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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 75 Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 75 Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse (Artikel 86 Absatz 5 des Zollkodex) Findet eine besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder auf Ersatzerzeugnisse Anwendung, errechnet sich der Betrag der Einfuhrabgabe aus dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abzüglich des statistischen Werts der entsprechenden Waren zur vorübergehenden Ausfuhr zu dem Zeitpunkt, an dem sie in die passive Veredelung übergeführt wurden, multipliziert mit dem Betrag der für die Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse geltenden Einfuhrabgabe und dividiert durch den Zollwert der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF