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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 89–91

2.4 Abgabenschuldner

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 29.08.2013

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

2.4 Abgabenschuldner 2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas Rz 89: Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas Rz 90: Wird das Erdgas vom Erzeuger oder Importeur selbst verbraucht, dann ist er selbst steuerpflichtig. 2.4.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes Rz 91: Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen. Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28bis 21. Juni 2006November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006 (ab 22. November 2011 im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011), in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes. Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28bis 21. Juni 2006November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen. Seit 22. November 2011 ist ein "Netzbetreiber" nach § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber. In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.

Normen und Schlagworte

AbgabenschuldnerWiederverkäuferErzeugerImporteurVersorgungsgebietLeitungsnetzNetzbetreiberGWGHaftungSteuerschuldnerErdgasverbraucherErdgaslieferantenErdgaserzeugerBereitstellung von LeitungenBereitstellung von NetzenHaftungsbestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
29.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF