Findok · Richtlinien
AH-2232
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 17.11.2025)Richtlinie2024-0.325.210gilt ab 29.04.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-2232
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2024 bis 17.11.2025.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali.
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
Definition
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1770 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen die genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 8Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1770 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.gilt diese Verordnung
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
-im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
2A.2.1. Andere als die im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
-an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
-Güterfür Personen, die anderen als im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personendie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nachinnerhalb und außerhalb des Gebiets der Maßnahme des Union,Abschnitts 2.
Hinweis:- Die Liste der natürlichenfür nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder juristischeneingetragene juristische Personen, Organisationen oderund Einrichtungen ist ausschließlich ininnerhalb und außerhalb des Gebiets der internen Arbeitsrichtlinie Mali-Embargo (Union,AH-2232 intern) enthalten.
2A.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Abschnitt 2A.1. angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(-2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischenfür juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werdenin Bezug auf Geschäfte, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.Abschnitts 2B.2. und 2B.3.
Definition
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1770 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
(2) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/1770 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 oder Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B1.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Begriffsbestimmung
GemäßIm Art. 3 undSinne der Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Ausfuhrverbot nach bezeichnet der BegriffAbschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
2B.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3A.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Mali-Embargo (AH-2232 intern) enthalten.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
Definition
1."Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß": Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1770 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können,
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen die genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Andere als die im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 oder Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
3A.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung
(-1) Gemäßdass es Art. 3 unddabei unerheblich Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Einfuhrverbot nachist, ob es sich um Abschnitt 3A.1.körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Abschnitt 3A.2.1. angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3B. Einfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
3B.1. Einfuhrverbot
(1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.
Definition
"Einfrieren von Geldern": Die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
(-2) Gemäßdass die Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischenDefinition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbarden Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch mittelbar Gelderdurch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder zugutekommenan die entsprechend gelisteten Personen.
(3)2. Wenn"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die umfassten natürlichen oder juristischen PersonenVerhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form des Erwerbs von Geldern, OrganisationenWaren oder Einrichtungen betroffen werdenDienstleistungen, einschließlich, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelderaber nicht ausschließlich, des Verkaufs, außer jenen desder Vermietung oder Abschnitts 3B.2.der Verpfändung dieser Ressourcen;
3."Gelder" - sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1770 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, einschließlich von - aber nicht darauf beschränkt sindauf:
-Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
-EinlagenGuthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
-Schulden und Schuldverschreibungen,
-öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
-Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
-Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
-Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
-Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
-4.Schmuck"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, Uhrendes Transfers, der Veränderungen und andere Wertsachender Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1770 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren.
3B2A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GelderAusfuhrverbot
2A.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.3.
(4) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/1770 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2A.2.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern
(1) Gemäß Art. 3 und Art. 3a der Verordnung (EU) 2017/1770 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
3B2A.2.12.3.1. AndereAusfuhr an andere als die im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen Güter
Güter, die anderen als im Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Mali-Embargo (AH-2232 intern) enthalten.
2A.2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2A.2.3.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Mali durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.2.3.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.3.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.2.3.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.3. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
|
Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
|
Embargogenehmigung
|
Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
|
Siehe Abschnitt 2A.2.3.4.1.
|
Y921
|
Von dem Verbot ausgenommene Waren
|
Siehe Abschnitt 2A.2.3.3.
3A. Einfuhr
3A.1. Allgemeines
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren.
3A.2. Einfuhrverbot
3A.2.1. Einfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 dürfen den im Anhang Ia der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Mali-Embargo (AH-2232 intern) enthalten.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2.
3A.2.2. Einfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder genehmigt werden.
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot
3A.2.3.1. Einfuhr an andere als in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang IIa der Verordnung (EU) 2017/1770 oder Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B3A.
3B3A.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit EinfuhrgenehmigungZolltarif und Codierungen in e-Zoll
GemäßFür Art. 3, Art. 4 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1770 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
3B.4. Voranfrage
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
|
N941
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Embargogenehmigung
|
Siehe Abschnitt 3A.2.2.
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
44A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder
Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 22A.
5. Strafbestimmungen
5.1. Geltungsumfang der VerordnungAußenwirtschaftsgesetz
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
5.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, insbesondere AH-1130 Abschnitt 3.)
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, insbesondere AH-1130 Abschnitt 3.
Anlage 1
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische KommissionInternetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101EU-sanctions
TSCHECHISCHE REPUBLIKTSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.czhttps:/mezinarodni/fau.gov.cz/en/international-sankce.htmlsanctions
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/ThemenArtikel/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.htmlembargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://www.vm.eevm.ee/estsanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/kat_622/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/homeour-role-policies/index.aspx?id =28519ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/Portales/enPoliticaExterior/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://www.mvep.hrmvep.gov.hr/sankcijevanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_esterapolitica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://www.mfa.gov.cymfa.gov.cy/mfathemes/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://www.kormany.hukormany.hu/downloadkulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdfensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignaffairs.gov.mtsmb.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
PORTUGAL
https://www.portugal.gov.ptwww.gov.pl/ptweb/ministeriosdiplomacy/mne/querointernational-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspxsanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://formin.finland.fium.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.ukwww.regeringen.se/sanctions-embargoes-and-restrictionssanktioner
Anschrift für NotifikationenMitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische InstrumenteGeneraldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (FPIGD FISMA)
Büro EEAS 07Rue Joseph II/99Jozef II-straat 54
B-1049 Brüssel, BelgienBruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail-Adresse: relex-sanctions@ec.europa.eu
Normen und Schlagworte
- Art. 15 VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Anhang Ia VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Art. 8 VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Art. 3 VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Art. 3a VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Art. 4 VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Art. 6 VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
- Art. 2 VO 2017/1770, ABl. Nr. L 251 vom 28.09.2017 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.325.210
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0089-III/11/2017
- Stammnummer
- 73552
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 5)
- Gültig
- 29.04.2024 bis 17.11.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF