Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 92–94
2.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 15.04.2011
Wortlaut laut Findok
2.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
2.5.1 Bemessungsgrundlage
Rz 92:
Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 ErdgasAbgG die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Erdgas, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.
2.5.2 Höhe
Rz 93:
Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 5 Abs. 2 ErdgasAbgG 0,066 Euro je Kubikmeter.
2.5.3 Definition Kubikmeter
Rz 94:
Der Kubikmeter ist gemäß § 5 Abs. 3 ErdgasAbgG als Normkubikmeter definiert, das entspricht jener Erdgasmenge, die bei einer Temperatur von 0º C und einem Druck von 1,01325 bar ein Volumen von Kubikmeter (m³) erreicht.
Dieser Normkubikmeter wird üblicherweise bei der Abrechnung von Großkunden in Rechnung gestellt. Auch bei Haushaltskunden ist die Steuer nach Normkubikmetern zu berechnen. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn in diesem Fall an Stelle des Normkubikmeters ein so genannter Betriebskubikmeter verrechnet wird. Es muss jedoch eine eindeutige Umrechnungsgröße, zB gelieferte Menge in kWh samt Umrechnungsschlüssel, in der Rechnung oder in einer Beilage zur Rechnung angegeben werden, so dass dem Empfänger der Lieferung die tatsächliche Belastung mit Erdgasabgabe offen gelegt wird.
Normen und Schlagworte
- § 5 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
BemessungsgrundlageHöheSteuersatzKubikmeterBesteuerungsgrundlageLiefermengeVerbrauchTarifGroßabnehmerEndabnehmerLetztverbraucherOffenlegungKleinabnehmerAbrechnungsmethodeNormkubikmeterBetriebskubikmeterHaushaltskundenUmrechnungsschlüssel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0106-IV/5/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 15.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF