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AH-41203. Veredelungsverkehr
geltende FassungRichtlinien01.11.2010

…nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis als Nachweis dafür vorzulegen, dass der Veredelungsvorgang tatsächlich in dem in der vorherigen Bewilligung angegebenen Drittland stattgefunden hat. 3.3.2. Nur zollrechtlicher Passiver Veredelungsverkehr mit Textil-Quotenwaren Wurde die vorübergehende Ausfuhr nach Abschnitt 3.2.2. durchgeführt, muss bei der Wiedereinfuhr die…

ZT-25054. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr
geltende FassungRichtlinien28.01.2021

4. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr Wird eine Ware aus dem passiven Veredelungsverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht und dabei die Anwendung eines Kontingentzollsatzes beantragt, so ist im Kontingentantrag der gesamte Zollwert laut Art. 69 bis 76 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013…

ZK-07703.2. Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Wiederausfuhr einer in einem aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Ware, die in einem Drittland eine Präferenzbehandlung erfahren soll (Art. 78 UZK)
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

3.2. Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Wiederausfuhr einer in einem aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Ware, die in einem Drittland eine Präferenzbehandlung erfahren soll (Art. 78 UZK) Art. 78 UZK normiert besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren: Abs. 1)Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen…

UZKArtikel 241 Veredelung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 241 Veredelung (1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen. (2) Die in Absatz 1 genannten Waren…

ZK-25603.3. Überführung in eine Anschlussveredelung
geltende FassungRichtlinien07.11.2022

3.3. Überführung in eine Anschlussveredelung Die Überführung in eine Anschlussveredelung zwischen zwei Inhabern einer Bewilligung erfolgt im Rahmen der Beförderungsbestimmungen ohne Zollformalitäten. Die Beförderung ist in den Aufzeichnungen (Abschnitt 2.5.3.) zu erfassen bzw. siehe Standardinformationsaustausch (Abschnitt 2.7.). 3.4. Vorzeitige Ausfuhr…

ZK-25902. Bewilligung
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2. Bewilligung 2.1. Wesen und Grundsätze der pV | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 5, Art. 211, Art. 259 | Art. 240 | - | - In der pV können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet…

UZKAbschnitt 3 Passive Veredelung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 3 Passive Veredelung Artikel 259 Geltungsbereich (1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien…

UZK-DAKapitel 5 Veredelung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 5 Veredelung Artikel 240 Bewilligung (Artikel 211 des Zollkodex) (1) In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass a)die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden oder b)dass die Voraussetzungen für die…

ZK-25902.2. Wirtschaftlicher Nutzen des Zollverfahrens
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

2.2. Wirtschaftlicher Nutzen des Zollverfahrens Die pV ist ein Verfahren, dass eine Zollbegünstigung ermöglicht, wenn Unionswaren in einem Drittland be- oder verarbeitet werden und anschließend das daraus hergestellte Produkt, das Veredelungserzeugnis, wieder in die EU eingeführt wird, wobei der Anteil an Unionswaren in den…

ZK-25602. Bewilligung
geltende FassungRichtlinien07.10.2024

2. Bewilligung 2.1. Wesen und Grundsätze der aV | UZK | UZK-DA | UZK-IA | Art. 5; Art. 211, Art. 256 | Art. 240 | - In der aV können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen…

VB-03020. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut anzuwendenden Beschränkungen sind 1.das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002; 2.die Verordnung über forstliches Vermehrungsgut (Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002), BGBl. II Nr. 480/2002…

ZK-25602.5.4. Übertragung von Rechten und Pflichten
geltende FassungRichtlinien28.05.2021

2.5.4. Übertragung von Rechten und Pflichten | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 218 | - | Art. 266 | - Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der aV können ganz oder teilweise auf eine andere Person…

UZK-DAArtikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren…

UZKKapitel 5 Veredelung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 5 Veredelung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 255 Ausbeute Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits…

ZK-25604.4. Überführung in ein anschließendes Zollverfahren
geltende FassungRichtlinien28.05.2021

4.4. Überführung in ein anschließendes Zollverfahren Werden die in die aV übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse zur Erledigung des Verfahrens in ein besonderes Zollverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren der Vermerk "AV" (Code "10200" unter zusätzliche Information) bzw…

UZKArtikel 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren
geltende FassungRichtlinien01.01.2020

Artikel 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren (1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus - in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten - Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass a)diese Waren in einem Land…

AH-41201. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinien01.11.2010

01. EinführungRechtsgrundlagen 0.1. Art der Maßnahme Die Verordnung schafft einen wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in bestimmten Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. 0.2. Änderungsübersicht Mit Dezember 2007 wurde die Arbeitsrichtlinie neu gestaltet. 0…

ZK-25905.2. Umsatzsteuerrechtliche pV
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

5.2. Umsatzsteuerrechtliche pV Die so genannte umsatzsteuerrechtliche pV (UPV) ist zollrechtlich gesehen keine pV, sondern ein herkömmliches Ausfuhrverfahren, an das letztlich die Überlassung von im Drittland veredelten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr anknüpft. Sie findet im Regelfall dann Anwendung, wenn auf den Veredelungserzeugnissen keine…

ZK-25607.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses
geltende FassungRichtlinien07.11.2022

7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses [Grafik]   * Gemäß Art. 76 Abs. 2 UZK-DA findet Art. 86 Abs. 3 des UZK verpflichtend ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aV übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum…

VB-02402. Einfuhr aus Drittstaaten
geltende FassungRichtlinien01.12.2024

…Abs. 1); b)im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs einer oder mehreren der folgenden üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 220 UZK unterzogen werden und dabei wie folgt aufbereitet werden (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 2): Verpackung oder Änderung der Verpackung oder Anbringung…