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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 202 Handelspolitische Maßnahmen

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 202 Handelspolitische Maßnahmen (1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren. (2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste. (3) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 85 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren, Anwendung finden. (4) Sind in Rechtsakten der Union handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, so gelten diese Maßnahmen nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn: a)für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 60 gilt, b)die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 261, besteht, oder c)die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 folgt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF