Findok · Richtlinien
AH-2676
3A. Einfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.898.930gilt ab 14.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Wortlaut laut Findok
3C3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3C3A.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4a Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 dürfen den im Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3C3A.23.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können,
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
-dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
3C3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gütermit Einfuhrgenehmigung
3C.2.1. Andere als die im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3C.
3C.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3C.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4b der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 und Art. 4da der VO (EU) Nr. 401/2013 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Einfuhr von Gütern an eine angeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "N941" ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine angeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "N941" ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3A.3. Ausnahmen
3A.3.1. Einfuhr an andere als die im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
Normen und Schlagworte
- Art. 4a Abs. 2 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4b VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4da VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Anhang IV VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.898.930
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 10)
- Gültig
- 14.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF