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Findok · Richtlinien

AH-2382

3A. Einfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.152.886gilt ab 01.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Wortlaut laut Findok

33A. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher RessourcenEinfuhr 3.1. Ausfuhrverbot (derzeit frei1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 VO 314/2004 dürfen den im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO 314/2004 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Andere als die im Anhang III*) der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang III der VO 314/2004*) aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3. *)Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 3. März 2014 wurden die Verweise auf "Anhang II" geändert auf "Anhang III". 3.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 7 VO 314/2004 gilt das Verbot nach Abschnitt 3.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Simbabwe muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.152.886
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
8, 9, 10 (geltend: 10)
Gültig
01.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF