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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 2312. Februar 20212024, ABl. Nr. L 63 vom 23.02.2021 S. 3862024/250 Codes 1.EinführungEinleitung Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestütztenelektronischen Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sindverwendenden Codes. 2.Codes 11 01 000 000 Art der Anmeldung | Code | Beschreibung | DatensatzDatensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Anhang B Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | C | Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren | D3 | CGM | Warenmanifest zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren | E2 | CGMF | Warenmanifest zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden | E2 | CO | Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen. Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zumit den Datenanforderungen in Anhang B Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen. Für Unionswaren im Rahmen des WarenverkehrsHandels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denenfür die die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) oder derdie Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG262 des Rates (2) anwendbar sindgilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des WarenverkehrsHandels zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zumit den Datenanforderungen in Anhang B Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. | B3, B4, H1, H5, I1 | EX | Im Rahmen des WarenverkehrsFür den Handel mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union. Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zumit den Datenanforderungen inAnhang B Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Für Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 269 Absatz 3 des Zollkodex | B1, B2, C1 | IM | Im Rahmen des WarenverkehrsFür den Handel mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union. Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6, H7 und I1 der Tabelle zumit den Datenanforderungen in Anhang B Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. UmZur Überführung von Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.im Rahmen des Handels zwischen Mitgliedstaaten | H1, H2, H3, H4, H5, H6, H7, I1 | T | Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 dieser Verordnung übergeführt werden sollen | D1, D2, D3 | T1 | Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden | D1, D2, D3 | T2 | Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet | D1, D2, D3 | T2F | Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. | D1, D2, D3 | T2L | Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren | E1, E2 | T2LF | Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerliche(n ) Sondergebiete(n) versandt werden. | E1, E2 | T2LSM | Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 | E1 | T2SM | Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. | D1, D2 | TD | Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden. | D3 | TIR | Waren, die in das TIR-Verfahren mit Carnet TIR (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden | D1, D2 | X | Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, deren Ausfuhr abgeschlossen und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Rahmen der Anwendung des Zusammenhang mit Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nicht in ein Versandverfahren übergeführt werdenwurden | D3 ((1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1). ((2) Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG262 des Rates vom 1619. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und2019 zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWGFestlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. Nr. L 958 vom 14.01.200927.2.2020, S. 124). 11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung Afür eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex) | Code | Beschreibung | A | für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex) | B | für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex) | C | für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex) | D | für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex | E | für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex | F | für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex | R | rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 | X | für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen der unter B und E fallenden vereinfachten Verfahren | Ja | für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen der unter C und F fallenden vereinfachten Verfahren | Z | für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art gemäß dem Verfahren nach Artikel 182 des Zollkodex | U | für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen der unter C und F fallenden vereinfachten Verfahren | V | für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren nach Artikel 182 des Zollkodex Bfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex) Cfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex) Dfür die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex Efür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 Des Zollkodex Ffür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex RRückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337 Xfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens Yfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens Zfür eine ergänzende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex Ufür eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens Vfür eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex) 11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände Die Folgende nachstehenden Codes sind zu verwenden | CodesCode | Beschreibung | A20 | Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen | F10 | See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger | F11 | See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements | F12 | See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement | F13 | See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Namenskonnossement | F14 | See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Hauskonnossement | F15 | See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger | F16 | See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Eerforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist) | F20 | Luftfracht (allgemein) - vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz | F21 | Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter MAWB (Master air waybill) | F22 | Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und inim Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereicht wird | F23 | Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz | F24 | Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz | F25 | Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB | F26 | Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB | F27 | Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz | F28 | Luftfracht (allgemein) - vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz - DirektDirect AWB | F29 | Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz - DirektDirect AWB | F30 | Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz | F31 | Expressgutsendungen per Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft vom Expressbeförderer eingereichter vollständiger Datensatz | F32 | Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - vor dem VerladenMindestdatensatz, der im in Bezug auf Zusammenhang mit Situationen gemäßim Sinne von Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 einzureichendervor Mindestdatensatz dem Verladen einzureichen ist | F33 | Expressgutsendung per Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | F34 | Summarische Eingangsanmeldung - auf der Straße beförderte Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz | F40 | Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr | F41 | Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im SchienenverkehrEisenbahnverkehr | F42 | Postsendungen - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief | F43 | Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz | F44 | Postsendung - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters | F45 | Postsendung - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement | F50 | Straßenverkehr | F51 | Eisenbahnverkehr | G4 | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | G5 | Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung 11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 0 | Nein (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die erstmals in das Zollgebiet der Union verbracht werden) | 1 | Ja (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die nach der Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden) 11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendungen Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 0 | Nein (summarische Eingangsanmeldung für vollständige Sammelsendung) | 1 | Ja (summarische Eingangsanmeldung für geteilte Sammelsendung) 11 07 000 000 Sicherheit Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | Erläuterung | 0 | Nein | Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden | 1 | ENS | Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden | 2 | EXS | Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden | 3 | ENS und EXS | Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden 11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 0 | Nein (Waren werden nicht mit einem reduzierten Datensatz angemeldet) | 1 | Ja (Waren werden mit einem reduzierten Datensatz angemeldet) 11 09 000 000 Verfahren In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als ,vorangegangenes Verfahren' gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde. Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151:; dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151). Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet. Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (ersterErster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang =: Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang =: Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind. Liste der Verfahren mit Codes Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden. 00Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a). 01Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des WarenverkehrsHandels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denenfür die die Vorschriften derRichtlinie 2006/112/EG Richtlinie 2006/112/EG oder derdie Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sindRichtlinie (EU) 2020/262 gilt, und solchen Teilen diesesdes genannten Gebiets, in denenfür die diese VorschriftenRichtlinien nicht gelten, sowiebeziehungsweise im Rahmen des WarenverkehrsHandels zwischen den Teilen diesesdes genannten Gebiets, in denenfür die diese VorschriftenRichtlinien nicht anwendbar sindgelten. Beispiel: Beispiel: Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden. 07Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden. Erläuterung: Erläuterung: Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden. Beispiele: Beispiele: Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden. Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, und die Mehrwertsteuer wurde nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert. Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert. 10Endgültige Ausfuhr Beispiel: Beispiel: Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EGRichtlinie (EU) 2020/262 nicht gilt. 11Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung. Erläuterung: Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex Beispiel: Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden. 21Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen. Beispiel: Beispiel: Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen dergemäß Artikel 259 Artikel 259 bis 262 des Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates 1)) fällt nicht unter diesen Code. 22Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken. Unter diesen Code fallen folgende Situationen: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (3))) Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, bei der keine Zollabgaben bei der Wiedereinfuhr erhoben werden. (3) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1). (3) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1). 23Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand Beispiel: Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw. 31Wiederausfuhr Erläuterung: Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren. Beispiel: Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden. 40Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat. Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des WarenverkehrsHandels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex Beispiele: Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden. Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 42Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung. Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des WarenverkehrsHandels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denenfür die die Vorschriften derRichtlinie 2006/112/EG Richtlinie 2006/112/EG und derdie Richtlinie 2008/118/EGRichtlinie (EU) 2020/262 nicht anwendbar sindgelten, und solchen Teilen diesesdes genannten Gebiets, in denenfür die diese VorschriftenRichtlinien gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, und gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung. Erläuterung: Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der GegenständeWaren in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EGArtikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangtenvorgeschriebenen Angaben sind in D.E .13 16 034 000 ,Umsatzsteuer-(Identifikationsnummer' aufzuführen für Steuerzwecke****) zu machen. Beispiele: Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet. Beispiele:Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet. Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichenzollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 1716 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG262 veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr. 43Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Beispiel: Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten. 44Endverwendung Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Beispiel: Beispiel: Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug. Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 45Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. Erläuterung: Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mmehrwertsteuer- als auch Verbrauchsteuern zu entrichtenverbrauchsteuerpflichtig sind, für die aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird. Beispiele: Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden. Beispiele: Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden. Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EGArtikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EGArtikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat. 46Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen. Erläuterung: Erläuterung: Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex Beispiel: Beispiel: Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung. 48Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren. Erläuterung: Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex 51Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung. Erläuterung: Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.Artikel 256 des Zollkodex 53Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung. Erläuterung: Erläuterung: Überführung von für die WiedereinfuhrWiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung. Die Waren können gemäß Artikel 250 des Zollkodex unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden. Beispiel: Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken. 54Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a). Erläuterung: Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr. Beispiel: Beispiel : Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154). 61Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren. Erläuterung: Erläuterung: Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden. 63Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung. Erläuterung: Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder VerbringungBeförderung der GegenständeWaren in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EGArtikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangtenvorgeschriebenen Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 Umsatzsteuer-(Identifikationsnummer für Steuerzwecke****) zu machen. Beispiele: Beispiele: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Ausfuhr, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird. Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 1716 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr(EU) 2020/262 veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr. 68Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. Erläuterung: Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird. Beispiel: Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden. 71Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. 76Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex. Beispiel: Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vorbei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtes m entbeintesm Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] ((ABl. L 329 vom 25.11.2006,ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7 S. 7)) Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex). Gemäß Artikel 118 Asatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden. Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex). Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden. 77Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle (im RahmenSinne von Zollkontrollen (gemäßArtikel 5 Artikel 5 Nummern 27 und 3 des ZollkodexNummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen. Beispiel: Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollenunter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/20063 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).) 78Überführung von Waren in eine Freizone. (a) 95Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden. Erläuterung: Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländernzu verwenden, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denendem weder MehrwertsteuerMehrwert- noch Verbrauchsteuern entrichtet wird, zu verwendenwurden. Beispiel: Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Diedie Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt. 96Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist. Erläuterung: Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländernzu verwenden, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denendem entweder die Mehrwertsteuer oder die VerbrauchsteuerVerbrauchsteuern entrichtet wurden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwendenist. Beispiel: Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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