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Findok · Richtlinien

AH-2232

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.720.003gilt ab 18.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2232

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali. (2) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt diese Verordnung -im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, -an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, -für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1770 bezeichnet der Begriff 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, -dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; -dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpfändung dieser Ressourcen; 3."Gelder" - sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf: -Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, -Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, -Schulden und Schuldverschreibungen, -öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, -Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, -Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, -Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und -Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 4."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A. Ausfuhr 2A.1. Allgemeines Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1770 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. 2A.2. Ausfuhrverbot 2A.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.3. (4) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/1770 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2A.2.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Gemäß Art. 3 und Art. 3a der Verordnung (EU) 2017/1770 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.2.3.1. Ausfuhr an andere als im Anhang Ia der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter Güter, die anderen als im Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A. Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Mali-Embargo (AH-2232 intern) enthalten. 2A.2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2A.2.3.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Mali durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.2.3.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.3.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.2.3.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.3. Zolltarif und Codierungen in e-ZollACCS Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-ACCS Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | N941 | Embargogenehmigung | Siehe Abschnitt 2A.2.2. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | Siehe Abschnitt 2A.2.3.4.1. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | Siehe Abschnitt 2A.2.3.3. 3A. Einfuhr 3A.1. Allgemeines Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. 3A.2. Einfuhrverbot 3A.2.1. Einfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Mali-Embargo (AH-2232 intern) enthalten. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2. 3A.2.2. Einfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot 3A.2.3.1. Einfuhr an andere als in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A. 3A.3. Zolltarif und Codierungen in e-ZollACCS Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-ACCS Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | N941 | Embargogenehmigung | Siehe Abschnitt 3A.2.2. 4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. 5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, insbesondere AH-1130 Abschnitt 3.) Anlage 1 Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/international-sanctions DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html ESTLAND https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid IRLAND https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/ GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955 ITALIEN https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/ ZYPERN https://mfa.gov.cy/themes/ LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html UNGARN https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato ΜΑLTA https://smb.gov.mt/ NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions PORTUGAL https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND https://um.fi/pakotteet SCHWEDEN https://www.regeringen.se/sanktioner Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) Rue Joseph II/Jozef II-straat 54 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail-Adresse: relex-sanctions@ec.europa.eu

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Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.720.003
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0089-III/11/2017
Stammnummer
73552
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 5)
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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