Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.4. Bewilligungsvoraussetzungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
2.4. Bewilligungsvoraussetzungen
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 211 Abs. 3 bis 6
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Art. 166
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Art. 259
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2.4.1. Ansässigkeit
Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die im Zollgebiet der Union ansässig sind.
2.4.2. Persönliche Gewähr
Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge die erforderliche Gewähr bieten.
Orientierungspunkte, nicht jedoch zwingende Voraussetzung für die persönliche Zuverlässigkeit, sind die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie die ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung und regelmäßige Abschlüsse. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist hinsichtlich der Erfahrungen auf die Organe, Vertreter und die konkret Handelnden abzustellen.
Maßgeblich bei der Beurteilung dieser Voraussetzung sind die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Auf die Erfahrungen aus anderen Zollverfahren, insbesondere bereits erteilter AEO-Bewilligungen kann zurückgegriffen werden.
2.4.2.1. Vorteil Inhaber einer AEOC Bewilligung
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die die pV betrifft, bei der Bewilligungserteilung Rechnung getragen worden ist.
Das bedeutet, dass einem Beteiligten, der den AEOC-Status innehat unterstellt wird, dass er die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr insbesondere durch Erfüllung der Kriterien des Art. 39 Buchstabe a UZK iVm Art. 24 UZK-IA bietet.
2.4.3. Sicherheitsleistung
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 242
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Der Antragsteller hat für ein Verfahren zur pV EX/IM grundsätzlich keine Sicherheit zu leisten, da die Waren Unionswaren sind und damit keine Zollschulden beim Export entstehen.
Folgende Verfahrenskonstellationen sind jedoch zwingend von der Leistung einer Sicherheit gemäß Art. 89 ff UZK abhängig.
Vorzeitige Einfuhr IM/EX, Sicherheitsleistung in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht bzw. nicht fristgerecht in die pV übergeführt würden
Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr
ergänzenden Veredelungsvorgängen nach aktiver Veredelung (fortgesetzter Veredelungsverkehr)
Auf die Arbeitsrichtlinie zur Zollschuld und Sicherheitsleistung ZK-0770 wird verwiesen.
Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung sowie über die Abstandnahme von deren Einhebung ist in der Bewilligung abzusprechen.
Anzugeben ist, ob für die betreffende Bewilligung eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
Wird Sicherheit geleistet ist in der Bewilligung anzugeben
Sicherheitsleistung: Ja (Tick Box auswählen) /Nein
Höhe der Sicherheitsleistung
(Bei Gesamtsicherheit, der dem beantragten Verfahren zugewiesene Teil des Referenzbetrags)
die Sicherheitsreferenznummer
bei Gesamtsicherheit GRN
bei Einzelsicherheit die Geschäftsfallnummer der Annahme in der Abgabensicherung Zoll
Land und Zollstelle der Sicherheitsleistung
Hinweis:
Dies gilt auch dann, wenn keine gesetzliche Befreiung von der Sicherheitsleistung vorliegt, sondern die Zollbehörden aufgrund der Umstände des Einzelfalles (AEOC-Status, oder Erfüllung der in Art. 95 Abs. 1 Buchstabe b UZK iVm Art. 84 UZK-DA genannten Kriterien) die Höhe der Sicherheitsleistung auf 50, 30 oder 0% des Referenzbetrages verringern. Ein "Nein" im Dropdown Menü der CDA-Bewilligung ist daher nur im Falle einer gesetzlichen Befreiung von der Sicherheitsleistung, bzw. eines Verzichts der Zollbehörde auf eine Sicherheitsleistung zulässig.
Bei einem einmaligen Geschäftsvorgang (dh. wenn keine weiteren Geschäftsvorgänge durchgeführt werden) ist für die Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens bei einer Zollanmeldung eine Einzelsicherheit zu leisten. In diesem Fall kann keine Verringerung der Sicherheit und keine Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragt werden. Diese Möglichkeiten bestehen nur bei Gesamtsicherheiten. Daher ist die Sicherheit selbst dann in vollem Umfang zu leisten, wenn die betreffende Person ein AEOC ist.
Hier kann zweckmäßigerweise auf die unbare Sicherheitsleistung ("Anmerkung") im Wege eines Zahlungsaufschubskontos zurückgegriffen werden.
2.4.3.1. Befreiung von der Sicherheitsleistung
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 89; Art. 223
Abs. 4
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Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere Öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.
2.4.3.2. Verzicht auf die Sicherheitsleistung - Teilbetrag
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 89 Abs. 9
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Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Abgabenbetrag 1.000 Euro nicht überschreitet.
Hinweis:
Von diesem Ermessensspielraum ist sachverhaltsbezogen Gebrauch zu machen.
Es ist dabei in jedem Einzelfall darauf abzustellen, ob eine Gefährdung der Einbringung allfälliger Zollschulden gegeben ist oder nicht.
Gegebenenfalls kann von einer Sicherheitsleistung zur Gänze Abstand genommen werden (Verzicht) oder aber diese Sicherheit auch mit einem Teilbetrag des zu sichernden Betrages festgesetzt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF