Findok · Richtlinien
MO-8501
2. Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016
Inhaltsverzeichnis der MO-8501
Wortlaut laut Findok
2. Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist
(1) Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind
im TARIC
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=de&redirectionDate=20101012
mit der Maßnahme "LPS" gekennzeichnet.
(2) Eine Auflistung aller lizenzpflichtigen Erzeugnisse ist ersichtlich auf der Homepage des BMF
https://www.bmf.gv.at/zoll/e-zoll/technische-informationen.html#Data_Center_Zoll /Codelisten/LIZENZ_FREI
Hinweis:
Leere Felder in dieser Matrix bedeuten, dass keine Lizenzpflicht vorliegt!
2.1. Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
a)in Abschnitt 14.1. aufgeführte Erzeugnisse, wenn sie im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit im genannten Abschnitt nicht anders geregelt;
b)Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die unter Zollkontingente (Lizenzkontingente) fallen;
c)Erzeugnisse, für die in Abschnitt 14.1. auf diese Bestimmung verwiesen wird, wenn sie im Rahmen von Windhund-Zollkontingenten, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
d)Erzeugnisse gemäß Abschnitt 14.1., wenn sie im Rahmen einer Präferenzregelung, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
e)Erzeugnisse, für die im Rahmen der passiven Veredelung eine Ausfuhrlizenz verwendet wird und die anschließend als Erzeugnisse der Warenpositionen 1006 20, 1006 30, 1006 4000 (Reis) oder 1701 (Zucker) wieder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
f)Erzeugnisse, für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und Portugal, soweit eine Zollermäßigung vorgesehen ist.
2.2. Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
a)in Abschnitt 14.2. aufgeführte Erzeugnisse,
b)Erzeugnisse der Union, für die eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von der Union oder von einem Drittland verwaltet wird;
c)die folgenden Erzeugnisse der Union gemäß Abschnitt 14.2. die zur Ausfuhr bestimmt sind:
i)im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse;
ii)im passiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, bei denen es sich um Grunderzeugnisse gemäß Abschnitt 14.3. handelt;
iii)Erzeugnisse, für die die Erstattung oder der Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags noch aussteht.
Normen und Schlagworte
- Art. 184 Abs. 2 Buchstabe b bzw. c VO 1308/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671
- Art. 184 Abs. 2 Buchstabe a VO 1308/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671
- Art. 185 VO 1308/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671
- Anhang III VO 510/2014, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0006-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0003-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72242
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 06.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF