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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.2. Wirtschaftlicher Nutzen des Zollverfahrens

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.2. Wirtschaftlicher Nutzen des Zollverfahrens Die pV ist ein Verfahren, dass eine Zollbegünstigung ermöglicht, wenn Unionswaren in einem Drittland be- oder verarbeitet werden und anschließend das daraus hergestellte Produkt, das Veredelungserzeugnis, wieder in die EU eingeführt wird, wobei der Anteil an Unionswaren in den Veredelungserzeugnissen bei der Einfuhrabgabenerhebung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Ohne dieses Verfahren müsste der Wert des gesamten Veredelungserzeugnisses verzollt werden. Durch die pV wird eine eventuelle Doppelverzollung der Unionswaren verhindert. Aus wirtschaftlicher Sicht gibt es mehrere Gründe für eine pV, ua. Kosteneinsparungen: die durchzuführenden Be- oder Verarbeitungen können in Drittländern kostengünstiger als innerhalb der EU durchgeführt werden; Kapazitätsmängel: die für die Veredelung notwendigen (quantitativen und/oder qualitativen) Kapazitäten stehen permanent oder temporär in der EU nicht zur Verfügung; Qualitätsgründe: die in der EU zur Verfügung stehenden Vormaterialien sollen aus qualitativen Gründen veredelt werden, weil gleichwertige Produkte nicht im Veredelungsland zur Verfügung stehen. PV finden in unterschiedlichster Form statt und reichen von einfachen Fällen, zB der Ausfuhr einer Ware zur Reparatur, bis hin zu permanenten industriellen Produktionsprozessen, zB im Bereich der Bekleidungs- oder Automobilindustrie. Bei der Wiedereinfuhr unterliegt lediglich die im Drittland erzielte Wertsteigerung Zöllen. In bestimmten Fällen, insbesondere bei kostenlosen Ausbesserungen, kann vollständig auf die Erhebung von Zöllen verzichtet werden. 2.2.1. Unzulässigkeit der pV Die pV ist nicht zulässig für Unionswaren deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt, die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden, deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt, für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als jener der Ausfuhrerstattung gewährt wird. 2.2.2. Veredelungsvorgänge | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 5 Abs. 37 | - | - | - Fünf Arten von Veredelungsvorgängen sind in der Veredelung möglich. Vier davon sind typische Arten von passiven Veredelungsvorgängen. Zu unterscheiden sind: die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren die Verarbeitung von Waren die Zerstörung von Waren die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung Ausgenommen von den Veredelungsvorgängen ist die Verwendung sog. Produktionshilfsmittel. 2.2.2.1. Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Anbringung Kennzeichnend für die Bearbeitung von Waren ist, dass sie gegenständlich individuell, mit ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben. Nur Aussehen und Eigenschaften werden verändert. Beispiele: Färben von Geweben Schleifen und Bemalen von Rohlingen Verpacken von Waren Montage ist ein Spezialfall der Bearbeitung. Ebenso wie Zusammensetzung und Anpassung ist darin ein der Bearbeitung gleichgestellter Fall zu sehen. Beispiel: Erstellen einer neuen Ware aus Einzelteilen wie der Zusammenbau eines Computers, oder das Zusammensetzen von Konstruktionsteilen. Beispiel für die Anpassung an andere Waren ist die Umstellung der Spannung bei Elektrogeräten. Der Umfang der dabei erforderlichen Arbeiten ist nicht entscheidend. Selbst wenn die Ware nach Zusammenbau und der Prüfung der Funktionstüchtigkeit wieder demontiert wird, liegt zunächst eine Montage und damit ein Veredelungsvorgang vor. 2.2.2.2. Verarbeitung Bei der Verarbeitung von Waren findet eine weitgehende Umgestaltung statt. Die Ware bleibt nur substanziell, nicht jedoch individuell erhalten. Beispiele: Herstellen von Bier aus Hopfen Herstellung von Bekleidung aus Garnen Herstellen von Kraftfahrzeugen Herstellen von Fruchtsäften aus Obst 2.2.2.3. Zerstörung Dabei geht es um Beseitigung, Demolierung, Vernichtung oder Zerschlagung von Waren mit oder ohne Resten. Die Beschaffenheit einer Ware wird gewollt derart verändert, dass nur noch verwertbare Reste oder Abfälle übrigbleiben. Selbst bei intensivster Einwirkung können jedoch verwertbare Reste oder Abfälle bleiben (klassisches Beispiel: Verschrottung, Verbrennung). 2.2.2.4. Ausbesserung Die Ausbesserung umfasst das Wiederherstellen abgenutzter oder schadhaft gewordener Waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen. Beispiele: Inspektion oder Wartung von Fahrzeugen Reinigung verschmutzter Kleider Damit darf jedoch keine technische Weiterentwicklung oder Aufrüstung der Waren verbunden sein. Beispiel: Wird eine defekte Festplatte eines Computers gegen eine mit höherer Speicherkapazität ausgetauscht, liegt mehr als Ausbesserung, nämlich Bearbeitung vor. Wegen einiger auf die Ausbesserung beschränkter Verfahrenserleichterungen kommt der Abgrenzung der Ausbesserung zu anderen Veredelungsvorgängen besondere Bedeutung zu. Beispiel: Anwendung handelspolitischer Maßnahmen nach pV Erfüllung wirtschaftlicher Voraussetzungen 2.2.2.5. Reparatur im Rahmen der pV | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | - | Art. 243 | - | - Wird die pV für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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