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EnAbgR Rz 32–361.3 Abgabenschuldner
geltende FassungRichtlinien26.01.2015

1.3 Abgabenschuldner 1.3.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung elektrischer Energie Rz 32: Wird die elektrische Energie durch Elektrizitätsunternehmen, andere Erzeuger oder Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 1.3.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch elektrischer Energie Rz 33: Wird die elektrische Energie von…

EnAbgR Rz 37–431.5 Erhebung der Abgabe
geltende FassungRichtlinien26.01.2015

1.5 Erhebung der Abgabe 1.5.1 Selbstberechnung und Entrichtung der Abgabe Rz 37: Die Elektrizitätsabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 5 Abs. 1 ElAbgG monatlich zu entrichten; die Elektrizitätsabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden…

PV-Erlass Rz 156–1583.2.3. Elektrizitätsabgabe
geltende FassungRichtlinien30.07.2025

3.2.3. Elektrizitätsabgabe Rz 156: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG ist aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern einschließlich EEG selbst erzeugte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder…

PV-Erlass Rz 66–702.2.3. Elektrizitätsabgabe
geltende FassungRichtlinien30.07.2025

2.2.3. Elektrizitätsabgabe Rz 66: Die Lieferungen und der Verbrauch (selbst erzeugter) elektrischer Energie im Steuergebiet unterliegen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ElAbgG). Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an…

EnAbgR Rz 47–481.7 In-Kraft-Treten
geltende FassungRichtlinien26.01.2015

1.7 In-Kraft-Treten Rz 47: Das ElAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. Die Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro (siehe Rz 43a) ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden (§ 7 Abs. 6 iVm § 5 Abs. 6 ElAbgG…

EnAbgREinleitung
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

…enthält beispielsweise Unterabschnitt 1.1 im Abschnitt Elektrizitätsabgabegesetz Erläuterungen zu § 1 Elektrizitätsabgabegesetz, Unterabschnitt 4.2 im Abschnitt Energieabgabenvergütungsgesetz Erläuterungen zu § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz). Weitere Unterabschnitte entsprechen ebenso den Absätzen oder Ziffern der behandelten Paragraphen (so enthält beispielsweise Unterabschnitt 2.2.2. im Abschnitt Erdgasabgabegesetz Erläuterungen zu …

EnAbgR Rz 170–1864 Energieabgabenvergütung
geltende FassungRichtlinien13.06.2017

4 Energieabgabenvergütung Geltungsdauer, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe Rz 170: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in den §§ 2 und 3 EnAbgVergG eine Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe vorgenommen. Diese einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG gilt ab 1. Februar 2011 (siehe…

EnAbgR Rz 1–181 Elektrizitätsabgabe
geltende FassungRichtlinien13.06.2017

…angebracht. Auch in diesem Fall unterliegt die Lieferung an den Vermieter der Besteuerung, während die Weiterlieferung nicht mehr besteuert wird. Zur Energieabgabenvergütung bei der Weiterlieferung von Elektrizität siehe Rz 223. Erfolgt dagegen die Lieferung durch das Elektrizitätsunternehmen unmittelbar an den Mieter bzw. Untermieter, dann ist…

EnAbgR Rz 19–311.2 Steuerbefreiungen
geltende FassungRichtlinien13.06.2017

…für die ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabebefreiung besteht, bereits nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vergütet, so ist dieser Vergütungsbetrag bei der Befreiung in Anrechnung zu bringen (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0168). Das Vergütungsverfahren entspricht jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung (Formular ELA 3…

EnAbgR Rz 44–461.6 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

1.6 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten 1.6.1 Aufzeichnungspflicht Rz 44: Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 ElAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an elektrischer Energie überprüft werden können. 1.6.2 Rechnungslegungspflicht Rz 45…

EnAbgR Rz 60–712 Erdgasabgabe
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

2 Erdgasabgabe 2.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 2.1.1 Steuerbare Vorgänge 2.1.1.1 Lieferung von Erdgas Rz 60: Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an ein Erdgasunternehmen im Sinne des…

EnAbgR Rz 72–752.2 Steuergegenstand
geltende FassungRichtlinien13.06.2017

2.2 Steuergegenstand 2.2.1 Definition des Steuergegenstandes Rz 72: Die Definition des Erdgases erfolgt im § 2 ErdgasAbgG der Kombinierten Nomenklatur (KN), Erdgas im Sinne der Bestimmung der Unterposition 2711 21 00 der KN wird besteuert. Rz 73: Verflüssigtes Erdgas (LNG, liquefied natural gas…

EnAbgR Rz 76–882.3 Steuerbefreiungen
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

…das Erdgas begünstigt verwendet. In beiden Fällen entspricht das Vergütungsverfahren jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung (Formular EGA 3) nach Ablauf eines jeden Kalendermonates möglich ist und die im Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehenen Selbstbehalte nicht zur Anwendung kommen. Anträge auf Vergütung der Erdgasabgabe im…

EnAbgR Rz 89–912.4 Abgabenschuldner
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

2.4 Abgabenschuldner 2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas Rz 89: Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas Rz 90: Wird das Erdgas…

EnAbgR Rz 92–942.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

2.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 2.5.1 Bemessungsgrundlage Rz 92: Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 ErdgasAbgG die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Erdgas, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. 2.5.2 Höhe Rz 93: Die Höhe…

EnAbgR Rz 95–1012.6 Erhebung der Abgabe
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

2.6 Erhebung der Abgabe 2.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung Rz 95: Die Erdgasabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 ErdgasAbgG monatlich zu entrichten; die Erdgasabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der…

EnAbgR Rz 102–1042.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

2.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten 2.7.1 Aufzeichnungspflicht Rz 102: Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 Abs. 1 ErdgasAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Erdgas überprüft werden können. 2.7.2 Rechnungslegungspflicht Rz 103: Im…

EnAbgR Rz 105–1062.8 In-Kraft-Treten
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

2.8 In-Kraft-Treten Rz 105: Das ErdgasAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. 2.9 Vollziehung Rz 106: Mit der Vollziehung des ErdgasAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 ErdgasAbgG im Einvernehmen mit…

EnAbgR Rz 120–1293 Kohleabgabe
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

3 Kohleabgabe 3.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 3.1.1 Steuerbare Vorgänge 3.1.1.1 Lieferung von Kohle Rz 120: Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG jede Lieferung von Kohle, ausgenommen die Kohle wird an einen Kohlehändler geliefert. Rz 121…

EnAbgR Rz 130–1323.2 Steuergegenstand
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

3.2 Steuergegenstand 3.2.1 Definition des Steuergegenstandes Rz 130: Die Definition des Steuergegenstandes erfolgt im § 2 KohleAbgG gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (KN), wobei als der Besteuerung unterliegende Kohle Waren folgender Positionen der KN in Betracht kommen: 2701 der KN: Steinkohle; Steinkohlenbriketts…