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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 47–48

1.7 In-Kraft-Treten

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 26.01.2015

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

1.7 In-Kraft-Treten Rz 47: Das ElAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. Die Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro (siehe Rz 43a) ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden (§ 7 Abs. 6 iVm § 5 Abs. 6 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014). Die Abstandnahme von der Erhebung der Abgabe, wenn die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher ist als 50 Euro (siehe Rz 43b), gilt erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 (§ 7 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 7 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014). 1.8 Vollziehung Rz 48: Mit der Vollziehung des ElAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 6 Abs. 2 und 3 ElAbgG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Randzahlen 49 bis 59: derzeit frei

Normen und Schlagworte

InkrafttretenIn-Kraft-Tretenzeitliche AnwendbarkeitAnwendungszeitraumZuständigkeit zur Vollziehung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 4)
Gültig
26.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF