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Findok · Richtlinien

AH-4120

3. Veredelungsverkehr

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0031-IV/8/2013gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-4120

Wortlaut laut Findok

3. Veredelungsverkehr 3.1. Voraussetzung vorherige Bewilligung (1) Für die Inanspruchnahme des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse ist eine vorherige Bewilligung erforderlich. (2) Die Maßnahme gilt für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die das Ergebnis von Veredelungsverkehren in einem Drittland sind, sofern eine Regelung über die Einfuhrbeschränkung oder Überwachung von aus dem betreffenden Drittland eingeführten Textil- und Bekleidungserzeugnissen besteht und sofern für diese aus einem Veredelungsverkehr in dem betreffenden Drittland hervorgegangenen Erzeugnisse besondere Maßnahmen gelten. Der wirtschaftliche passive Veredelungsverkehr ist kein Zollverfahren, sondern ein Verfahren zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Sondermengen von Veredelungserzeugnissen, die auf die normalen Gemeinschaftshöchstmengen für die Einfuhr im so genannten "Vollgeschäft" nicht angerechnet werden. (3) Erteilung und Fristverlängerungen der vorherigen Bewilligung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vorbehalten, da kein Zollverfahren vorliegt. 3.2. Vorübergehende Ausfuhr 3.2.1. Normalverfahren Für die vorübergehende Ausfuhr ist eine gültige vorherige Bewilligung vorzulegen. In der Zollanmeldung muss der Anmelder erklären, dass für die Waren und das Verfahren eine gültige vorherige Bewilligung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L079 ("Textilwaren: Einfuhrgenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 3.2.2. Nur zollrechtlicher Passiver Veredelungsverkehr mit Textil-Quotenwaren Wird eine gültige Bewilligung eines zollrechtlich passiven Veredelungsverkehrs vorgelegt (Maßnahmen zur Nämlichkeitsfesthaltung wurden daher getroffen) und erfolgt keine Änderung des Ursprungs und der Textilkategorie der Waren im Zuge der Veredelung, dürfen Waren bei der vorübergehenden Ausfuhr auf der zugrunde liegenden und gültigen außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung wieder angeschrieben werden. 3.3. Wiedereinfuhr 3.3.1. Normalverfahren Für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft ist vom Anmelder den zuständigen Behörden - unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsregelungen über den Handel mit dem betreffenden Drittland - die vorherige Bewilligung vorzulegen. In der Zollanmeldung muss der Anmelder erklären, dass für die Waren und das Verfahren eine gültige vorherige Bewilligung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L079 ("Textilwaren: Einfuhrgenehmigung") C019 zu verwenden. Für die Wiedereinfuhr ist nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie AH-5110 auch ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis als Nachweis dafür vorzulegen, dass der Veredelungsvorgang tatsächlich in dem in der vorherigen Bewilligung angegebenen Drittland stattgefunden hat. 3.3.2. Nur zollrechtlicher Passiver Veredelungsverkehr mit Textil-Quotenwaren Wurde die vorübergehende Ausfuhr nach Abschnitt 3.2.2. durchgeführt, muss bei der Wiedereinfuhr die wiederangeschriebene Einfuhrgenehmigung zeitlich und mengenmäßig gültig sein, andernfalls ist die Wiedereinfuhr der Waren weder bei noch offenen Mengen der Einfuhrgenehmigung auf noch bei aufrechter Gültigkeit der Bewilligung des zollrechtlich passiven Veredelungsverkehrs verboten. Ist die zwingende Voraussetzung "keine Änderung der Textilkategorie der Waren" nicht eingehalten, ist für die Wiedereinfuhr der genannten Erzeugnisse eine gültige Einfuhrgenehmigung vorzulegen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L079 ("Textilwaren: Einfuhrgenehmigung") zu verwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0031-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0106-IV/8/2007
Stammnummer
31917
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF