…Zollkodex der Union (im Folgenden ''Zollkodex''), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden. Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex…
…solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt…
Artikel 113 Zwangsvollstreckung Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Artikel 85 Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten. (2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau…
Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 201 Geltungsbereich und Wirkung (1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union…
Artikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
Artikel 199 Aufgabe Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Artikel 2 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 Anwendung finden, in Bezug auf die Zollanmeldung, den Nachweis des zollrechtlichen Status, die…
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld Artikel 83 Verbote und Beschränkungen (1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen. (2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch a)das vorschriftswidrige Verbringen…
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 158 Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren (1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich…
Artikel 264 Risikoanalyse Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse…
Artikel 57 Zolltarifliche Einreihung von Waren (1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden. (2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung…
Titel VII Besondere Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 210 Geltungsbereich Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden: a)Versand - umfasst den externen und den internen Versand, b)Lagerung - umfasst das Zolllager und Freizonen, c)Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die…
Artikel 150 Wahl eines Zollverfahrens Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
Kapitel 3 Zollwert der Waren Artikel 69 Geltungsbereich Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 70 und 74 ermittelt.
Abschnitt 3 Freizonen Artikel 243 Bestimmung einer Freizone (1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden…
Artikel 120 Billigkeit (1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht…
Kapitel 3 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung Artikel 101 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den…
Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld Abschnitt 1 Einfuhrzollschuld Artikel 77 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der folgenden Zollverfahren: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr…
Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.