Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren…
…einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung; b)die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt; c)die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt. (3) Findet Absatz…
…freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren…
…der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abzüglich des statistischen Werts der entsprechenden Waren zur vorübergehenden Ausfuhr zu dem Zeitpunkt, an dem sie in die passive Veredelung übergeführt wurden, multipliziert mit dem Betrag der für die Veredelungserzeugnisse oder…
…erforderlich. (2) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines…
…Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex sind bei der Festsetzung des Betrags der Einfuhrabgabe, die der Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entspricht…
…Abschnitt B (siehe Abschnitt 2.7.) in Erfahrung zu bringen. Die AnnahmeFreigabe der Anmeldung zur ÜberführungÜberlassung der Veredelungserzeugnisse in denzum zollrechtlich freien Verkehr wird in diesen Fällen erst nach Rücklangen des INF 1Einlagen der angeforderten Information durch die Überwachungszollstelle erfolgen können. Es empfiehlt sich daher…
Artikel 241 Veredelung (1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen. (2) Die in Absatz 1 genannten Waren…
Artikel 202 Handelspolitische Maßnahmen (1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in…
Kapitel 5 Veredelung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 255 Ausbeute Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits…
Artikel 205 Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren (1) Artikel 203 gilt für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden. (2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders…
Artikel 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren (1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus - in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten - Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass a)diese Waren in einem Land…
Artikel 261 Standardaustausch (1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis (''Ersatzerzeugnis'') nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten. (2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch auf Antrag, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Unionswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der…
…dass a)die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden oder b)dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex oder für die Anwendung des Standardaustauschs gemäß Artikel 261 des Zollkodex erfüllt sind. (2) Die Bewilligung einer…
…das Veredelungserzeugnis, wieder in die EU eingeführt wird, wobei der Anteil an Unionswaren in den Veredelungserzeugnissen bei der Einfuhrabgabenerhebung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Ohne dieses Verfahren müsste der Wert des gesamten Veredelungserzeugnisses verzollt werden. Durch die pV wird eine eventuelle Doppelverzollung der Unionswaren verhindert. Aus wirtschaftlicher…
…gehen. (6) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen findet das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel entsprechend Unterabsatz 2, 3 und 4 Anwendung. Die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist…
…und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren zu bewilligen, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für die Ersatzwaren…
4.3. First In-First Out Prinzip (FIFO) Das FIFO-Prinzip ist grundsätzlich anzuwenden, sofern der Anmelder nicht die Zuordnung der Veredelungserzeugnisse zu bestimmten Waren der vorübergehenden Ausfuhr beantragt. 4.4. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach pV 4.4.1. Handelspolitische Maßnahmen | UZK…
4.4. Überführung in ein anschließendes Zollverfahren Werden die in die aV übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse zur Erledigung des Verfahrens in ein besonderes Zollverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren der Vermerk "AV" (Code "10200" unter zusätzliche Information) bzw…
4.13. Unregelmäßigkeiten 4.13.1. Ausfuhr statt Wiederausfuhr Wurden die Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren zwar gestellt, jedoch irrtümlich zum Ausfuhrverfahren anstatt zur Wiederausfuhr angemeldet (irrtümliche Verwendung des Verfahrenscodes 10 anstatt 31), entsteht grundsätzlich die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 UZK. Jedoch kann die…