aus oder nach Nordkorea sind jedoch die "zusätzlichen Erklärungen" erforderlich.
Normen und Schlagworte
- VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
- AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.268.200
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 20)
- Gültig
- 19.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF