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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 130–132

3.2 Steuergegenstand

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 15.04.2011

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

3.2 Steuergegenstand 3.2.1 Definition des Steuergegenstandes Rz 130: Die Definition des Steuergegenstandes erfolgt im § 2 KohleAbgG gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (KN), wobei als der Besteuerung unterliegende Kohle Waren folgender Positionen der KN in Betracht kommen: 2701 der KN: Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe; 2702 der KN: Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat; 2704 der KN: Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle; 2713 der KN: Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien und 2714 der KN: Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. Rz 131: Nicht der Kohleabgabe unterliegt daher zB Holzkohle. 3.2.2 Kombinierte Nomenklatur Rz 132: Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Normen und Schlagworte

SteuergegenstandSteinkohleBraunkohleKoksSchwelkoksTorfRetortenkohlePetrolkoksBitumenErdölNaturbitumenNaturasphaltSchieferSandeAsphaltiteAsphaltgesteinZolltarifKombinierte Nomenklatur

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
15.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF