Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen.
Normen und Schlagworte
- Art. 170 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF