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Findok · Richtlinien

ZK-2560

4.10. Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK

geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 12.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Wortlaut laut Findok

4.10. Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 86 Abs. 3 | Art. 72 | - | - Der Anteil, der in die Veredelungserzeugnisse eingegangenen in das Verfahren übergeführten Waren ist zu berechnen im Hinblick auf die Ermittlung der zu erhebenden Einfuhrabgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. Diese Berechnungen werden nach dem Mengenschlüssel, dem Wertschlüssel oder einem anderen Verfahren, das zu vergleichbaren Ergebnissen führt, vorgenommen. 4.10.1. Mengenschlüssel Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn a) nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird; in diesem Falle entspricht die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, dem Prozentsatz dieser Veredelungserzeugnisse, bezogen auf die gesamte Menge der Veredelungserzeugnisse; b) mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt wurden und sämtliche Bestandteile der in das Verfahren übergeführten Waren in jedes dieser Veredelungserzeugnisse übergehen; in diesem Falle entspricht die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird: dem Verhältnis zwischen der Menge der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art und dem Verhältnis zwischen dieser Art von Veredelungserzeugnissen, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse. Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Berechnungsmethode nach lit. a) oder b) erfüllt sind, werden Verluste nicht berücksichtigt. 4.10.2. Wertschlüssel Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet dann Anwendung, wenn das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel nicht anwendbar ist. Die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, entspricht: dem Wert der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, als Prozentsatz des Gesamtwertes der Veredelungserzeugnisse dieser Art und dem Wert der genannten Art des Veredelungserzeugnisses, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, als Prozentsatz des Gesamtwertes aller Veredelungserzeugnisse. Für die Anwendung des Wertschlüssels gilt als jeweiliger Wert der verschiedenen Veredelungserzeugnisse: der aktuelle Verkaufspreis "ab Werk" in der Gemeinschaft oder der aktuelle Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft, soweit diese nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst wurden. Kann der Wert nicht in dieser Weise festgesetzt werden, so ist jede zweckgerechte Methode zulässig. Erfolgte die (erstmalige) Überführung in einem anderen Mitgliedstaat, sind die zusätzlichen Bemessungsgrundlagen, die nach Art. 72 UZK-DA maßgeblichen Einfuhrangaben sowie die allfällige Anwendung handelspolitischer Maßnahmen bei der für die (erstmalige) aV zuständigen Überwachungszollstelle mittels dem Informationsblattelektronischen Standardinformationsaustausch im System INF 1-SP unter INF-Anfrage Abschnitt B (siehe Abschnitt 2.7.) in Erfahrung zu bringen. Die AnnahmeFreigabe der Anmeldung zur ÜberführungÜberlassung der Veredelungserzeugnisse in denzum zollrechtlich freien Verkehr wird in diesen Fällen erst nach Rücklangen des INF 1Einlagen der angeforderten Information durch die Überwachungszollstelle erfolgen können. Es empfiehlt sich daher, das INF 1die erforderlichen Informationen (Abgabenbeträge, handelspolitische Maßnahmen, Sicherheiten) bereits vor der Abgabe der Anmeldung zur ÜberführungÜberlassung in den zollrechtlich freien Verkehr der Abfertigungszollstelle zur Weiterleitung an die Überwachungszollstelle vorzulegenim Rahmen des elektronischen Standardaustausches mitzuteilen. Für Zwecke der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist die (ursprüngliche) Überwachungszollstelle stets auch um Mitteilung des für die in das Verfahren übergeführten Waren maßgeblichen Zollwerts zu ersuchen. Die von der (ursprünglichen) Überwachungszollstelle mit dem rücklangenden INF 1 mitgeteilten Abgabenbeträge sind rechtsverbindlich und daher keiner weiteren Prüfung zu unterziehen. Der Beteiligte hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach Art. 72 UZK-DA, auch dann, wenn die Zollschuld aus anderen als in Art. 77 UZK genannten Gründen entsteht. Liegen einer Zollstelle daher Indizien vor, dass Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, aus einer aV stammen könnten (zB "AV/S-Vermerk" auf Vorpapieren), hat eine Anfrage mittels elektronischen Standardinformationsaustausch im System INF 1-SP unter INF-Anfrage Abschnitt B von Amts wegen an die (ursprüngliche) Überwachungszollstelle zu ergehen. 4.11. Überlassungsfiktion | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 257 | Art. 170 | Art. 325 | - Hier handelt es sich um einen Sonderfall der Erledigung der aV durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Im Rahmen der Überlassungsfiktion ist die Einbindung der Erledigungszollstelle nicht vorgesehen. Die Veredelungserzeugnisse oder die in die aV übergeführten Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden. Die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt. Die Veredelungserzeugnisse oder die in die aV übergeführten Waren werden zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen. 4.12. Vorzeitige Ausfuhr | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 257 | - | - | - Das EX/IM-Verfahren wird erledigt, wenn die Zollanmeldung zur Überführung der Nicht-Unionswaren in die aV angenommen wird. Eine Verpflichtung zur Überführung der in das Verfahren übergeführten Waren (Vorprodukte) in die aV besteht im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr nicht. Die vorschriftsmäßige Überführung ist jedoch für die Wahrung des Begünstigungsanspruches (abgabenfreie Verbringung der in das Verfahren übergeführten Waren in das Zollgebiet, Nichtanwendung handelspolitischer Maßnahmen) Voraussetzung. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei vorgelegten INF 5 Blätternbeim elektronischen Informationsaustausch siehe Abschnitt 2.7. Die Frist für die Erledigung beträgt in diesem Fall höchstens 6 Monate und kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers durch die Zollbehörde auf längstens 12 Monate verlängert werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.727.628
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
12.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF